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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Über  die  Justizreformen  unter  K.  Leopold  II.  etc.

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Selbst  über  die  innere  Geschäftsführung  der  Justizbehörden  bestanden ­
  Anordnungen,  welche  man  aufgehoben  zu  sehen  wünschte.
Darunter  gehörten  die  unter  Joseph  II.  mit  dem  Hofdecrete  vom
?  7.  November  178S  näher  regulirten,  aber,  wie  in  dem  Eingänge  dieses
Gesetzes  ausdrücklich  gesagt  wird,  bereits  seit  einigen  Jahren  eingeführten ­
  Conduitlisten  der  Justizbeamten,  welche  nach  dem  Wortlaute
dieses  Gesetzes  bestimmt  waren,  die  Beförderungen  darnach  einzuricliten.
  Nicht  minder  klagte  man  darüber,  dass  für  verschiedene,
das  Justizfach  betreffende  Geschäfte  und  namentlich  die  Amterverleihungen
  nur  Präsidialanträge  eingeführt  worden  waren,  welche  die
Parteilichkeit  begünstigten  oder  wenigstens  manchmal  besorgen  liesen.
Endlich  klagte  man  darüber,  dass  die  Magistrate  angewiesen  worden,
mehrere  ihrer  Ämter  an  ausgediente  Militärpersonen  zu  verleihen,
was  nicht  nur  den  natürlichen  Aspiranten  für  diese  Plätze  Aussichten
entzog,  sondern  oft  auch  in  die  Civilverwaltung  minder  erfahrene  urd
an  den  militärischen  Ton  gewohnte  Männer  brachte.
Überhaupt  war  die  unter  Joseph  entstandene  Communaleinrichtung
in  ihren  nothwendigen  Folgen  sowohl  denjenigen  unangenehm,  welche
durch  die  Beschaffenheit  der  Magistrate,  der  Justiz-  und  Wirthschaftsämter
  den  Einfluss  des  Volkes  auf  die  Justizpflege  zu  sehr  beschränkt
glaubten,  als  auch  denjenigen,  welche  die  Handhabung  einer  wissenschaftlichen ­
  Justizpflege  nur  dann  für  möglich  hielten,  wenn  das
Rechtsprechen  bloss  den  eigentlichen  Juristen  übergeben  werde.  Vorläufig ­
  aber  wünschten  viele  Freunde  der  Ordnung  die  Abschaffung  der
periodischen  Wahlen  der  Ortsvorsteher,  und  einige  Vertretung  der
Zunftinteressen  bei  jenen  Ämtern,  wo  sie  einst  bestanden  hatte.
Diese  und  viele  andere  Klagen  Hessen  den  Kaiser  leicht  erkennen,
dass  es  Puncte  gebe,  in  Rücksicht  deren  schnelle  Abhülfe  wünschenswerth
  scheine  und  andere,  welche  nur  in  Betrachtung  gezogen  werden ­
  könnten,  wenn  man  auch  viele  Grundlagen  der  Justizgesetzgebung
ändern  wolle,  was  dann  jahrelange  Arbeiten  fordern  werde.  Da  man
aber  auch  wahrgenommen  hatte,  dass  sogar  in  Beziehung  auf  Textii’ung
  und  Eintheilung  mehrere  der  grösseren  Josephinischen  Justizgef
  setze  viel  zu  wünschen  übrig  Hessen,  zeigte  sich  der  Kaiser  Leopold
schon  im  Jahre  1790  geneigt,  seiner  Zeit  neue  verbesserte  Ausgaben
der  Gerichtsordnung,  der  Strafgesetze  und  der  Wechselordnung
erscheinen  und  das  bürgerliche  Gesetzbush  auf  eine  Art  bearbeiten
zu  lassen,  dass  man  den  ersten  Theil  des  Josephinischen  Civilgesetz-
            
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