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Siegel.
Johann Neuhofen D. B. Secr. und der Ueberschrift: Antidotum
vite, pacientia.
Das Eingangs der Mittbeilung über die Quellen Bemerkte
macht es erklärlich, dass von dem salzburgischen ehelichen
Güterrechte sichere Kunde bis jetzt fehlt. Wenn seiner in der
Literatur, was übrigens nur selten der Fall, flüchtig Erwähnung
gethan wurde, so geschah es auf Grund unzureichender Nachrichten
in dem Sinne, dass abgesehen von dem Urbarsbrauch,
die Frau ,ums halbe setzen zu lassen', das römische Dotalrecht
in dem Stiftslande zur vollen Herrschaft gelangt sei. Vgl.
Hofmann, Handbuch des deutschen Eherechtes 1789 S. 416 —
419; von Weher, Darstellung der im Königreich Baieru geltenden
Provinzial- und Statutarrechte V (1844) S. 101; Gengier
Lehrbuch des deutschen Privatrechtes (1854), S. 1014; von
Roth, bayrisches Civilrecht 2. Aufl. I (1881) S. 429. Die
Berichtigung dieses Irrthums wird aus der folgenden Darstellung
von seihst sich ergeben.
I.
Wenn Brautleute Vermögen besassen, so wurden im Salzburgischen
immer Ehepacten errichtet; Die Ehe war unter der
genannten Voraussetzung hier 1 stets eine ,verdingte'.
Die Ehepacten hiessen der Heirath, 2 ein Heirathstaiding
oder -Vermacht, ein Heirathsbescliluss, wenn nur mündlich etwa
vor Zeugen verhandelt wurde, eine Abrede dagegen, falls eine
Aufzeichnung stattfand, und ein Ileirathsbrief endlich, wenn
eine förmliche Urkunde mit Beidrückung der Siegel doppelt
ausgefertigt wurde.
Wollten die Leute ,nach dem Landrecht' heirathen, 3 was
also das thatsächlich Gewöhnliche war, so bildete den notli-1
Während sonst in den Statuten gewöhnlich der Unterschied zwischen
verdingten und unverdingten Ehen zu Grunde liegt. Vgl. von Roth,
bayrisches Civilrecht I, S. 408 Note 2.
2 Vgl. Schraeller, bair. Wörterbuch II, 131.
3 Dass dieser Ausdruck ein technischer war, ergibt sich aus folgenden
Stellen : Altenthaner Taiding 27 42 : Wie die heirathen gemacht sollen