Habsburgische Excurse.
277
dieselben hiemit auf und ermahnen sie, innerhalb vierzig Tagen nach
Puhlication desselben das angemasste Regiment niederzulegen und
den Widerstand aufzugeben, die von ihnen eingesetzten Beamten zu
beseitigen und die vom Kaiser bestellten in der Ausübung ihrer Functionen
zu unterstützen, über die gemachten Einnahmen vollständige
Rechnung zu legen und Ersatz zu leisten, auch für die Uns und
dem Kaiser zugefügten Unbilden sich einer entsprechenden
Busse zu unterwerfen. Wer aber aus diesen Tlieilnehmern
diesem Aufrufe nicht gehorcht in der festgesetzten Zeit, ist
von selbst nach Ablauf derselben in Exeommunication verfallen, von
der er nur durch den römischen Papst und nur nach geleisteter
schuldiger Unterwerfung und Genugthuung, mit Ausnahme der Todesgefahr,
erlediget werden kann. Wer aber nach dreissig Tagen nach
der verhängten Exeommunication mit verhärtetem Sinne noch im
Widerstande verharrt, soll zur Verschärfung auch alles menschlichen
Verkehres entbehren, den jeder ihm versagen soll bei
Strafe derselben Exeommunication. Die geistlichen Personen sind
sämmtlicher geistlicher Beneficien jeglicher Gattung, die weltlichen
aller Lehen von Seite der Kirchen verlustig und fernerhin zu ihrem
Empfange untauglich und mit der Makel des Verbrechens der beleidigten
Majestät befleckt, von der sie nur der Papst reinigen kann.
Sollten solche Personen nach Ablauf der bestimmten Zeit (70 Tage)
noch durch 20 Tage in ihrem Widerstande mit Geringschätzung der
verhängten Strafe verharren, so unterliegen die Orte ihres Aufenthaltes
dem strengsten kirchlichen Interdicte. — Die Erzbischöfe,
Bischöfe, Äbte und geistlichen Vorsteher und die Pfarrer und Rectoren
der Kirchen sollen für die Verkündung und Handhabung dieser
geistlichen Censuren sorgen, und wer von ihnen um dieses ersucht
wird und nicht Folge leistet, soll nach 6 Tagen, wenn er die bischöfliche
Würde bekleidet, suspendirt, die andern excommunicirt sein,
und auch die Bischöfe letzteres, falls sie noch weitere sechs Tage
widerstreben. — Kein päpstliches Indult schützt in dieser Angelegenheit
vor der Strafe 1 ).
1 ) Abgedruckt in m. Materialien Bd. II, S. 4 — 6, Nr. IV, früher schon bei Pray,
Annal. regg. Hungariae etc. III, 105, der sie aus dem bekannten Melker Cod.
Ms. Nr. 13, Fol. 212 mittheilte; mein Abdruck ist aus dem im k. k. Haus- und
Staatsarchive aufbewahrten Originale.