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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

Das  Güterrecht  der  Ehegatten  im  Stiftslande  Salzburg.  81
zum  Theil  von  anderer  Hand  eingetragen,  ist  nicht  mehr  alphabetisch ­
  gereiht.  Bl.  459 11  steht  ein  Formular  Generalmüntzer
zu  bestellen  und  das  letzte  beschriebene  Blatt,  514 a  endet  mit
einem  Formular:  Gemalt  leben  zuemphahen.
Von  den  seit  dem  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts
durch  den  Druck  vervielfältigten  deutschen  Formelbüchern  1
unterscheidet  sich  diese  Sammlung  darin,  dass  sie  jede  theoretische ­
  Beigabe  verschmäht  und  ihre  Brauchbarkeit  auf  ein
bestimmtes,  wenn  auch  weit  gestecktes  Gebiet  beschränkt  hat.
Salzburg,  welches  an  erster  Stelle  unter  den  Ländern  genannt
wird,  in  welchen  das  Buch  verwendbar  sein  soll,  dürfte,  da  in
vielen  Formularen  speciell  auf  den  Landesbrauch  oder  das
Recht  im  Stift  Bezug  genommen  wird,  zugleich  seine  Heimat
sein. 2  Als  Verfasser  vermag  ich  Johann  Neuhofer,  dem  von
Kaiser  Karl  V.  im  Jahre  1541  wegen  seiner  dem  Reichsoberhaupt ­
  gerühmten  Ehrbarkeit,  Redlichkeit,  guten  Sitten,  Tugend
und  Vernunft  sowie  wegen  der  dem  Kaiser  und  Reich  geleisteten
willigen  Dienste  ,ein  Wappen  und  Kleinat  mit  Namen  ein
Schilt'  für  sich  und  seine  ehelichen  Erben  verliehen  worden
war, 3  nachzuweisen.  Unten  auf  der  letzten  Seite  des  Werkes
findet  sich  nämlich  von  derselben  Hand,  welche  das  Buch
schrieb,  die  Bemerkung:  Insignia  mea  fol.  248.  An  dieser  Stelle
Bl.  248 1 ’—251 a  aber  wird  statt  eines  Formulars  der  Wappenbrief ­
  von  Karl  V.  für  Franz  Neuhofer  vom  letzten  Juli  1541
mitgetheilt.  Ausserdem  ist  das  gemalte  Wappen  selbst  der
Innenseite  des  Deckels  aufgeklebt  mit  der  Subscription:  Ins.

1  Stintzing,  Geschichte  der  populären  Literatur  des  römiseli-canon.  Rechtes
S.  317  ff.  vgl.  Roekinger,  über  Formelbücher  S.  97  ff.
2  Bekanntlich  wurde  hier  bereits  im  neunten  Jahrhundert  eine  Formelsammlung ­
  angelegt,  das  sogenannte  salzburgische  Formelbueh,  vgl.
Roekinger,  drei  Formelsammlungen  aus  der  Zeit  der  Karolinger  1857
(Separatabdruck  aus  den  Quellen  und  Forschungen  zur  bair.  und  deutsch.
Geschichte  Bd.  VII)  S.  5—21,  45—168.  Ferner  ist  ein  Formelbuch  aus
der  Zeit  des  Erzbischofs  Friedrich  III  (1315—1338)  erhalten;  vgl.
Roekinger,  über  Formelbücher  S.  64  Kote  127  und  Mayer,  Archiv  f.
österr.  Gesell.  Bd.  LXII  (1880)  S.  147  ff.
3  Ein  Wappenbrief  gab  das  Recht,  ein  Wappen  zu  führen,  verlieh  aber
nieht  den  Adel.  S.  Mittermaier,  Grundsätze  des  deutsch.  Privatrechtes
I  §.  62  Note  10.  11.  Eichhorn,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht  §.  G3.
Si-.zniis.wr.  d.  pMl.-hist  CI.  XCVIII.  Bd.  III.  Hfl  6

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