Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg.
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und aufgesätzt, sunder den junkfrauen zu eren und belonung
eren und frungkait, auch darumb daz die mait und junkfrauen
iren magthumb und junkfrauenschatz des fleißiger irem eelichen
gemachl behalten 1 Landrecht von Ranris S. 218 J . 1
Im Zusammenhang 1 mit der Bedeutung der Morgengabe
stand das zeitliche Erforderniss ihrer Bestellung. Sie konnte
wohl vor Eingehung der Ehe versprochen werden — item wo
ain freie morgengab nach dem gemainen landsrechten zu Salzburg
und nidern Bayrn verbrieft würdet, Kessendorfer Landrecht
S. 41 36_37 , U nd war in diesem Falle nach der Brautnacht
verfallen — item ein iedliche heurat, die da bschiecht nach
dem gemainen landrechten, so hat sich die morgengab verfallen
di erst nacht der frauen, Haunsberger Landrecht S. 55 38—39 .
Keinesfalls aber durfte sie später als am ersten Morgen nach
der Brautnacht bestellt werden. Wir offen vnd chunden —
sagt Erzbischofs Friedrich III. Landesordnung vom Jahre 1328
Art. 46 2 — daz nit anders ist morgengab, denn dsiz ein wirt
seiner hausfrawen get des ersten morgen pei dem pette, wen er
pei ir ist gelegen, vnd mag auch ein frawe nicht anders besteten
for ir morgengab.
Für das Opfer, um desswillen die Morgengabe gegeben
wurde, schien kein Preis zu hoch. Aus Rücksicht für die Erben
und Kinder .entstanden jedoch allenthalben einschränkende
Festsetzungen, die freilich mannigfaltiger Art gewesen sind.
Während im schwäbischen Rechte zum Beispiel die Grösse der
Morgengabe abhängig gemacht war von dem Stande des Mannes,
beziehungsweise seinem Vermögen, 3 bestimmte sich nach bairischem
Rechte ihr Ausmass vielfach nach der Grösse des Heirathsgutes
der Frau. Trotz desselben Massstabes war freilich die
Bemessung selbst wdeder eine verschiedene. Im Salzburgischen
sollte die Morgengabe die Hälfte des Heirathsgutes betragen
1 Entsprechend dieser Bedeutung der Morgengabe war es der Gebrauch
inter nobiles, dass von der Witwe eine solche dem Junggesellen ,der hievvor
unverheirathet gewesen 1 1 verehrt wurde. Formular Bl. 298“—299 a .
Ein Wittwer gab ferner ausser der Morgengabe eine kleine Summe ,zur
Besserung 4 Formular BL 295 a .
- Rössler, über die Bedeutung und Behandlung der Geschichte des Rechts
in Oesterreich p. VI.
3 S. Schröder, Geschichte II, 2 S. 26—28.