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Siegel.
hin, dass wenigstens zwischen Bauers- und Handwerksleuten
wie unter gemeinen Leuten überhaupt die Widerlage die gleiche
Grösse mit dem Heirathsgute haben solle, gesteht aber Bl. 45 11
zu, dass in den höheren Ständen wohl eine Aufbesserung der
Widerlage stattzufinden pflege, ohne diesen Vorgang, wenn
Bedacht genommen wird auf die Kinder und Uebertreibungen
vermieden werden, zu verwerfen. 1
Wie das Heirathsgut zum Nutzgenuss des Mannes, so
war die Widerlegung zum Nutzgenuss der Frau bestimmt, und
da letztere in Folge der ehemännlichen Vogtei erst nach Auflösung
der Ehe durch den Tod des Mannes in diesen Nutzgenuss
trat, so erscheint die Widerlage als ein Vermächtniss
und zwar als das Vermächtniss eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechtes.
2
Wir gelangen zu der letzten bei einer Heirath nach dem
Landrecht nothwendigen Zuwendung, die ebenfalls von dem
Manne ausgiug, zu der von Altersher üblichen Morgengabe.
Wie anderwärts auf bairischer Erde, so bestand auch im Salzburgischen
die Bedeutung dieser Gabe darin, dass sie dem
Magdthum und der Jungfrauschaft zur Ehre und zum Lohne
gereicht wurde. ,Für ihr höchste junkfretliche ehr, die ir gott
geben und verliehen habe 1 Kessendorfer Landrecht S. 43 IS ;
,zur ergezlichait irer junkfr etlichen eer‘ Formular Bl. 296 b ; ,die
morgengab ist nit von wegen der großen heiratgut erfunden
1 Aber der Widerlegung halb ist der gemainbräuch und alt herkomen in
unserm Stijft darzue auch dem gemainen rechten gemäß, das das zuegebracht
heurathgnet vnd desselben Widerlegung, zwischen dem Paurß und handwerksman,
auch anderen gemainen leutten gleich aneinander, ainer
als vill als der andere. Ab er die v er mug liehen P er sonnen ph leg en
etwo solliche Widerlegung tmnd beuorab die morgengaben iren gesponsen
zu pessern, nachdem sy zu geschlachts höchers oder annders namen oder
stammens heuralhen, das mag noch soverr es ziemblicher weiß beschicht
gediddet werden, doch das ain yeder mereres oder minderes stanndts unnd
vermugens in solchen fallen der heurath seiner khinder gegenwurttige oder
konnftige woll hedennckn, damit die an irer erbs gerechtigkhait durch unmäßig
heiratguet oder morgengab icider natürliche billichait unnd recht
nit beschwärt werden.
- S. das zuvor S. 86 mitgetlieilte Landrecht von Kessendorf. Der Ausdruck
,vermacht 1 für Widerlegung findet sich in dem Entwurf einer
Landesordnnng Bl. 48 b .