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Springer.
Viele Ländereien wurden als Lehen gegeben oder genommen,
und unzählbare Grundholden durch Überlassung des Nutzungseigenthums
an das Interesse der Grundherrschaft geknüpft; dort ein bewaffneter
Arm und wechselseitiger Schutz, hier eine unabsehbare
Menge von Frohnen und Urbarialgiebigkeiten gewonnen. In jedem
dieser Rechtsverhältnisse war ein gewisses Mass von Herrschaft und
Abhängigkeit, von Gerechtsamen und Verbindlichkeiten, und alle
wurden von dem grossen Ringe umschlossen, der sie durch einen
gemeinschaftlichen Herrscher zu einem Staate verband.
In diesem Organismus der Staaten des Mittelalters, welchen die
Wissenschaft den altgermanischen Baustyl nennen könnte,
spiegelt sich der damalige Zeitgeist auf eine unverkennbare Weise
ab. Die grosse Vorliebe für kriegerische Thaten, die selbst in
Friedenszeiten nach Fehden suchte, und später der traurige Zustand
von Unsicherheit und Willkür, mussten ein Verhältnis begünstigen,
das dem Kriegslustigen einen Anführer und dem Bedrohten einen
Schutzherrn gab, und beide zur gegenseitigen Treue verpflichtete.
So bildete das Lehenwesen ein wichtiges und weit verbreitetes
System von Anschliessungen und Bündnissen im Inneren des Staates
selbst, wodurch die im Volke zerstreuten Kräfte in zahlreichen
Mittelpuncten vereint und dadurch dem Staatsoberhaupte zugänglicher
und in Verwendung für gemeinschaftliche Zwecke verfügbarer
gemacht wurden, als es sonst bei dem damals vorwiegenden Hange
zur Ungebundenheit kaum möglich gewesen wäre. Und hierin bestand
eben die relative (nicht immer anerkannte) Güte der auf das alte
Lehenswesen gegründeten Verfassungen der Staaten.
Als aber in der Folge durch Einsprüche und gesonderte Tendenzen
der Mächtigen die feudale Einrichtung der Staaten um ihre
Reinheit kam , ward auch die Kraft ihrer Wirksamkeit geschwächt,
und eine andere Gestaltung der Dinge war die nothwendige Folge
der geänderten Richtungen der Kräfte und der neuen Ansichten im
Gebiete des öffentlichen Lebens. Aus gewissen Classen von Staatsbürgern,
die durch selbstständigen grösseren Grundbesitz, durch
höhere Bildung oder durch den Bestitz vieler Geldmitttel eine vor- >
züglichere Geltung im bürgerlichen Wesen erlangt hatten, bildeten
sich politische Stände heran, die sich auch bald bei der Beratliung
und Leitung der öffentlichen Angelegenheiten mehr oder weniger
betheiligten. So entstanden die Landständischen Verfassungen,