Der blutige Landtag zu Onod.
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des Wehrgehänges und nahm keinen Anstand, noch am selben Tage
mit dieser Trophäe geziert öffentlich zu erscheinen 1 ). Rakovsky
wurde getödtet und aus dem Zelte geschleift, Okoliczanyi mit
f Wunden bedeckt versuchte zu fliehen, wurde aber von seinen Verfolgern
eingebracht.
Das grosse Resultat des Tages war aber der vernichtende Eindruck,
den diese Gewaltthat auf die Versammlung ausübte. Resorgt
für das eigene Leben schrie jeder der Anwesenden den unglücklichen
Opfern zu, dass sie um Pardon bitten, dass sie ihre Mörder
wegen eines Verbrechens um Gnade anflehen sollten, das sie nicht
begangen haben a ). Verschwunden war jede Resistenz, entwaffnet
und widerstandsunfähig folgten die willigen Gemüther R ä k o e z y
überall, wohin er sie zu führen für gut fand.
Am 7. Juni nachdem der Leichnam des unglücklichen Rakovsky
an einem von dem Henker an den Füssen befestigten Strick durch
ein vorgespanntes Ochsenpaar aus dem Lager geschleift worden war,
führte Rakoczy den in aller Hast in das Zelt zusammengeströmten
Ständen das Ereigniss des vorigen Tages noch einmal ins Gedächtniss
zurück und stellte ihnen vor, wie die Vorsehung selbst die
Feinde der Conföderation gestraft habe und die Notlnvendigkeit einer
ausgedehnten Untersuchung vorliege 3 ). Nach einer von Karoly
gesprochenen allgemeinen Antwort wurde die Verordnung über die
Bestrafung der Gegner der Conföderation erneuert, die Einleitung
des Processes gegen die Thurotzer decretirt, die angeblichen Bekenntnisse
Rakovsky’s und Okolicsanyi’s vorgetragen, über
die Güter derselben zu Gunsten der Wittwen und Waisen der im
gegenwärtigen Kriege Gefallenen verfügt, die Thurotzer Gespanschaft
unter die vier angrenzenden vertheilt, die Prärogative und
Insignien derselben vernichtet und eine Commission zu Verhörung
des noch lebenden Okolicsanyi ernannt, der noch gefoltert und am
9. Mittags von einem seines Geschäftes unkundigen Nachrichter
unter den grössten Qualen hingerichtet wurde 4 ).
Die am Tage zuvor im Senate beschlossene Lossagung von der
Herrschaft Österreichs durch Erklärung des Interregnums und der
1 ) Kolinovicli 1. c. p. 351 und Beilage,
2 ) Beilage.
°) Kolinovicli 1. c. p. 357.
*) Kolinovicli 1. c. p. 358 — 360. (Rink) 1. c. II. p. 344.