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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Habsburgische  Excurse.

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dieselben  hiemit  auf  und  ermahnen  sie,  innerhalb  vierzig  Tagen  nach
Puhlication  desselben  das  angemasste  Regiment  niederzulegen  und
den  Widerstand  aufzugeben,  die  von  ihnen  eingesetzten  Beamten  zu
beseitigen  und  die  vom  Kaiser  bestellten  in  der  Ausübung  ihrer  Functionen ­
  zu  unterstützen,  über  die  gemachten  Einnahmen  vollständige
Rechnung  zu  legen  und  Ersatz  zu  leisten,  auch  für  die  Uns  und
dem  Kaiser  zugefügten  Unbilden  sich  einer  entsprechenden ­
  Busse  zu  unterwerfen.  Wer  aber  aus  diesen  Tlieilnehmern
  diesem  Aufrufe  nicht  gehorcht  in  der  festgesetzten  Zeit,  ist
von  selbst  nach  Ablauf  derselben  in  Exeommunication  verfallen,  von
der  er  nur  durch  den  römischen  Papst  und  nur  nach  geleisteter
schuldiger  Unterwerfung  und  Genugthuung,  mit  Ausnahme  der  Todesgefahr, ­
  erlediget  werden  kann.  Wer  aber  nach  dreissig  Tagen  nach
der  verhängten  Exeommunication  mit  verhärtetem  Sinne  noch  im
Widerstande  verharrt,  soll  zur  Verschärfung  auch  alles  menschlichen ­
  Verkehres  entbehren,  den  jeder  ihm  versagen  soll  bei
Strafe  derselben  Exeommunication.  Die  geistlichen  Personen  sind
sämmtlicher  geistlicher  Beneficien  jeglicher  Gattung,  die  weltlichen
aller  Lehen  von  Seite  der  Kirchen  verlustig  und  fernerhin  zu  ihrem
Empfange  untauglich  und  mit  der  Makel  des  Verbrechens  der  beleidigten ­
  Majestät  befleckt,  von  der  sie  nur  der  Papst  reinigen  kann.
Sollten  solche  Personen  nach  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  (70  Tage)
noch  durch  20  Tage  in  ihrem  Widerstande  mit  Geringschätzung  der
verhängten  Strafe  verharren,  so  unterliegen  die  Orte  ihres  Aufenthaltes ­
  dem  strengsten  kirchlichen  Interdicte.  —  Die  Erzbischöfe,
Bischöfe,  Äbte  und  geistlichen  Vorsteher  und  die  Pfarrer  und  Rectoren ­
  der  Kirchen  sollen  für  die  Verkündung  und  Handhabung  dieser
geistlichen  Censuren  sorgen,  und  wer  von  ihnen  um  dieses  ersucht
wird  und  nicht  Folge  leistet,  soll  nach  6  Tagen,  wenn  er  die  bischöfliche ­
  Würde  bekleidet,  suspendirt,  die  andern  excommunicirt  sein,
und  auch  die  Bischöfe  letzteres,  falls  sie  noch  weitere  sechs  Tage
widerstreben.  —  Kein  päpstliches  Indult  schützt  in  dieser  Angelegenheit ­
  vor  der  Strafe  1 ).

1 )  Abgedruckt  in  m.  Materialien  Bd.  II,  S.  4  —  6,  Nr.  IV,  früher  schon  bei  Pray,
Annal.  regg.  Hungariae  etc.  III,  105,  der  sie  aus  dem  bekannten  Melker  Cod.
Ms.  Nr.  13,  Fol.  212  mittheilte;  mein  Abdruck  ist  aus  dem  im  k.  k.  Haus-  und
Staatsarchive  aufbewahrten  Originale.
            
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