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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

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Siegel.

als  Rocht  und  Gewohnheit  im  Falle  einer  gerennten  Ehe  Bestätigung ­
  gefunden,  genau  dasselbe  ist,  ohne  dass  des  Namens
Erwähnung  geschieht,  in  dem  Muster  eines  während  der  Ehe
aufzurichtenden  Vertrags  in  Neuhofers  Formelbuch  Bl.  157 b
158“ 1  festgesetzt.  Ein  Mann,  der  nicht  viel  von  seinem  Vater
ererbt,  sondern  was  er  besitzt,  erspart  und  erobert  zu  haben
erklärt  in  Gemeinschaft  mit  seiner  Gattin,  welche  unter  harter
Arbeit  bei  Tag  und  Nacht  treulich  mitgeholfen  und  auch  sonst
viel  Gutes  ihm  erwiesen  habe,  gibt,  eignet,  vermacht  und  verschreibt ­
  aus  diesen  und  andern  Gründen  seiner  Frau  ,zu  heiratgut‘,
  alle  seine  Habe  und  Güter;  dessgleichen  gibt,  eignet,
vermacht  und  verschreibt  die  Frau  ihrem  Manne  ,zu  Widerlegung
seines  heiratgutes‘  Alles  das  Ihrige:  auf  mainung,  welcher  aus
uns  ains  vor  dem  andern  mit  tod  abginge  und  nit  eelich  leibßerben
  von  uns  baiden  geboren  liinder  jme  Hesse.  So  sol  das
obgemelt  heiratgut  das  ains  dem  andern  vermacht,  geben,  geeignet
und  verschriben  hat,  bei  Ine  demselben  lebendigem  tail  und  allen
seinen  erben  beleihend  Mag  auch  alsdann  mit  denselben  guetern
handlen,  thun  und  lassen,  die  geben,  vermachen  und  verschaffen
wem  oder  wohin  es  verluszt  an  jrrung  und  widersprach  aller
annder  seiner  erben,  freund  und  menigelichs.
Eine  Renndlensheirath  war  in  ihrer  Wirkung  demnach
eine  Ehe,  bei  deren  Auflösung  der  überlebende  Gatte  zum
alleinigen  und  freien  Eigenthümer  des  gesummten  Vermögens
geworden  ist,  falls  keine  Kinder  vorhanden  waren. 2  Des  Gatten
Tod  bildete  keinen  Erbfall,  der  Todte  erbte  nicht  den  Lebendigen, ­
  da  bereits  der  Lebendige  den  Lebendigen  beerbt  hatte.
Hierin  lag  die  Bedeutung  einer  wechselseitigen  Auflassung
der  Güter  zu  Gesammteigenthum. 3
1  Hierher  gehört,  einigermassen  berichtigend,  noch  der  folgende,  später  eingeschaltete ­
  Passus:  Doch  so  hat  ime  unser  jedlichs,  welcher  vor  dem  andern
mit  tod  abrjeet  N.  JEt.  zuverschaffen  und  zu  gehen  oh  seiner  seel  hail,  wem
oder  wohin  eß  verlusst  an  des  andern  jiTung  und  widersprechen  Vorbehalten.
2  Dass  für  den  Begriff  der  beerbten  und  unbeerbten  Ehe  der  Umstand
entscheidend  sei,  ob  in  dem  Zeitpunkte,  da  die  Ehe  durch  den  Tod  des
einen  Gatten  aufgelöst  wird,  Leibeserben  vorhanden  sind  oder  nicht,  hat
Schröder  Geseh.  des  ehel.  Güterrechtes  II,  2  S.  73  ff.  aufgezeigt.
3  Unter  Gesammteigenthum  verstehe  ich  ein  Eigenthum  Mehrerer,  wobei
Jeder  auf  die  ganze  Sache  (Vermögen)  berufen  ist,  in  Folge  dessen  der
Letzte  sie  erhält.  Der  österreichische  Landbrauch  sprach  in  einem
            
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