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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

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Siegel.

hin,  dass  wenigstens  zwischen  Bauers-  und  Handwerksleuten
wie  unter  gemeinen  Leuten  überhaupt  die  Widerlage  die  gleiche
Grösse  mit  dem  Heirathsgute  haben  solle,  gesteht  aber  Bl.  45 11
zu,  dass  in  den  höheren  Ständen  wohl  eine  Aufbesserung  der
Widerlage  stattzufinden  pflege,  ohne  diesen  Vorgang,  wenn
Bedacht  genommen  wird  auf  die  Kinder  und  Uebertreibungen
vermieden  werden,  zu  verwerfen. 1
Wie  das  Heirathsgut  zum  Nutzgenuss  des  Mannes,  so
war  die  Widerlegung  zum  Nutzgenuss  der  Frau  bestimmt,  und
da  letztere  in  Folge  der  ehemännlichen  Vogtei  erst  nach  Auflösung ­
  der  Ehe  durch  den  Tod  des  Mannes  in  diesen  Nutzgenuss ­
  trat,  so  erscheint  die  Widerlage  als  ein  Vermächtniss
und  zwar  als  das  Vermächtniss  eines  lebenslänglichen  Nutzniessungsrechtes.
 2
Wir  gelangen  zu  der  letzten  bei  einer  Heirath  nach  dem
Landrecht  nothwendigen  Zuwendung,  die  ebenfalls  von  dem
Manne  ausgiug,  zu  der  von  Altersher  üblichen  Morgengabe.
Wie  anderwärts  auf  bairischer  Erde,  so  bestand  auch  im  Salzburgischen ­
  die  Bedeutung  dieser  Gabe  darin,  dass  sie  dem
Magdthum  und  der  Jungfrauschaft  zur  Ehre  und  zum  Lohne
gereicht  wurde.  ,Für  ihr  höchste  junkfretliche  ehr,  die  ir  gott
geben  und  verliehen  habe 1  Kessendorfer  Landrecht  S.  43  IS ;
,zur  ergezlichait  irer  junkfr  etlichen  eer‘  Formular  Bl.  296 b ;  ,die
morgengab  ist  nit  von  wegen  der  großen  heiratgut  erfunden

1  Aber  der  Widerlegung  halb  ist  der  gemainbräuch  und  alt  herkomen  in
unserm  Stijft  darzue  auch  dem  gemainen  rechten  gemäß,  das  das  zuegebracht
heurathgnet  vnd  desselben  Widerlegung,  zwischen  dem  Paurß  und  handwerksman,
  auch  anderen  gemainen  leutten  gleich  aneinander,  ainer
als  vill  als  der  andere.  Ab  er  die  v  er  mug  liehen  P  er  sonnen  ph  leg  en
etwo  solliche  Widerlegung  tmnd  beuorab  die  morgengaben  iren  gesponsen
zu  pessern,  nachdem  sy  zu  geschlachts  höchers  oder  annders  namen  oder
stammens  heuralhen,  das  mag  noch  soverr  es  ziemblicher  weiß  beschicht
gediddet  werden,  doch  das  ain  yeder  mereres  oder  minderes  stanndts  unnd
vermugens  in  solchen  fallen  der  heurath  seiner  khinder  gegenwurttige  oder
konnftige  woll  hedennckn,  damit  die  an  irer  erbs  gerechtigkhait  durch  unmäßig ­
  heiratguet  oder  morgengab  icider  natürliche  billichait  unnd  recht
nit  beschwärt  werden.
-  S.  das  zuvor  S.  86  mitgetlieilte  Landrecht  von  Kessendorf.  Der  Ausdruck ­
  ,vermacht 1  für  Widerlegung  findet  sich  in  dem  Entwurf  einer
Landesordnnng  Bl.  48 b .
            
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