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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

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Siegel.

Johann  Neuhofen  D.  B.  Secr.  und  der  Ueberschrift:  Antidotum
vite,  pacientia.

Das  Eingangs  der  Mittbeilung  über  die  Quellen  Bemerkte
macht  es  erklärlich,  dass  von  dem  salzburgischen  ehelichen
Güterrechte  sichere  Kunde  bis  jetzt  fehlt.  Wenn  seiner  in  der
Literatur,  was  übrigens  nur  selten  der  Fall,  flüchtig  Erwähnung
gethan  wurde,  so  geschah  es  auf  Grund  unzureichender  Nachrichten ­
  in  dem  Sinne,  dass  abgesehen  von  dem  Urbarsbrauch,
die  Frau  ,ums  halbe  setzen  zu  lassen',  das  römische  Dotalrecht
in  dem  Stiftslande  zur  vollen  Herrschaft  gelangt  sei.  Vgl.
Hofmann,  Handbuch  des  deutschen  Eherechtes  1789  S.  416  —
419;  von  Weher,  Darstellung  der  im  Königreich  Baieru  geltenden ­
  Provinzial-  und  Statutarrechte  V  (1844)  S.  101;  Gengier
Lehrbuch  des  deutschen  Privatrechtes  (1854),  S.  1014;  von
Roth,  bayrisches  Civilrecht  2.  Aufl.  I  (1881)  S.  429.  Die
Berichtigung  dieses  Irrthums  wird  aus  der  folgenden  Darstellung ­
  von  seihst  sich  ergeben.

I.
Wenn  Brautleute  Vermögen  besassen,  so  wurden  im  Salzburgischen ­
  immer  Ehepacten  errichtet;  Die  Ehe  war  unter  der
genannten  Voraussetzung  hier 1  stets  eine  ,verdingte'.
Die  Ehepacten  hiessen  der  Heirath, 2  ein  Heirathstaiding
oder  -Vermacht,  ein  Heirathsbescliluss,  wenn  nur  mündlich  etwa
vor  Zeugen  verhandelt  wurde,  eine  Abrede  dagegen,  falls  eine
Aufzeichnung  stattfand,  und  ein  Ileirathsbrief  endlich,  wenn
eine  förmliche  Urkunde  mit  Beidrückung  der  Siegel  doppelt
ausgefertigt  wurde.
Wollten  die  Leute  ,nach  dem  Landrecht'  heirathen, 3  was
also  das  thatsächlich  Gewöhnliche  war,  so  bildete  den  notli-1
  Während  sonst  in  den  Statuten  gewöhnlich  der  Unterschied  zwischen
verdingten  und  unverdingten  Ehen  zu  Grunde  liegt.  Vgl.  von  Roth,
bayrisches  Civilrecht  I,  S.  408  Note  2.
2  Vgl.  Schraeller,  bair.  Wörterbuch  II,  131.
3  Dass  dieser  Ausdruck  ein  technischer  war,  ergibt  sich  aus  folgenden
Stellen  :  Altenthaner  Taiding  27  42  :  Wie  die  heirathen  gemacht  sollen
            
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