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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  Bei  dtel.

buches,  die  Gesetze  über  die  Intestaterbfolge,  die  Fideicommisse
und  die  Hypotheken,  in  veränderten  Formen  als  Theile  des  künftigen
allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches  könne  erscheinen  lassen.
Die  Hauptperson  für  alle  diese  Pläne  wurde  der  Staatsrath  Freiherr  f
von  Martini.
Während  nun  von  weitem  jene  Gesetzbücher  vorbereitet  wurden,
welche  im  Jahre  1796  in  der  Provinz  Westgalizien  eingeführt  wurden, ­
  erliess  der  Kaiser,  zunächst  auf  die  Bedürfnisse  des  Augenblickes ­
  bedacht,  für  die  inneren  Verhältnisse  der  Justizbehörden  mehrere ­
  wichtige  Decrete.  Ein  Hofdecret  vom  13.  August  1790  sagte:
„Es  hat  künftig  von  der  Abgeltung  der  jährlichen  Conduitlisten  gänzlich ­
  ahzukommen.”  Ein  anderes  Hofdecret  vom  6.  August  1790  verordnete:
  „Auch  über  die  Besetzung  der  erledigten  Rathsstellen  soll
gremialiter  berathschlagt  und  das  Gutachten  von  der  gesammten  Stelle
und  nicht  bloss  von  dem  Präsidenten  erstattet  werden.  „Ein  Handbiilet
vom  1.  Jänner  1792  sagte  ferner:  „es  muss  sowohl  bei  den  Hof-  als
Länderstellen  nichts  verfügt  werden,  was  nicht  vorher  im  Rathe  seihst
vorgetragen  und  behandelt  worden  ist.  Es  hat  also  von  nun  an  die
Erstattung  der  Präsidialvorträge  oder  Noten,  ohne  dass  die  Gegen-  '
stände  im  Rathe  selbst  durch  den  betreffenden  Referenten  vorgetragen
worden,  gänzlich  aufzuhören,  den  einzigen  Fall  ausgenommen,  wo  ich
über  den  einen  oder  den  andern  Gegenstand  nur  die  Meinung  des
Chefs  allein  hören  will  und  dies  ausdrücklich  anordne,  oder  wo  ein
Fall  eintritt,  der  wegen  der  Wichtigkeit  der  Sache  die  geheimste
Verhandlung,  einen  Casseabgang  oder  eine  Gefällsdefraudation
betrifft.”  Ehen  so  verordnete  dieses  Gesetz  „dass  alle  Resolutionen
oder  Handbillets,  wenn  nicht  ausdrücklich  gesagt  wird,  dass  sie
lediglich  dem  Chef  zum  Nachverhalte  dienen,  sogleich  in  das  Resolutionsbuch ­
  mit  Anführung  des  Tages,  an  dem  es  geschehen  ist,  eingetragen ­
  werden  müssen.”  In  Ansehung  der  Anstellungen  von  Militärpersonen ­
  bei  den  Magistraten  aber  verordnete  das  Gesetz  vom
12.Juli  1790:  „Von  nun  an  soll  es  von  der  Schuldigkeit,  zu  den  erledigten ­
  Rathsstellen  und  andern  Bedienstungen  der  Magistrate  Militärpersonen ­
  wählen  zu  müssen,  abkommen,  jedoch  sollen  verdienstliche  y
Militärindividuen,  wenn  sie  die  gehörigen  Fähigkeiten  besitzen,  und
sich,  wo  Prüfungszeugnisse  erforderlich  sind,  mit  denselben  ausweisen
können,  von  den  Bedienstungen  nicht  ausgeschlossen,  sondern  auf
sie  bei  vorkommendem  Falle  billige  Rücksicht  zu  nehmen  sein.”  Diese
            
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