Über die Justizreformen unter K. Leopold II. etc. 237
Bestimmungen reichten hin, allen Billigkeitsrücksichten eine angemessene
Beachtung zu sichern.
Die Schwierigkeiten, das Gesetz vom 11. Mai 1786 hei der
Erbfolge in Bauerngüter geltend zu machen, hatte den Kaiser
bestimmt, durch das Patent vom 29. October 1790 die Erbfolge und
die Vormundschaften bei Bauerngütern neu zu reguliren. Das neue
Gesetz hebt auch deutlich die über diese Gegenstände erlassenen
Gesetze vom 3. April 1787, 5. Nov. 1787, 16. Mai, 22. Sept. und
30. Oct. 1788, vom 25. Jänner 1789 und vom 17. Febr. 1790
auf, und näherte sich in vielen aber bei weitem nicht in allen
Puncten der früheren Verfassung. Diese Veränderung war jedoch
auch von der Seite nothwendig geworden, weil 1790 wieder das
bereits im Jahre 1789 durch das Patent vom 20. Oct. aufgehobene
Feudalverhältniss hergestellt worden war.
Tief in alle Landesverhältnisse griff auch das Patent vom
22. Febr. 1791 ein, welches in Rücksicht der Anwendung der Gesetze
auf die Rechte aus vorhergegangenen Fällen, die richterlichen
Urtheile nach dem Gesetze, die Verhandlungen über die Gültigkeit
der Trennung der Ehe, die Rechte der unehelichen Kinder, die Vormundschaften,
die Anlegung des Pupillarvermögens, die Rechnungslegung
der Väter und Vormünder und das gerichtliche Einschreiten
gegen Verschwender, grösstentheils billige Grundsätze, welche dann
meistens wörtlich in unser jetziges bürgerliches Gesetzbuch übergingen,
aufgestellt hat.
Zufolge dieser Veränderung war wieder der richterlichen Beurtheilung
bei der Auslegung der Gesetze der durch Jahrhunderte
bestandene Spielraum gegeben, die Ehe wurde nicht sowohl aus dem
Gesichtspuncte eines gewöhnlichen Vertrages, als aus dem eines finden
Staat wichtigen Institutes heurtheilt, die Rechte der unehelichen
Kinder erfuhren Einschränkungen, das Vormundschaftswesen wurde
vereinfacht und die Sicherheit des Pupillarvermögens gewann.
Fast um dieselbe Zeit schränkte man die periodischen für verschiedene
Ortsobrigkeiten gesetzlich eingeführten Wahlen ein und
in Vorderösterreich, dessen zerstreute Bestandteile manche besondere
Rücksichten forderten, erhielten auch die Zunftinteressen eine
der ehemaligen nahe kommende Vertretung bei der Ortsobrigkeit.
Durch diese und einige andere minder wichtige Gesetze hatte
Leopold II. den dringendsten Bedürfnissen abgeholfen, allmählich