Das Gütorrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg.
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Dem Begriffe des Gesammteigentliums entsprach auch im
Falle der beerbten Ehe das alleinige Eigenthum des übrigbleibenden
Gatten, während daneben jedoch den Kindern das
Vermögen für den erst mit dem Tode des zweiten Elterntheils
eintretenden Erbfall durch ein Wart- oder Verfangeuschaftsrecht
gesichert sein mochte. Und in Uebereinstiminung hiermit
wurde in der That dieser Fall in dem obigen Vertrage geordnet,
welcher weiter verfügt: Gewinnen wir aber leibßerben mit einander,
die von uns baider leib kliomen und uns bede überleben,
dieselben unser baider leibßerben sollen alßdann unser baider
gelaßen gut nach unser beder abgang erben als erbs der stat N
und landßrecht ist, on geverde.
Nun konnte es aber auch geschehen, dass zwar bei Auflösung
der Ehe Kinder vorhanden waren, dieselben jedoch
vor dem überlebenden Gatten starben; solchen Falles würde
es dem Begriffe des Gesammteigentliums entsprochen haben,
dass der Ueberlebende die Freiheit der Verfügung über das
Vermögen gewonnen, und dasselbe bei seinem Tode, soweit
darüber nicht verfügt war, an seine Verwandten und nur diese
durch Erbgang kam. Für diesen Fall findet sich dagegen
in unserem Vertrage zu Gunsten der beiderseitigen Freundschaft
eine abweichende Festsetzung, wenn es zum Schlüsse
heisst: So wir aber beide mit tod vergangen und nit eelicli leibßerben
mit einander lassen, sodann sollen dise gueter auf unser
baider tail neget freund und erben gefallen.
Indem Eheleute bei einer Reundlensheirath sich vorzugsweise
oder ausschliesslich bedachten, vergassen sie der Bande
der Verwandtschaft, mit der sie durch die Geburt verknüpft
waren, ja selbst die eigenen Kinder wurden zurückgesetzt und
mussten mit einer Anwartschaft sich begnügen, während andere
solchen Falle von einer ,Gewühl- auf Uebcrleben. 1 Vgl. Suttinger, consuetudines
Austriaeae p. 291.. — Wie für das frühere Eeelit unterscheide
ich demgemäss auch noch für das geltende Recht bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft zwei nebeneinander vorkommende Arten, die Gütergemeinschaft
mit Halbsetzung oder Miteigenthum, und die mit Gesammteigenthum,
während die heutige Jurisprudenz diesen Unterschied nicht
macht und statt ein Gesammteigentlmm anzuerkennen, häufig ein Alleinerbrecht
des überlebenden Gatten statuirt. Vgl. von Roth, System des
deutschen Privatrechtes II (1880) S. 111 ff.