Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg. 81
zum Theil von anderer Hand eingetragen, ist nicht mehr alphabetisch
gereiht. Bl. 459 11 steht ein Formular Generalmüntzer
zu bestellen und das letzte beschriebene Blatt, 514 a endet mit
einem Formular: Gemalt leben zuemphahen.
Von den seit dem Ende des fünfzehnten Jahrhunderts
durch den Druck vervielfältigten deutschen Formelbüchern 1
unterscheidet sich diese Sammlung darin, dass sie jede theoretische
Beigabe verschmäht und ihre Brauchbarkeit auf ein
bestimmtes, wenn auch weit gestecktes Gebiet beschränkt hat.
Salzburg, welches an erster Stelle unter den Ländern genannt
wird, in welchen das Buch verwendbar sein soll, dürfte, da in
vielen Formularen speciell auf den Landesbrauch oder das
Recht im Stift Bezug genommen wird, zugleich seine Heimat
sein. 2 Als Verfasser vermag ich Johann Neuhofer, dem von
Kaiser Karl V. im Jahre 1541 wegen seiner dem Reichsoberhaupt
gerühmten Ehrbarkeit, Redlichkeit, guten Sitten, Tugend
und Vernunft sowie wegen der dem Kaiser und Reich geleisteten
willigen Dienste ,ein Wappen und Kleinat mit Namen ein
Schilt' für sich und seine ehelichen Erben verliehen worden
war, 3 nachzuweisen. Unten auf der letzten Seite des Werkes
findet sich nämlich von derselben Hand, welche das Buch
schrieb, die Bemerkung: Insignia mea fol. 248. An dieser Stelle
Bl. 248 1 ’—251 a aber wird statt eines Formulars der Wappenbrief
von Karl V. für Franz Neuhofer vom letzten Juli 1541
mitgetheilt. Ausserdem ist das gemalte Wappen selbst der
Innenseite des Deckels aufgeklebt mit der Subscription: Ins.
1 Stintzing, Geschichte der populären Literatur des römiseli-canon. Rechtes
S. 317 ff. vgl. Roekinger, über Formelbücher S. 97 ff.
2 Bekanntlich wurde hier bereits im neunten Jahrhundert eine Formelsammlung
angelegt, das sogenannte salzburgische Formelbueh, vgl.
Roekinger, drei Formelsammlungen aus der Zeit der Karolinger 1857
(Separatabdruck aus den Quellen und Forschungen zur bair. und deutsch.
Geschichte Bd. VII) S. 5—21, 45—168. Ferner ist ein Formelbuch aus
der Zeit des Erzbischofs Friedrich III (1315—1338) erhalten; vgl.
Roekinger, über Formelbücher S. 64 Kote 127 und Mayer, Archiv f.
österr. Gesell. Bd. LXII (1880) S. 147 ff.
3 Ein Wappenbrief gab das Recht, ein Wappen zu führen, verlieh aber
nieht den Adel. S. Mittermaier, Grundsätze des deutsch. Privatrechtes
I §. 62 Note 10. 11. Eichhorn, Einleitung in das deutsche Privatrecht §. G3.
Si-.zniis.wr. d. pMl.-hist CI. XCVIII. Bd. III. Hfl 6
X