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Siegel.
als Rocht und Gewohnheit im Falle einer gerennten Ehe Bestätigung
gefunden, genau dasselbe ist, ohne dass des Namens
Erwähnung geschieht, in dem Muster eines während der Ehe
aufzurichtenden Vertrags in Neuhofers Formelbuch Bl. 157 b
158“ 1 festgesetzt. Ein Mann, der nicht viel von seinem Vater
ererbt, sondern was er besitzt, erspart und erobert zu haben
erklärt in Gemeinschaft mit seiner Gattin, welche unter harter
Arbeit bei Tag und Nacht treulich mitgeholfen und auch sonst
viel Gutes ihm erwiesen habe, gibt, eignet, vermacht und verschreibt
aus diesen und andern Gründen seiner Frau ,zu heiratgut‘,
alle seine Habe und Güter; dessgleichen gibt, eignet,
vermacht und verschreibt die Frau ihrem Manne ,zu Widerlegung
seines heiratgutes‘ Alles das Ihrige: auf mainung, welcher aus
uns ains vor dem andern mit tod abginge und nit eelich leibßerben
von uns baiden geboren liinder jme Hesse. So sol das
obgemelt heiratgut das ains dem andern vermacht, geben, geeignet
und verschriben hat, bei Ine demselben lebendigem tail und allen
seinen erben beleihend Mag auch alsdann mit denselben guetern
handlen, thun und lassen, die geben, vermachen und verschaffen
wem oder wohin es verluszt an jrrung und widersprach aller
annder seiner erben, freund und menigelichs.
Eine Renndlensheirath war in ihrer Wirkung demnach
eine Ehe, bei deren Auflösung der überlebende Gatte zum
alleinigen und freien Eigenthümer des gesummten Vermögens
geworden ist, falls keine Kinder vorhanden waren. 2 Des Gatten
Tod bildete keinen Erbfall, der Todte erbte nicht den Lebendigen,
da bereits der Lebendige den Lebendigen beerbt hatte.
Hierin lag die Bedeutung einer wechselseitigen Auflassung
der Güter zu Gesammteigenthum. 3
1 Hierher gehört, einigermassen berichtigend, noch der folgende, später eingeschaltete
Passus: Doch so hat ime unser jedlichs, welcher vor dem andern
mit tod abrjeet N. JEt. zuverschaffen und zu gehen oh seiner seel hail, wem
oder wohin eß verlusst an des andern jiTung und widersprechen Vorbehalten.
2 Dass für den Begriff der beerbten und unbeerbten Ehe der Umstand
entscheidend sei, ob in dem Zeitpunkte, da die Ehe durch den Tod des
einen Gatten aufgelöst wird, Leibeserben vorhanden sind oder nicht, hat
Schröder Geseh. des ehel. Güterrechtes II, 2 S. 73 ff. aufgezeigt.
3 Unter Gesammteigenthum verstehe ich ein Eigenthum Mehrerer, wobei
Jeder auf die ganze Sache (Vermögen) berufen ist, in Folge dessen der
Letzte sie erhält. Der österreichische Landbrauch sprach in einem