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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  Beidtel.

Zur  Geschichte  der  Feudalverfassung  in  den  deutschen
Provinzen  der  österreichischen  Monarchie  unter  der
Regierung  der  Kaiserinn  Maria  Theresia.
Von  dem  c.  M.,  Hrn.  Oberlandesgerichtsrath  Beidtel.
Der  seit  dem  Jahre  1789  stattgefundene  Untergang  der  Feudalverfassung ­
  in  mehreren  auswärtigen  Staaten  hat  die  Aufmerksamkeit ­
  der  gebildeten  Stände  in  ganz  Europa  auf  sich  gezogen.  Was
aber  in  den  österreichischen  Staaten  in  der  Periode  von  1740  bis
1848  in  Ansehung  der  Feudaleinrichtungen  geschehen  sei,  ist  in
den  Einzelheiten  dem  grossen  Publicum  wenig  bekannt  und  hat
auch,  bei  weitem  weniger  als  es  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes
verlangt,  die  Federn  der  Historiker  beschäftigt.  Viele  unter  ihnen
scheinen  der  Meinung  zu  sein,  dass,  wenn  man  einige  Milderungen
der  Frohnen  unter  Maria  Theresia  und  die  Aufhebung  der  in
mehreren  Provinzen  bestandenen  Leibeigenschaft  unter  Joseph  II.
ausnimmt,  sieh  bis  zum  Jahre  1848  der  um  das  Jahr  1740  bestandene ­
  Zustand  des  Feudalwesens  in  den  österreichischen  Staaten  in
nichts  Erheblichem  geändert  habe.  Es  kann  daher  von  Nutzen  sein
zu  zeigen,  wie  wesentlich  die  von  der  Staatsgewalt  ausgegangenen
Reformen  in  der  Periode  von  1740  bis  1848  auf  die  sämmtlichen
Feudalverhältnisse  einwirkten  und  wie  auch  der  österreichischen
Regierung  in  dieser  Beziehung  die  Zeitideen  vorschwebten.
Der  gegenwärtige  Vortrag  ist  daher  bestimmt,  diese  Veränderungen ­
  in  Ansehung  der  Länder  Österreich,  Steiermark,  Kärnten,
Krain,  Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  zu  zeigen,  denn  ihn  weiter
auszudehnen,  wäre  nicht  wohl  thunlich,  weil  bei  der  Verschiedenheit
der  bis  zum  Jahre  1848  bestandenen  Provinzial-Einrichtungen  nicht
alles,  was  in  den  obgedachten  Provinzen  geschah,  in  den  übrigen
Theilen  des  jetzigen  österreichischen  Kaiserthums  eine  durchaus
gleiche  Anwendung  fand.  Belgien  und  die  Lombardie  hatten  nämlich ­
  ihre  besondere  Verfassung,  in  Ungern  und  seinen  Nebenländern ­
  bestand  eine  ganz  eigenthümliche  Feudalverfassung,  derselbe
Fall  war  in  dem  erst  1772  erworbenen  Galizien  und  der  1777
erworbenen  Bukowina;  Tirol,  Görz,  Gradiska,  und  das  Triester
Gebiet  hatten  wenig  von  Feudaleinrichtungen,  Venedig  und  Dalmatien,
welche  erst  nach  1797  an  das  österreichische  Haus  kamen,  hatten
            
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