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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

)

454  Dr.  Adam  Wolf.
liren,  b)  die  Leitung  höher  er  und  mehr  umfassender  zugleich  in
andere  Departements  eingreifender  Gegenstände,  c)  theilweise  Organisations-Entwürfe ­
  vorzulegen.  Die  Minister  müssen  die  ihnen
untergeordneten  Hofstellen  zu  einem  gemeinsamen  Zwecke  nach  f
gleichen  Grundsätzen  leiten,  dadurch,  dass  sie  den  Monarchen
aufmerksam  machen,  wo  die  Stellen  in  ihrer  Geschäftsführung  von
den  allgemeinen  Zwecken  und  Normen  abweichen,  dass  sie  in
allen  ihren  Vorträgen  an  den  Monarchen  auf  die  Einheit  der
Staatsverwaltung  und  auf  das  Zusammenwirken  ihrer  verschiedenen ­
  Zweige  Rücksicht  nehmen,  und  jederzeit  dem  Monarchen
jene  Gesetzentwürfe  und  Normalien  unterlegen,  welche  die  Umstände ­
  erheischen.  Die  wesentliche  Bestimmung  der  Staats-  und
Conferenzminister  ist,  an  der  Seite  des  Monarchen  demselben  das
Selbstregieren  und  Selbstbefehlen  zu  erleichtern.  —  Welche  Gegenstände ­
  hat  der  Minister  dem  Monarchen  unmittelbar,  welche  in  der
Conferenz  vorzutragen?  Was  immer  von  wichtigem  Einflüsse  auf  den
ganzen  oder  doch  einen  grossen  Theil  des  Staates  ist,  was  in  die
Geschäftssphäre  eines  andern  Ministers  eingreift,  muss  in  der  Conferenz ­
  vorgetragen  werden,  z.  B.  vom  Finanzminister  Vorschläge
zur  Veräusserung  der  Domänen,  neue  Steuern,  Veränderungen  des
Münzfusses  etc.  Eine  umfassende  Instruction  muss  die  Gegenstände
bezeichnen.—  2.  In  welchem  Verhältnisse  soll  der  Minister  des  Innern
gegen  die  Hofstellen  und  diese  gegen  ihn  stehen?  Wie  soll  er  die
Hofstellen  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  einem  gemeinsamen
Zwecke  anleiten?  —  3.  Sollen  alle  Hofstellen  und  alle  besonderen  Hof-Commissionen,
  welche  einen  Antheil  an  der  inneren  Verwaltung  der
Monarchie  haben  und  gegenwärtig  unmittelbar  an  den  Landesfürsten
ihre  Berichte  erstatten,  unter  der  Leitung  des  Ministers  des  Innern
stehen?  Soll  ihm  das  italienische  Departement  und  die  Polizeihofstelle ­
  ebenfalls  untergeordnet  werden?  Kann  dieses  mit  der  ungrischen
  und  siebenbürgischen  Kanzlei  ohne  Verletzung  der  Landesgesetze ­
  und  ohne  einen  bösen  Eindruck  bei  diesen  Nationen  zu
veranlassen,  auf  gleiche  Weise  geschehen?  Es  liegtim  Geiste  des
allerhöchsten  Handschreibens  von  1801,  dass  alle  Stellen  und  Hofcommissionen, ­
  welche  einen  Antheil  an  der  inneren  Verwaltung  haben,
unter  dem  Minister  des  Innern  stehen.  Das  italienische  Departement,
so  lange  diese  provisorische  Stelle  noch  dauert,  kann  ebenfalls  in
diese  Verbindung  gebracht  werden,  da  kein  Fundamentalgesetz
            
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