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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Über  die  Justizreformen  unter  K.  Leopold  II.  etc.  237
Bestimmungen  reichten  hin,  allen  Billigkeitsrücksichten  eine  angemessene ­
  Beachtung  zu  sichern.
Die  Schwierigkeiten,  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1786  hei  der
Erbfolge  in  Bauerngüter  geltend  zu  machen,  hatte  den  Kaiser
bestimmt,  durch  das  Patent  vom  29.  October  1790  die  Erbfolge  und
die  Vormundschaften  bei  Bauerngütern  neu  zu  reguliren.  Das  neue
Gesetz  hebt  auch  deutlich  die  über  diese  Gegenstände  erlassenen
Gesetze  vom  3.  April  1787,  5.  Nov.  1787,  16.  Mai,  22.  Sept.  und
30.  Oct.  1788,  vom  25.  Jänner  1789  und  vom  17.  Febr.  1790
auf,  und  näherte  sich  in  vielen  aber  bei  weitem  nicht  in  allen
Puncten  der  früheren  Verfassung.  Diese  Veränderung  war  jedoch
auch  von  der  Seite  nothwendig  geworden,  weil  1790  wieder  das
bereits  im  Jahre  1789  durch  das  Patent  vom  20.  Oct.  aufgehobene
Feudalverhältniss  hergestellt  worden  war.
Tief  in  alle  Landesverhältnisse  griff  auch  das  Patent  vom
22.  Febr.  1791  ein,  welches  in  Rücksicht  der  Anwendung  der  Gesetze ­
  auf  die  Rechte  aus  vorhergegangenen  Fällen,  die  richterlichen
Urtheile  nach  dem  Gesetze,  die  Verhandlungen  über  die  Gültigkeit
der  Trennung  der  Ehe,  die  Rechte  der  unehelichen  Kinder,  die  Vormundschaften, ­
  die  Anlegung  des  Pupillarvermögens,  die  Rechnungslegung ­
  der  Väter  und  Vormünder  und  das  gerichtliche  Einschreiten
gegen  Verschwender,  grösstentheils  billige  Grundsätze,  welche  dann
meistens  wörtlich  in  unser  jetziges  bürgerliches  Gesetzbuch  übergingen, ­
  aufgestellt  hat.
Zufolge  dieser  Veränderung  war  wieder  der  richterlichen  Beurtheilung
  bei  der  Auslegung  der  Gesetze  der  durch  Jahrhunderte
bestandene  Spielraum  gegeben,  die  Ehe  wurde  nicht  sowohl  aus  dem
Gesichtspuncte  eines  gewöhnlichen  Vertrages,  als  aus  dem  eines  finden ­
  Staat  wichtigen  Institutes  heurtheilt,  die  Rechte  der  unehelichen
Kinder  erfuhren  Einschränkungen,  das  Vormundschaftswesen  wurde
vereinfacht  und  die  Sicherheit  des  Pupillarvermögens  gewann.
Fast  um  dieselbe  Zeit  schränkte  man  die  periodischen  für  verschiedene ­
  Ortsobrigkeiten  gesetzlich  eingeführten  Wahlen  ein  und
in  Vorderösterreich,  dessen  zerstreute  Bestandteile  manche  besondere ­
  Rücksichten  forderten,  erhielten  auch  die  Zunftinteressen  eine
der  ehemaligen  nahe  kommende  Vertretung  bei  der  Ortsobrigkeit.
Durch  diese  und  einige  andere  minder  wichtige  Gesetze  hatte
Leopold  II.  den  dringendsten  Bedürfnissen  abgeholfen,  allmählich
            
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