Habsburgische Excurse.
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Obgleich nun, wie ihm glaubwürdig berichtet wird („sicut ad
audientiam nostram fama referente publica et rei experientia edocente
devenit”), von alter Zeit her unter den Fürsten des österreichischen
Hauses die löbliche und unerschütterliche Gewohnheit herrscht
(„inconcusse etiam a tanto tempore quod de contrario memoria hominum
non existit"), dass, wenn einer aus den österreichischen Herzogen
stirbt mit Hinterlassung eines unmündigen Erben, der Älteste
des Hauses die Herrschaft über den Unmündigen und über seine
Lande zu führen habe und von rechtswegen Vormund sei mit vollkommner
Administration und Regierung seiner Länder und Herrschaften
1 ), und folglich nach König Albrecht’s Tode König Friedrich
als Ältester des Hauses das Regiment über die hinterlassenen Lande
und die Vormundschaft über Ladislaus den Unmündigen übernahm
und bisher löblich führte, auch bereit ist, nach Ablauf der Zeit der
Unmündigkeit alles zu übergeben („paratus predictis annis expletis
„terras dominium regimen administrationem et gubernationem predicta
„dimittere dispositioni lihere eiusdem Ladislai regis et consiliariorum
suorum prout utilitati eiusdem regis amplius expediret”), zudem kein
Anderer als der Kaiser bis zur Mündigkeit die Vormundschaft und
Regierung zu führen hat, der allseitig als Vormund anerkannt ist,
und dem als solchem gelmldiget wurde, so haben nichts desto weniger
doch Ulrich Eyzinger, Johann Wilhelm und Heinrich
von Lichtenstein, Friedrich von Hohemberg, Nicolaus
Drugsez, Wolfgang Richendorfer, Georg von Kunring,
Georg von Ekhartsau, Cadold von Wähing, Conrad
S wein wart, Sigmund Fr i zes dorfer mit ihren Theil-*)
Die Geschichte K. Friedrich’s selbst widerspricht dieser Behauptung. — Nach
dem Tode Herzog Friedrich’s IV. mit der leeren Tasche (-}• 24. Juni 1439)
hätte König Albrecht II. als Ältester des Hauses die Vormundschaft über
dessen unmündigen Sohn Herzog Sigmund und die vollkommene Regierung
über Tirol führen sollen, doch Friedrich (damals noch Herzog) eilte nach
Tirol und bewarb sich um die Vormundschaft; er erhielt sie unter sehr
beschränkenden Bedingungen. — Bekanntlich bewarb sich auch Herzog
Albrecht, Friedrich’s Bruder, darum, so wie später um die Vormundschaft über
Ladislaus, folglich war die Sache nicht so ganz klar; leider existirte kein
Gesetz und die verschiedenen Linien des Hauses waren oft nicht ganz einig,
daher die Länder selbst auch nicht. — Das zu berücksichtigen fordert die
Billigkeit,