Über die Justizreformen unter K. Leopold II. etc.
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Selbst über die innere Geschäftsführung der Justizbehörden bestanden
Anordnungen, welche man aufgehoben zu sehen wünschte.
Darunter gehörten die unter Joseph II. mit dem Hofdecrete vom
? 7. November 178S näher regulirten, aber, wie in dem Eingänge dieses
Gesetzes ausdrücklich gesagt wird, bereits seit einigen Jahren eingeführten
Conduitlisten der Justizbeamten, welche nach dem Wortlaute
dieses Gesetzes bestimmt waren, die Beförderungen darnach einzuricliten.
Nicht minder klagte man darüber, dass für verschiedene,
das Justizfach betreffende Geschäfte und namentlich die Amterverleihungen
nur Präsidialanträge eingeführt worden waren, welche die
Parteilichkeit begünstigten oder wenigstens manchmal besorgen liesen.
Endlich klagte man darüber, dass die Magistrate angewiesen worden,
mehrere ihrer Ämter an ausgediente Militärpersonen zu verleihen,
was nicht nur den natürlichen Aspiranten für diese Plätze Aussichten
entzog, sondern oft auch in die Civilverwaltung minder erfahrene urd
an den militärischen Ton gewohnte Männer brachte.
Überhaupt war die unter Joseph entstandene Communaleinrichtung
in ihren nothwendigen Folgen sowohl denjenigen unangenehm, welche
durch die Beschaffenheit der Magistrate, der Justiz- und Wirthschaftsämter
den Einfluss des Volkes auf die Justizpflege zu sehr beschränkt
glaubten, als auch denjenigen, welche die Handhabung einer wissenschaftlichen
Justizpflege nur dann für möglich hielten, wenn das
Rechtsprechen bloss den eigentlichen Juristen übergeben werde. Vorläufig
aber wünschten viele Freunde der Ordnung die Abschaffung der
periodischen Wahlen der Ortsvorsteher, und einige Vertretung der
Zunftinteressen bei jenen Ämtern, wo sie einst bestanden hatte.
Diese und viele andere Klagen Hessen den Kaiser leicht erkennen,
dass es Puncte gebe, in Rücksicht deren schnelle Abhülfe wünschenswerth
scheine und andere, welche nur in Betrachtung gezogen werden
könnten, wenn man auch viele Grundlagen der Justizgesetzgebung
ändern wolle, was dann jahrelange Arbeiten fordern werde. Da man
aber auch wahrgenommen hatte, dass sogar in Beziehung auf Textii’ung
und Eintheilung mehrere der grösseren Josephinischen Justizgef
setze viel zu wünschen übrig Hessen, zeigte sich der Kaiser Leopold
schon im Jahre 1790 geneigt, seiner Zeit neue verbesserte Ausgaben
der Gerichtsordnung, der Strafgesetze und der Wechselordnung
erscheinen und das bürgerliche Gesetzbush auf eine Art bearbeiten
zu lassen, dass man den ersten Theil des Josephinischen Civilgesetz-