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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

Das  Güterrecht  der  Ehegatten  im  Stiftslande  Salzburg.

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eingeräumt.  1  In  einem  Formulare 2  verweist  der  Ehemann  die
Frau  wegen  der  Ersparniss  und  Errungenschaft,  wenn  solche
erzielt  würde,  auf  eine  später  zu  treffende  Verfügung,  und
in  einem  andern  bereits  angeführten  Muster 3  heisst  es  nach
der  Zuweisung  eines  Drittheiles:  oder  die  Frau  solle  erhalten
was  billig  und  lanndsrecht  ist.
In  dieser  Alternative  findet  die  Vermuthung  ihre  Begründung, ­
  dass  der  Wittwe  auch  ohne  eine  Verfügung  zu  ihren
Gunsten  die  Fahrhabe  nicht  gänzlich  vorenthalten  werden
durfte,  dass  ihr  ein  Antheil  daran  mindestens  nach  Lage  des
einzelnen  Falles  zugebilligt  werden  musste.  In  der  That  besitzen ­
  wir  einen  solchen,  auf  billigem  Ermessen  beruhenden
Schiedsspruch  aus  dem  Jahre  1351,  welcher  besagt:  daz  des
vorgenannten  Jansen  deß  Velber  wittiben,  di  nu  den  Prunner
hat,  angevallen  soll  alles  daz,  daz  in  dem  Jiauß  beliben  ist  und
daz  nicht  rechtleich  verschoff  ist,  an  cliost,  an  vih,  an  geioant,
an  pettg  ewant,  an  claynaden  und  an  pfeerden;  waz  aber
derselb  Jans  andern  leiden  rechtlich  geschafft  hat  aus  der  vorgeschriben
  hob,  den  sol  auch  daz  beleihen  .  .  Waß  aber  der  vorgenant ­
  Jaen  sei.  der  Velber  an  beraitschafft  lazzen  hat  oder  an
pur  ehr  echt,  daz  ir  nicht  geschafft  noch  gemacht  ist,  da  hat  di
vorgeschribne  f  rau  nicht  rechtz  an,  dann  als  vil  ir  des  geschafft  ist. 1
So  lange  eine  Wittwe  hinsichtlich  ihrer  vorgenannten
Ansprüche  nicht  gänzlich  entrichtet  war,  durfte  sie  im  Besitz
und  Nutzgenuss  des  ungetheilten  Gutes,  jedoch  ohne  jegliche
Verfügungsbefugniss  bleiben. 5  Einen  feststehenden  Termin  für
die  Abfertigung  von  Wittwen,  wie  in  Oesterreich,  wo  dieselbe
nach  dem  Landesbrauche  zwischen  Weihnachten  und  Mariae
Lichtmess,  der  stillen  Zeit  für  den  Landwirth  zu  geschehen
pflegte, 6  gab  es  im  Salzburgischen  nicht.  Auch  war  das  ander-1
  Formular  Bl.  300%  310 a .
2  Formular  Bl.  296 b .
3  S.  S.  100  Note  2.
4  v.  Senclcenberg,  seleet.  jur.  et  hist.  V,  363.  364.
5  Formular  Bl.  294“,  297%  310 a  und  anderwärts.  Die  bezügliche  Clausei  der
Heirathsabredcn  darf  man  wolil  als  den  Ausdruck  eines  feststellenden
Brauches  —  s.  über  Oesterreich  Suttinger,  consuetudines  p.  900.  901.
903,  wogegen  freilich  Walther  daselbst  p.  962  ff.  —  betrachten.
6  S.  Walther-Suttinger,  consuetudines  p.  967.  —  Von  und  bis  Mariae  Lichtmess ­
  lief  auch  die  Pacht  der  Landgüter,  Sachsenspiegel  III  59  §.  1.
            
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