Ignaz Beidtel. Über die Justizreformen unter K. Leopold II. etc. 233
Die Stelle selbst ist Annal. I, c. 59; die handschriftliche Lesart
lautet: coleret Segestesvictam ripam, redderetfiliosacerdotiumhominum
Germanos nunquam satis excusaturos quod inter Albim et Rhenum,
virgas et secures et togam viderint. Dafür liest derselbe: redderet
filio sacerdotium domini: at Germanos etc. Die Begründung des gemachten
Vorschlages wird derselbe in einem „Beitrage zur Erklärung
des Tacitus” in der Österreich. Gymnas. Zeitschrift niederlegen.
Über die Justizreformen unter K. Leopold II. und ihren
Einfluss auf den gesellschaftlichen Zustand.
Von dem c. M., Hrn. Oberlandesgerichtsrath Beidtel.
Als Leopold II. (20. Fehl - . 1790) zur Regierung der österreichischen
Staaten gelangt war, dehnte sich seine Thätigkeit, und zwar
mit Vorliebe, auf die Justizreformen in der ganzen Monarchie aus.
Es geschah einiges in der Lombardie, einiges in Belgien; in Ungern
und seinen Nebenländern musste schon zu Folge der bereits von Joseph
II. (28. Jänner 1790) zugesicherten, undnach seinem Tode auch
ausgeführten Wiederherstellung der ungrischen Verfassung auch die
Josephinische Justizgesetzgebung verschwinden; die Hauptländer für
die Leopoldinischen Justizreformen waren also die böhmisch-österreichischen
Provinzen nebst Galizien und der Bukowina.
In diesen Ländern hatte sich das Bedürfniss bedeutender Justizreformen
theils der Regierung, theils dem Volke fühlbar gemacht
und einige Einrichtungen der Josephinischen Periode waren so beschaffen,
dass die Abhülfe sogar dringend erschien.
Vor allem machte sich das Bedürfniss der Abhülfe im Criminalrechte
geltend. Joseph hatte, den Fall des Standrechtes ausgenommen,
die Todesstrafe abgestellt, aber das Volk fand die verschiedenen
Kerkerstrafen, welche an die Stelle der Todesstrafen getreten waren,
noch viel härter. In der That braucht man nur die •§§. 20—30 des
Josephinischen Criminalgesetzbuches vom Jahre 1787 zu lesen, so
findet man, dass die Anschmiedung und die schwere Kerkerstrafe
furchtbare Strafen waren, was aber allerdings vorzugsweise jenen
Rechtsgelehrten, welche das Gesetz entworfen hatten, zur Last fiel.
Leopold stellte mit den Gesetzen vom 7. Mai 1790 und 10. Novem-