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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Joseph  Müller.

Synodalverhandlungen  aufgezeichnet  waren  i),  und  der  auch  in
voller  Ausdehnung  die  Urkunde  enthielt,  durch  welche  der  Bischof
von  Monembasia  zum  Metropoliten  erhoben  und  ihm  durch  kaiserlichen ­
  Befehl  die  beiden  genannten  Bisthümer  untergeordnet  worden.
Der  Patriarch  befahl  nun,  dies  Document  vor  der  Synode  zu  verlesen, ­
  und  es  erhellte  aus  demselben:  dass,  als  Korinth  in
die  Hände  der  Lateiner  fiel  und  die  Einwohner  sich
allenthalben  hin  zerstreuten,  der  Bischof  von  Monembasia, ­
  das  zu  jener  Zeit  ein  Suff  ragan  bist  hum
von  Korinth  gewesen,  alle  Anstrengungen  gemacht,
einige  der  Flüchtigen  zu  retten  und  im  Peloponnes
anzusiedeln,  ja  dass  er  auch  noch  viele  der  Umwohner ­
  zu  sich  gerufen,  ihnen  im  Lande  Wohnsitz  gegeben, ­
  und  so  die  Halbinsel  wieder  bevölkert  habe,
bür  diese  Verdienste  ihres  Bischofes  sei  durch  den  damals  regierenden ­
  Kaiser  (Andronikos  II.  den  Altern)  das  Bisthum  von  Monembasia
zur  Metropole  erhoben,  dem  in  den  Händen  der  Lateiner  befindlichen
Korinth  zwei  Bisthümer  entzogen,  und  der  neuen  Metropole  zugetlieilt
  worden:  ein  Vorgang,  der  bald  darauf  auch  von  der  Synode
gebilligt  nnd  bestätigt  wurde.
Da  nun  der  Sachverhalt  und  die  Gründe  solchen  Verfahrens
sich  klar  herausgestellt  hatten,  so  entscheidet  die  Synode:  die
beiden  ßischofsitze  sollten  wieder  unter  die  Metropole ­
  von  Korinth  zurückkehren;  denn  dem  Kaiser  stehe
wohl  nach  den  heiligen  Kanonen  das  Recht  zu,  durch  seinen  höchsten ­
  Befehl  ein  Bisthum  zur  Metropole  zu  erheben,  aber  mit  dem
Vorbehalte,  nicht  zugleich  auch  die  Rechte  der  Metropole,  welcher
das  Bisthum  früher  unterstand,  dabei  zu  beeinträchtigen,  ihr  Suffragane
  zu  entziehen  und  der  neuen  Metropole  unterzustellen.  Auch
könne  der  Erzbischof  von  Monembasia  in  diesem  Falle  das  Recht  der

*)  Solche  altere  „K0)01x25  roiv  <7UVo5ixmv  irapaa-/ilJ.eiwueo)V  ”,  die  im  Patriarcliate
  aufbewahrt  wurden,  werden  in  den  Urkunden  öfters  erwähnt.
Auch  Cod.  hist.  gr.  Nr.  47  und  48  ,  aus  denen  die  gegenwärtige  und  die  3
folgenden  Urkunden  gezogen  sind,  sind  solche,  und  von  Augerius  von  Busbecke
  in  Konstantinopel  angekauft.  Es  wäre  der  Mühe  werth,  genau  zu
erforschen,  ob  sich  derartige  Handschriften  noch  im  Patriarchate  befinden,
da  die  byzantinische  Geschichte  aus  ihnen  die  grössten  Aufklärungen  zu
erwarten  hätte.
            
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