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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Über  die  Justizreformen  unter  K.  Leopold  II.  etc.

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1791  noch  nicht  aufgehobene  Gesetze,  welche  bei  der  Vervollständigung ­
  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  in  dasselbe  aufgenommen  werden ­
  sollten,  erlassen.  Dahin  gehörte  das  Gesetz  über  die  gesetzliche ­
  Erbfolge  und  viele  Gesetze  über  die  Hypotheken  und  Fideicommisse.
  Selbst  in  den  durch  das  Gesetz  vom  22.  Febr.  1791  nur
theilweise  aufgehobenen  ersten  Theil  des  Josephinischen  Gesetzbuches, ­
  welcher  nebst  einer  Art  von  Einleitung  nur  das  Personenrecht
umfassen  sollte,  fanden  sich  manche  in  das  Sachenrecht  gehörige
Bestimmungen  über  die  Nutzniessung  und  Verwaltung  des  weiblichen
Vermögens,  die  Gütergemeinschaft  der  Eheleute  und  die  Heirathsgüter,
  welche  von  den  älteren  Gesetzen  sehr  verschieden  und  wirklich ­
  bedeutenden  Einwürfen  ausgesetzt  waren.
Gegen  diese  im  Jahre  1791  noch  in  Wirksamkeit  gebliebenen
Anordnungen  wurden  nun  von  mehreren  Seiten  Klagen  erhoben.  So
behauptete  man,  dass  aus  den  Bestimmungen  des  Josephinischen
Gesetzbuches  eine  Unsicherheit  des  Rechts  und  insbesondere  der
Privilegien,  auf  denen  doch  ein  grosser  Theil  der  Staats-  und  Gemeindeverfassungen ­
  beruhe,  hervorgehe,  dass  die  Bestimmungen
über  die  väterliche  Gewalt  die  Familienbande  schwächten,  dass  das
Vormundschaftswesen  auch  jetzt  schwerfällig  und  auf  eine  für  ein
kleines  Vermögen  ganz  unpassende  Art  geordnet  sei,  dass  besonders
durch  die  Bestimmungen  über  das  weibliche  Vermögen  der  Zwist  in
den  Familien  vorbereitet  werde,  dass  die  Gesetze  über  die  Hypotheken
alles  Grundeigenthum  in  missliche  Verhältnisse  versetzen  und  dass
die  Gesetze  über  die  Fideicommisse  nicht  nur  die  Gerichtsstellen  mit
Geschäften  überhäufen  sondern  auch  zur  Auflösung  der  Fideicommisse ­
  hinführen  müssten.
Wie  man  sieht,  waren  es  also  nicht  sowohl  die  einzelnen  juridischen ­
  Bestimmungen,  als  vielmehr  die  politischen  Grundsätze
des  Gesetzbuches,  über  welche  geklagt  wurde;  allein  es  war  eine
Erscheinung,  welche  man  nicht  nur  in  den  österreichischen  Staaten,
sondern  auch  in  vielen  andern  Ländern  Europa’s  um  das  Jahr  1790
wahrnehmen  konnte,  dass  die  Hauptideen  über  die  Justizgesetzgebung ­
  selbst  bei  den  Männern  vom  Fache  sehr  verschieden  aufgestellt ­
  wurden  und  oft  noch  wenig  berichtigt  waren.
So  hatte  man  in  ganz  Europa  seit  17S3  die  Notlnvendigkeit
kurzer  Gesetze  gepriesen  und  desswegen  gehofft,  Alles,  was  für
eine  bessere  Justizpflege  an  Gesetzen  nothwendig  sei,  in  einem  Ge-
            
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