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Siegel. Dae Güterreeht der Ebegatteu im Stiftslande Salzburg.
bereits im Besitze und Genüsse waren. In der Kauris wurde daher
diese Heirath wie überhaupt jeder Ehevertrag, der den Blutsverwandten
Gefahr und Nachtheil zu bringen geeignet war,
verboten; das eheliche Güterrecht sollte stets in Uebereinstimmung
mit dem gewöhnlichen Landbrauch geordnet werden.
Könnlich zusamenfuegung, abret und heiratstaidingen, ccmtract und
vermacht sollen bescheehen nach gewöndlichem landsprauch und
rechten und mit vernünftigen billichen abredetn, und die renndlensheirath
und ander geverlicher heiratvermächt, darin nit billich
vernünftig ursach furgenumen sint und dadurch freund und erben
ierer rechtlichen erbfcil enterbt werden möchten, sollen nit gestat
werdend Aus demselben Gesichstpunkte, nur nicht in der Allgemeinheit
wurde durch Mandate vom Jahre 1608 und 1615
in Ingoldstadt diese Güterordnung verboten; es sollte nämlich
eine zweite Ehe, falls die erste eine beerbte war, ,die gerennte
Heurath, so denen Kindern erster Ehe und armen
Pupillen zu Schaden gereichen 4 in Zukunft unstatthaft sein.
1 Salzburger Taidinge S. 217 35 — 41 .
2 Vgl. Schmeller bair. Wörterbuch III, 99.