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Siegel.
drückung der eigenen Forderungen und Beschwerden, damit
die Landschaft diesem Geschäfte desto fleissiger obliegen könne.
Nach einer sechswöchentlichen Beratlmng erging im Anschluss
an diese Eröffnungen am 11. März ein förmlicher Abschied,
welcher in seinem zweiten Punkte besagte: ,Zu Abfassung einer
neuen Landesordnung wird ein kleiner, aus verständigen Landsassen
bestehender Ausschuss verordnet, welcher mit den erzbischöflichen
Räthen, worunter auch Landleute sein müssen,
die Gebräuche im Lande, die Landbriefe, Landsöffnungen,
Ehehaften, Rügungen und andere Partikularordnungen, wie
auch die Landesordnungen der anstossenden Fürstenthümer
vor sich nehmen, daraus eine anpassende Landesordnung verfassen
und solche dem Erzbischöfe vorlegen soll. Diese Landesordnung
wird sodann auf einem gemeinen Landtage, den der
Erzbischof ungefähr bis Pfingsten ausschreiben wird, geprüft
und nach Gebühr aufgerichtet werden.' Der Landtag, welcher
für die genannte Zeit in Aussicht genommen worden war, kam
nicht zu Stande, indem der Aufruhr von Neuem ausbrach. Der
nächste, im Spätherbst zusammengetretene Landtag aber begnügte
sich, ,bis zur Aufrichtung der versprochenen neuen
Landesordnung' ein Mandat der Beschwerungen der Unterthanen
im Erzstifte Salzburg zu verfassen, welches am 24. November
1526 ausgefertigt und durch den Druck öffentlich
bekannt gemacht wurde. Und dabei ist es geblieben. Die
beabsichtigt gewesene Landesordnung kam niemals, weder unter
der Regierung des Matthäus, welcher 1532 eine Bergwerksordnung
und 1533 eine Hauptmannschaftsordnung publicirte,
noch unter einem späteren Erzbischof zu Stande. Die unter
der Bezeichnung ,Landesordnung' uns überlieferte Handschrift
aber ist die von einem Beauftragten im Frühling 1526 verfasste,
nicht ganz vollendete Vorarbeit, welche die Grundlage
zunächst für die Berathungen des kleinen Ausschusses bilden
sollte.
Die Entstehung des Elaborates in dem bezeichneten Zeitpunkt
erhellt aus dem ersten Artikel, welcher unter der Ueberschrift
jdie geisilichait betreffend einen Landtagsabschied wiedergibt,
jedoch einen Zusatz beifügt. Während jener die päbstliche
Legats-Reformation (vom 7. Juli 1524), den Regensburgischen
Recess (vom 6. Juli, publicirt durch landesfürstliches Mandat