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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Ignaz  Beidtel.  Über  die  Justizreformen  unter  K.  Leopold  II.  etc.  233
Die  Stelle  selbst  ist  Annal.  I,  c.  59;  die  handschriftliche  Lesart
lautet:  coleret  Segestesvictam  ripam,  redderetfiliosacerdotiumhominum
  Germanos  nunquam  satis  excusaturos  quod  inter  Albim  et  Rhenum,
  virgas  et  secures  et  togam  viderint.  Dafür  liest  derselbe:  redderet
filio  sacerdotium  domini:  at  Germanos  etc.  Die  Begründung  des  gemachten ­
  Vorschlages  wird  derselbe  in  einem  „Beitrage  zur  Erklärung
des  Tacitus”  in  der  Österreich.  Gymnas.  Zeitschrift  niederlegen.

Über  die  Justizreformen  unter  K.  Leopold  II.  und  ihren
Einfluss  auf  den  gesellschaftlichen  Zustand.
Von  dem  c.  M.,  Hrn.  Oberlandesgerichtsrath  Beidtel.
Als  Leopold  II.  (20.  Fehl - .  1790)  zur  Regierung  der  österreichischen ­
  Staaten  gelangt  war,  dehnte  sich  seine  Thätigkeit,  und  zwar
mit  Vorliebe,  auf  die  Justizreformen  in  der  ganzen  Monarchie  aus.
Es  geschah  einiges  in  der  Lombardie,  einiges  in  Belgien;  in  Ungern
und  seinen  Nebenländern  musste  schon  zu  Folge  der  bereits  von  Joseph ­
  II.  (28.  Jänner  1790)  zugesicherten,  undnach  seinem  Tode  auch
ausgeführten  Wiederherstellung  der  ungrischen  Verfassung  auch  die
Josephinische  Justizgesetzgebung  verschwinden;  die  Hauptländer  für
die  Leopoldinischen  Justizreformen  waren  also  die  böhmisch-österreichischen ­
  Provinzen  nebst  Galizien  und  der  Bukowina.
In  diesen  Ländern  hatte  sich  das  Bedürfniss  bedeutender  Justizreformen ­
  theils  der  Regierung,  theils  dem  Volke  fühlbar  gemacht
und  einige  Einrichtungen  der  Josephinischen  Periode  waren  so  beschaffen, ­
  dass  die  Abhülfe  sogar  dringend  erschien.
Vor  allem  machte  sich  das  Bedürfniss  der  Abhülfe  im  Criminalrechte
  geltend.  Joseph  hatte,  den  Fall  des  Standrechtes  ausgenommen,
die  Todesstrafe  abgestellt,  aber  das  Volk  fand  die  verschiedenen
Kerkerstrafen,  welche  an  die  Stelle  der  Todesstrafen  getreten  waren,
noch  viel  härter.  In  der  That  braucht  man  nur  die  •§§.  20—30  des
Josephinischen  Criminalgesetzbuches  vom  Jahre  1787  zu  lesen,  so
findet  man,  dass  die  Anschmiedung  und  die  schwere  Kerkerstrafe
furchtbare  Strafen  waren,  was  aber  allerdings  vorzugsweise  jenen
Rechtsgelehrten,  welche  das  Gesetz  entworfen  hatten,  zur  Last  fiel.
Leopold  stellte  mit  den  Gesetzen  vom  7.  Mai  1790  und  10.  Novem-
            
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