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Ignaz Bei dtel.
buches, die Gesetze über die Intestaterbfolge, die Fideicommisse
und die Hypotheken, in veränderten Formen als Theile des künftigen
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches könne erscheinen lassen.
Die Hauptperson für alle diese Pläne wurde der Staatsrath Freiherr f
von Martini.
Während nun von weitem jene Gesetzbücher vorbereitet wurden,
welche im Jahre 1796 in der Provinz Westgalizien eingeführt wurden,
erliess der Kaiser, zunächst auf die Bedürfnisse des Augenblickes
bedacht, für die inneren Verhältnisse der Justizbehörden mehrere
wichtige Decrete. Ein Hofdecret vom 13. August 1790 sagte:
„Es hat künftig von der Abgeltung der jährlichen Conduitlisten gänzlich
ahzukommen.” Ein anderes Hofdecret vom 6. August 1790 verordnete:
„Auch über die Besetzung der erledigten Rathsstellen soll
gremialiter berathschlagt und das Gutachten von der gesammten Stelle
und nicht bloss von dem Präsidenten erstattet werden. „Ein Handbiilet
vom 1. Jänner 1792 sagte ferner: „es muss sowohl bei den Hof- als
Länderstellen nichts verfügt werden, was nicht vorher im Rathe seihst
vorgetragen und behandelt worden ist. Es hat also von nun an die
Erstattung der Präsidialvorträge oder Noten, ohne dass die Gegen- '
stände im Rathe selbst durch den betreffenden Referenten vorgetragen
worden, gänzlich aufzuhören, den einzigen Fall ausgenommen, wo ich
über den einen oder den andern Gegenstand nur die Meinung des
Chefs allein hören will und dies ausdrücklich anordne, oder wo ein
Fall eintritt, der wegen der Wichtigkeit der Sache die geheimste
Verhandlung, einen Casseabgang oder eine Gefällsdefraudation
betrifft.” Ehen so verordnete dieses Gesetz „dass alle Resolutionen
oder Handbillets, wenn nicht ausdrücklich gesagt wird, dass sie
lediglich dem Chef zum Nachverhalte dienen, sogleich in das Resolutionsbuch
mit Anführung des Tages, an dem es geschehen ist, eingetragen
werden müssen.” In Ansehung der Anstellungen von Militärpersonen
bei den Magistraten aber verordnete das Gesetz vom
12.Juli 1790: „Von nun an soll es von der Schuldigkeit, zu den erledigten
Rathsstellen und andern Bedienstungen der Magistrate Militärpersonen
wählen zu müssen, abkommen, jedoch sollen verdienstliche y
Militärindividuen, wenn sie die gehörigen Fähigkeiten besitzen, und
sich, wo Prüfungszeugnisse erforderlich sind, mit denselben ausweisen
können, von den Bedienstungen nicht ausgeschlossen, sondern auf
sie bei vorkommendem Falle billige Rücksicht zu nehmen sein.” Diese