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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

Das  Gütorrecht  der  Ehegatten  im  Stiftslande  Salzburg.

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Dem  Begriffe  des  Gesammteigentliums  entsprach  auch  im
Falle  der  beerbten  Ehe  das  alleinige  Eigenthum  des  übrigbleibenden ­
  Gatten,  während  daneben  jedoch  den  Kindern  das
Vermögen  für  den  erst  mit  dem  Tode  des  zweiten  Elterntheils
eintretenden  Erbfall  durch  ein  Wart-  oder  Verfangeuschaftsrecht
gesichert  sein  mochte.  Und  in  Uebereinstiminung  hiermit
wurde  in  der  That  dieser  Fall  in  dem  obigen  Vertrage  geordnet,
welcher  weiter  verfügt:  Gewinnen  wir  aber  leibßerben  mit  einander, ­
  die  von  uns  baider  leib  kliomen  und  uns  bede  überleben,
dieselben  unser  baider  leibßerben  sollen  alßdann  unser  baider
gelaßen  gut  nach  unser  beder  abgang  erben  als  erbs  der  stat  N
und  landßrecht  ist,  on  geverde.
Nun  konnte  es  aber  auch  geschehen,  dass  zwar  bei  Auflösung ­
  der  Ehe  Kinder  vorhanden  waren,  dieselben  jedoch
vor  dem  überlebenden  Gatten  starben;  solchen  Falles  würde
es  dem  Begriffe  des  Gesammteigentliums  entsprochen  haben,
dass  der  Ueberlebende  die  Freiheit  der  Verfügung  über  das
Vermögen  gewonnen,  und  dasselbe  bei  seinem  Tode,  soweit
darüber  nicht  verfügt  war,  an  seine  Verwandten  und  nur  diese
durch  Erbgang  kam.  Für  diesen  Fall  findet  sich  dagegen
in  unserem  Vertrage  zu  Gunsten  der  beiderseitigen  Freundschaft ­
  eine  abweichende  Festsetzung,  wenn  es  zum  Schlüsse
heisst:  So  wir  aber  beide  mit  tod  vergangen  und  nit  eelicli  leibßerben ­
  mit  einander  lassen,  sodann  sollen  dise  gueter  auf  unser
baider  tail  neget  freund  und  erben  gefallen.
Indem  Eheleute  bei  einer  Reundlensheirath  sich  vorzugsweise ­
  oder  ausschliesslich  bedachten,  vergassen  sie  der  Bande
der  Verwandtschaft,  mit  der  sie  durch  die  Geburt  verknüpft
waren,  ja  selbst  die  eigenen  Kinder  wurden  zurückgesetzt  und
mussten  mit  einer  Anwartschaft  sich  begnügen,  während  andere

solchen  Falle  von  einer  ,Gewühl-  auf  Uebcrleben. 1  Vgl.  Suttinger,  consuetudines
  Austriaeae  p.  291..  —  Wie  für  das  frühere  Eeelit  unterscheide
ich  demgemäss  auch  noch  für  das  geltende  Recht  bei  der  allgemeinen
Gütergemeinschaft  zwei  nebeneinander  vorkommende  Arten,  die  Gütergemeinschaft ­
  mit  Halbsetzung  oder  Miteigenthum,  und  die  mit  Gesammteigenthum,
  während  die  heutige  Jurisprudenz  diesen  Unterschied  nicht
macht  und  statt  ein  Gesammteigentlmm  anzuerkennen,  häufig  ein  Alleinerbrecht ­
  des  überlebenden  Gatten  statuirt.  Vgl.  von  Roth,  System  des
deutschen  Privatrechtes  II  (1880)  S.  111  ff.
            
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