Das Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg.
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eingeräumt. 1 In einem Formulare 2 verweist der Ehemann die
Frau wegen der Ersparniss und Errungenschaft, wenn solche
erzielt würde, auf eine später zu treffende Verfügung, und
in einem andern bereits angeführten Muster 3 heisst es nach
der Zuweisung eines Drittheiles: oder die Frau solle erhalten
was billig und lanndsrecht ist.
In dieser Alternative findet die Vermuthung ihre Begründung,
dass der Wittwe auch ohne eine Verfügung zu ihren
Gunsten die Fahrhabe nicht gänzlich vorenthalten werden
durfte, dass ihr ein Antheil daran mindestens nach Lage des
einzelnen Falles zugebilligt werden musste. In der That besitzen
wir einen solchen, auf billigem Ermessen beruhenden
Schiedsspruch aus dem Jahre 1351, welcher besagt: daz des
vorgenannten Jansen deß Velber wittiben, di nu den Prunner
hat, angevallen soll alles daz, daz in dem Jiauß beliben ist und
daz nicht rechtleich verschoff ist, an cliost, an vih, an geioant,
an pettg ewant, an claynaden und an pfeerden; waz aber
derselb Jans andern leiden rechtlich geschafft hat aus der vorgeschriben
hob, den sol auch daz beleihen . . Waß aber der vorgenant
Jaen sei. der Velber an beraitschafft lazzen hat oder an
pur ehr echt, daz ir nicht geschafft noch gemacht ist, da hat di
vorgeschribne f rau nicht rechtz an, dann als vil ir des geschafft ist. 1
So lange eine Wittwe hinsichtlich ihrer vorgenannten
Ansprüche nicht gänzlich entrichtet war, durfte sie im Besitz
und Nutzgenuss des ungetheilten Gutes, jedoch ohne jegliche
Verfügungsbefugniss bleiben. 5 Einen feststehenden Termin für
die Abfertigung von Wittwen, wie in Oesterreich, wo dieselbe
nach dem Landesbrauche zwischen Weihnachten und Mariae
Lichtmess, der stillen Zeit für den Landwirth zu geschehen
pflegte, 6 gab es im Salzburgischen nicht. Auch war das ander-1
Formular Bl. 300% 310 a .
2 Formular Bl. 296 b .
3 S. S. 100 Note 2.
4 v. Senclcenberg, seleet. jur. et hist. V, 363. 364.
5 Formular Bl. 294“, 297% 310 a und anderwärts. Die bezügliche Clausei der
Heirathsabredcn darf man wolil als den Ausdruck eines feststellenden
Brauches — s. über Oesterreich Suttinger, consuetudines p. 900. 901.
903, wogegen freilich Walther daselbst p. 962 ff. — betrachten.
6 S. Walther-Suttinger, consuetudines p. 967. — Von und bis Mariae Lichtmess
lief auch die Pacht der Landgüter, Sachsenspiegel III 59 §. 1.