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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

Das  Güterrecht  der  Ehegatten  im  Stiftslande  Salzburg.

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und  aufgesätzt,  sunder  den  junkfrauen  zu  eren  und  belonung
eren  und  frungkait,  auch  darumb  daz  die  mait  und  junkfrauen
iren  magthumb  und  junkfrauenschatz  des  fleißiger  irem  eelichen
gemachl  behalten 1  Landrecht  von  Ranris  S.  218  J . 1
Im  Zusammenhang 1  mit  der  Bedeutung  der  Morgengabe
stand  das  zeitliche  Erforderniss  ihrer  Bestellung.  Sie  konnte
wohl  vor  Eingehung  der  Ehe  versprochen  werden  —  item  wo
ain  freie  morgengab  nach  dem  gemainen  landsrechten  zu  Salzburg ­
  und  nidern  Bayrn  verbrieft  würdet,  Kessendorfer  Landrecht ­
  S.  41  36_37 ,  U nd  war  in  diesem  Falle  nach  der  Brautnacht ­
  verfallen  —  item  ein  iedliche  heurat,  die  da  bschiecht  nach
dem  gemainen  landrechten,  so  hat  sich  die  morgengab  verfallen
di  erst  nacht  der  frauen,  Haunsberger  Landrecht  S.  55  38—39 .
Keinesfalls  aber  durfte  sie  später  als  am  ersten  Morgen  nach
der  Brautnacht  bestellt  werden.  Wir  offen  vnd  chunden  —
sagt  Erzbischofs  Friedrich  III.  Landesordnung  vom  Jahre  1328
Art.  46 2  —  daz  nit  anders  ist  morgengab,  denn  dsiz  ein  wirt
seiner  hausfrawen  get  des  ersten  morgen  pei  dem  pette,  wen  er
pei  ir  ist  gelegen,  vnd  mag  auch  ein  frawe  nicht  anders  besteten
for  ir  morgengab.
Für  das  Opfer,  um  desswillen  die  Morgengabe  gegeben
wurde,  schien  kein  Preis  zu  hoch.  Aus  Rücksicht  für  die  Erben
und  Kinder  .entstanden  jedoch  allenthalben  einschränkende
Festsetzungen,  die  freilich  mannigfaltiger  Art  gewesen  sind.
Während  im  schwäbischen  Rechte  zum  Beispiel  die  Grösse  der
Morgengabe  abhängig  gemacht  war  von  dem  Stande  des  Mannes,
beziehungsweise  seinem  Vermögen, 3  bestimmte  sich  nach  bairischem ­
  Rechte  ihr  Ausmass  vielfach  nach  der  Grösse  des  Heirathsgutes
  der  Frau.  Trotz  desselben  Massstabes  war  freilich  die
Bemessung  selbst  wdeder  eine  verschiedene.  Im  Salzburgischen
sollte  die  Morgengabe  die  Hälfte  des  Heirathsgutes  betragen

1  Entsprechend  dieser  Bedeutung  der  Morgengabe  war  es  der  Gebrauch
inter  nobiles,  dass  von  der  Witwe  eine  solche  dem  Junggesellen  ,der  hievvor
  unverheirathet  gewesen 1 1  verehrt  wurde.  Formular  Bl.  298“—299 a .
Ein  Wittwer  gab  ferner  ausser  der  Morgengabe  eine  kleine  Summe  ,zur
Besserung 4  Formular  BL  295 a .
-  Rössler,  über  die  Bedeutung  und  Behandlung  der  Geschichte  des  Rechts
in  Oesterreich  p.  VI.
3  S.  Schröder,  Geschichte  II,  2  S.  26—28.
            
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