Über die Justizreformen unter K. Leopold II. etc.
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1791 noch nicht aufgehobene Gesetze, welche bei der Vervollständigung
des bürgerlichen Gesetzbuches in dasselbe aufgenommen werden
sollten, erlassen. Dahin gehörte das Gesetz über die gesetzliche
Erbfolge und viele Gesetze über die Hypotheken und Fideicommisse.
Selbst in den durch das Gesetz vom 22. Febr. 1791 nur
theilweise aufgehobenen ersten Theil des Josephinischen Gesetzbuches,
welcher nebst einer Art von Einleitung nur das Personenrecht
umfassen sollte, fanden sich manche in das Sachenrecht gehörige
Bestimmungen über die Nutzniessung und Verwaltung des weiblichen
Vermögens, die Gütergemeinschaft der Eheleute und die Heirathsgüter,
welche von den älteren Gesetzen sehr verschieden und wirklich
bedeutenden Einwürfen ausgesetzt waren.
Gegen diese im Jahre 1791 noch in Wirksamkeit gebliebenen
Anordnungen wurden nun von mehreren Seiten Klagen erhoben. So
behauptete man, dass aus den Bestimmungen des Josephinischen
Gesetzbuches eine Unsicherheit des Rechts und insbesondere der
Privilegien, auf denen doch ein grosser Theil der Staats- und Gemeindeverfassungen
beruhe, hervorgehe, dass die Bestimmungen
über die väterliche Gewalt die Familienbande schwächten, dass das
Vormundschaftswesen auch jetzt schwerfällig und auf eine für ein
kleines Vermögen ganz unpassende Art geordnet sei, dass besonders
durch die Bestimmungen über das weibliche Vermögen der Zwist in
den Familien vorbereitet werde, dass die Gesetze über die Hypotheken
alles Grundeigenthum in missliche Verhältnisse versetzen und dass
die Gesetze über die Fideicommisse nicht nur die Gerichtsstellen mit
Geschäften überhäufen sondern auch zur Auflösung der Fideicommisse
hinführen müssten.
Wie man sieht, waren es also nicht sowohl die einzelnen juridischen
Bestimmungen, als vielmehr die politischen Grundsätze
des Gesetzbuches, über welche geklagt wurde; allein es war eine
Erscheinung, welche man nicht nur in den österreichischen Staaten,
sondern auch in vielen andern Ländern Europa’s um das Jahr 1790
wahrnehmen konnte, dass die Hauptideen über die Justizgesetzgebung
selbst bei den Männern vom Fache sehr verschieden aufgestellt
wurden und oft noch wenig berichtigt waren.
So hatte man in ganz Europa seit 17S3 die Notlnvendigkeit
kurzer Gesetze gepriesen und desswegen gehofft, Alles, was für
eine bessere Justizpflege an Gesetzen nothwendig sei, in einem Ge-