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Joseph Chmel.
nehmern („complicibus - ’) ohne Scheu und Rücksicht auf ihre Stellung
und ihren Ruf ihr Vorhaben immer weiter verfolgt, und immer
grösseren Anhang geworben, und als jüngst der Kaiser, damals noch
König, seinen Vorsatz zum apostolischen Stuhle zum Empfang der
Salbung und kaiserlichen Krönung zu reisen (zur Ehre der heiligen
römischen Kirche und zur Zierde des heiligen römischen Reiches)
ausführend für die treue Regierung des Herzogthums und der Herrschaften
sorgen wollte, haben sie verschiedene Zusammenkünfte mit
ihren Anhängern gehalten und darin die Äbte von Melk, Kremsmünster,
Göttweig, Zwetl, Heiligenkreuz, Seitenstetten,
Lilienfeld und zu den Schotten in Wien, dann
die Pröpste von Klosterneuburg, Herzog enhurg, St. Pölten,
St. Dorothea zu Wien und von Ti er ns ta in, wie auch
den Grafen Johann von Schaunberg, den Wolfgang und
Reinprecht von Walsee, Pankraz Plankensteiner und
noch einige andere geistliche und weltliche Personen nebst den
Städten Wien, Korneu- und Klosterneuburg, Krems,
Stein, Linz, Ybbs, Gmunden, Wels, Egenburg, Laa
und einigen andern an sich gezogen und zur Rebellion gegen besagte
Majestät aufgehetzt, auf schändliche Weise nach der Regierung und
der Vormundschaft gestrebt und bösliche Versuche gemacht, dieselbe
zu hemmen; sie wollten den Vorsatz des Königs vereiteln und haben
ihn mit schmachvollen Nachreden und falschen Briefen heruntergesetzt
und unter diesem Vorwände sich des Regiments der Vormundschaft
und Administration angemasst, haben die Abgaben und
Einkünfte eingenommen, Verwalter und Beamte ab- und eingesetzt
und sich in Handlungen eingelassen, welche nur den österreichischen
Herzogen zustehen und mit immer grösserer Frechheit versucht, sich
ganz und gar dem Gehorsam und der Verpflichtung, die sie bindet,
zu entziehen. Und da diese frevelhaften Versuche sowohl für den
apostolischen Stuhl, in Rücksicht auf welchen der Kaiser in seinem
Vorsatze durchaus nicht zu stören war, als für die königliche Majestät
gleich beleidigend waren, so fordern Wir, deren Pflicht es ist, dem
Unrecht zu wehren und das Recht zu schützen, und die Wir über
den Thatbestand hinlänglich unterrichtet sind, durch gegenwärtiges
öffentliches Edict, das an öffentlichen Orten anzuschlagen ist, wo es
zur Kenntniss des besagten Ulrich (Eizinger) und seiner Genossen
kommen muss, und als persönlich bekannt gemacht zu betrachten ist,