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Siegel.
herwiderums das sie auch alle phemvert tlieuer kaujfen muessen
und tote ichs hedennlc wird besser sein, man laß die satz der
klainen paurnphenwert underwegen und bleib bei dem gemainen
spruch Hex tantum vallet quantum vendi potest. Uber den wein
auszuschenken mocht man gleicliwol gesclmorn setzen, in allen
gerichten verordnen, und den weinschenken deßlialben ain maß
geben deucht mich auch not und guet und deßgleicli auch den peclt
und metzgern. \ (Bl. 113 a ) Und ivas solcher und dergleich ding
mer sein, die vorhin müssen beratschlagt und nach gelegenhait
des landes bedacht icerden. — Wenn auch der Verfasser nach
diesen Bedenken seine Arbeit wieder aufnahm und das, was
weiterer Erkundigung, Erwägung und Berathung zuvor bedürftig
erschien, in der Folge normirt hat, 1 so blieb doch das Elaborat
selbst als Entwurf unvollendet. Abgesehen von der bereits
erwähnten Lücke auf Bl. 108 1 ’ bis 11 l b findet sich eine solche
auf Bl. 57 und 58, indem Bl. 56 b nach einem Artikel über
das Pflichttheilsrecht die Satzung abbricht, um Bl. 59 a mit
dem zwölften Enterbungsgrund wieder zu beginnen.
Trotzdem dass der Handschrift hiernach jede gesetzliche
Autorität selbstverständlich mangelt, durfte dennoch ihr Inhalt
2 volle Verwerthung finden, da die beabsichtigte Landesordnung
nicht Neues schaffen sondern das Bestehende zweckmässig
regeln wollte, wie eine Vergleichung mit den Taidingen
einerseits und der zweiten uns offenstehenden aus dem thätigen
Rechtsleben unmittelbar geschöpften Quelle anderseits zeigt.
Diese weitere •ungedruckte Quelle führt den Titel: Formular
allerlai gemainer Contractbrief und anderer Schriften, im
Stift Salzburg, Land zu Bayern und Oesterreich gebreichlich 1550, 3
und ist eine alphabetisch geordnete Mustersammlung für
Urkunden verschiedenen Inhalts. Sie beginnt mit Abschied
Bl. 1 und schliesst mit Wechselbrief, beziehungsweise Anwaiser
in einen Wechselbrief Bl. 459L Was noch weiter folgt,
1 Von Bl. 113* mit dem Fürkanfe beginnend bis Bl. 132 b , worauf nocli
drei leere Blätter in der Handschrift folgen.
2 ,Von heurathen, heurathsguettern, morgengaben, abredungen under eheleutten 1
bandelt Bl. 43 b —49 1 *.
3 Das Manuscript ist — vgl. von Böhm, die Handschriften des k. und lc.
Haus-, Hof- und Sfaatsarcbives 1873 Nr. 369 — ,54 Salzburg und
Berchtesgaden 4 signirt.