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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

Das  Güterreclit  der  Ehegatten  im  Stiftslande  Salzburg.

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Verstorbenen  zufällt  —  soll  es  auch  gehalten  werden,  so  beede
Eeleiit  am  anfang  unnd  zur  zeit  ires  eelichen  beyschlaffs  leib  an  leib
und  guet  an  guet  geheirath  liabn,  doch  sollen  in  beeden  jetz  gemalten ­
  fällen  die  schulden  so  zway  chonfolkh  in  solicher  bey
einander  gemacht  hatten,  zuvoran  und  aus  genomen  ungetailten
guet  bezalt  werdend
Endlich  war  auch  im  Salzburgischen  nicht  unbekannt,
wiewohl  mit  Missgunst  betrachtet,  eine  Güterordnung,  die  im
Falle  ihrer  Begründung  der  Ehe  den  Namen  einer  ,Kenndlensheirath'
  gab.  Aus  der  blossen  Bezeichnung,  welche  besagt,
dass  die  Ehe  das  Vermögen  gerinnen  mache  oder  verschmelze, 2
würde  die  Wirkung  einer  solchen  Ehe  auf  das  Vermögen
nimmermehr  mit  Sicherheit  erkannt  werden  können.  Da  jedoch
der  Ausdruck  ,gerennte  Ehe'  auch  anderwärts  sich  findet,  wie
im  Eichstättischen  Hochstift  und  in  Ingolstadt,  und  von  diesen
Orten  zugleich  Bestimmungen  über  eine  Ehe  dieses  Namens
vorhanden  sind,  so  lässt  sich  mittelst  Combination,  wie  ich
glaube,  die  Bedeutung  einer  Kenndlensheirath  feststellen.  All
die  weilen  —  heisst  es  in  einer  Eichstättischen  Verordnung
vom  Jahre  1708 3  —  es  durch  das  ganze  Hochstift  eine  von
Alters  hergebrachte  Sache  ist,  daß  bey  den  gemeinen  Burgersund ­
  Bauersleuihen,  ivann  zwey  ledige  Personen  —  —  einen  sogenannten ­
  gerönnten  Heyrath  trefen,  und  hernach  eines  ohne
Hinterlassung  eines  Kindes  mit  Tod  abgehet,  das  Uiberlebende
das  völlige  Vermögen  erbe,  ohne  des  Verstorbenen  und  all  übrigen
Befreunden  das  Mindeste  herauszugeben  schuldig  seye:  als  solle  es
bey  diesem  Herkommen  in  künftighin  gehalten  werden.  Was  hier  1

1  Vgl.  Gantordnung  vom  J.  1678  bei  Zauner  I,  78:  Wenn  aber  die  Frau
mit  ihrem  Manne  (nachträglich)  eine  Gütergemeinschaft  errichtet  hat;
so  kann  sie  ihre  zugebraehten  Heurathsgüter  nicht  mehr  zurückziehen,
sondern  muss  dieselben  zur  Zahlung  der  Gläubiger  ihres  Mannes  in  der
gemeinen  Massa  liegen  lassen;  gleichwie  in  diesem  Falle  auch  das  Vermögen ­
  des  Mannes  für  die  vou  seiner  Frau  gemachten  Schulden  ebensowohl ­
  zu  haften  hat,  als  wenn  er  sie  hätte  mitmachen  helfen.
-  Das  ist  die  Bedeutung  des  mhd.  swv.  rennen,  Salzburger  Taidinge  im
Glossar  S.  410  2 .
3  Arnold,  Beiträge  zum  teutschen  Privatrecht  I,  342—346.
4  Und  ebenso  für  Ingolstadt  bereits  in  einer  Urkunde  Maximilians  I  vom
Jahre  1496,  bei  Mittermaier,  Zeitschr.  f.  gesetz.  Beelitswissenschaft  II,
S.  329  Note  1.  —
            
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