Das Güterreclit der Ehegatten im Stiftslande Salzburg.
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Verstorbenen zufällt — soll es auch gehalten werden, so beede
Eeleiit am anfang unnd zur zeit ires eelichen beyschlaffs leib an leib
und guet an guet geheirath liabn, doch sollen in beeden jetz gemalten
fällen die schulden so zway chonfolkh in solicher bey
einander gemacht hatten, zuvoran und aus genomen ungetailten
guet bezalt werdend
Endlich war auch im Salzburgischen nicht unbekannt,
wiewohl mit Missgunst betrachtet, eine Güterordnung, die im
Falle ihrer Begründung der Ehe den Namen einer ,Kenndlensheirath'
gab. Aus der blossen Bezeichnung, welche besagt,
dass die Ehe das Vermögen gerinnen mache oder verschmelze, 2
würde die Wirkung einer solchen Ehe auf das Vermögen
nimmermehr mit Sicherheit erkannt werden können. Da jedoch
der Ausdruck ,gerennte Ehe' auch anderwärts sich findet, wie
im Eichstättischen Hochstift und in Ingolstadt, und von diesen
Orten zugleich Bestimmungen über eine Ehe dieses Namens
vorhanden sind, so lässt sich mittelst Combination, wie ich
glaube, die Bedeutung einer Kenndlensheirath feststellen. All
die weilen — heisst es in einer Eichstättischen Verordnung
vom Jahre 1708 3 — es durch das ganze Hochstift eine von
Alters hergebrachte Sache ist, daß bey den gemeinen Burgersund
Bauersleuihen, ivann zwey ledige Personen — — einen sogenannten
gerönnten Heyrath trefen, und hernach eines ohne
Hinterlassung eines Kindes mit Tod abgehet, das Uiberlebende
das völlige Vermögen erbe, ohne des Verstorbenen und all übrigen
Befreunden das Mindeste herauszugeben schuldig seye: als solle es
bey diesem Herkommen in künftighin gehalten werden. Was hier 1
1 Vgl. Gantordnung vom J. 1678 bei Zauner I, 78: Wenn aber die Frau
mit ihrem Manne (nachträglich) eine Gütergemeinschaft errichtet hat;
so kann sie ihre zugebraehten Heurathsgüter nicht mehr zurückziehen,
sondern muss dieselben zur Zahlung der Gläubiger ihres Mannes in der
gemeinen Massa liegen lassen; gleichwie in diesem Falle auch das Vermögen
des Mannes für die vou seiner Frau gemachten Schulden ebensowohl
zu haften hat, als wenn er sie hätte mitmachen helfen.
- Das ist die Bedeutung des mhd. swv. rennen, Salzburger Taidinge im
Glossar S. 410 2 .
3 Arnold, Beiträge zum teutschen Privatrecht I, 342—346.
4 Und ebenso für Ingolstadt bereits in einer Urkunde Maximilians I vom
Jahre 1496, bei Mittermaier, Zeitschr. f. gesetz. Beelitswissenschaft II,
S. 329 Note 1. —