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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 99. Band, (Jahrgang 1881)

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Siegel.

war  ihr  Recht  an  allen  diesen  Gütern  mit  Ausnahme  der  Widerlegung ­
  1  freies  Eigenthum.  Dieselb  suma, 2  —  heisst  es  in  dem
Entwurf  Bl.  45  —  was  dann  solich  heuratgueth  Widerlegung  und
morgengab  zusamen  bringet,  werden  dem.  weih  etivo  auf  ainem  sondern ­
  stuckh  odr  ligennden  guet  oder  aber  in  geniain  auf  aller  des
manns  hab  vor  allen  seinen  geltem  unnd  erben  verschrieben  unnd
aufgezaigt  und  dann  so  sy  den  man  überlebt,  aus  desselben  gelassen
guettern  da  mit  abgefertigt,  das  alles  sambt  iren  zimbliclien  khlaidern,
f  rauen  gesehmuckhen  unnd  gepenndten  und  was  ir  aus  der  varundten
hab  zeuolgen  in  der  heirathsabred  bestimbt  wird,  hat  sy  an  irrüng
zu  emphalien,  unnd  mag  damit,  gefaren  —  als  mit  irem  aigen
guet  alain  irrs  mans  Widerlegung  aüßgenumen.  die  hat  sy  nur
ir  lebtag  zu  nutzen  vnnd  soll  die  im  lanndt  anlegen  oder  sonst
dermassen  vergwissen,  das  die  erben,  darauf  sy  nach  irem  thot
billich  geuällen  soll,  dieselb  zufinden  wissen.
Von  diesen  Ansprüchen  bedürfen  die  auf  das  Heirathsgut,
  die  Widerlegung  und  Morgengabe  nach  dem  Früheren
keiner  weiteren  Erörterung,  während  zu  dem  Anspruch  auf
die  Kleider  und  Kleinode  nur  bemerkt  werden  mag,  dass  in
den  Vertragsformeln  letztere  einmal  zu  dem  eigenen  und  unvcrheiratheten
  Gut  einer  Frau  gerechnet  werden,  3  dass  bisweilen
genauer  von  Leibgewand  und  Frauenkleidern,  von  Gebände
und  Frauenschmuck  die  Rede  ist  und  daneben  auch  noch  Hausrath ­
  und  Bettgewand  sich  genannt  findet. 4  Einlässlicher  ist
dagegen  von  dem  Antheil  der  Frau  an  der  fahrenden  Habe
zu  sprechen.
Bekanntlich  haben  im  deutschen  Rechtslehen  Gesetz  und
Gewohnheit  die  Dinge  nicht  immer  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit ­
  gemäss  behandelt;  auch  in  Salzburg  bestimmte  ein  gemeiner ­
  Stift-  und  Landbrauch',  wie  der  Entwurf  einer  Landesordnung ­
  Bl.  46 1 ’,  47 a  sagt,  was  in  heurathfällen  für  varünde
haab  soll  gerechnet  werden. 5  Als  solche,  heisst  es  hier,  galt

1  Und  möglicher  Weise  auch  der  Morgengabe,  falls  dieselbe  nämlich  nach
dem  Laudrecht  gegeben  worden  war.
2  Vorausgeht  die  oben  S.  87  abgedruckte  Stelle.
3  Formular  Bl.  301 b ,  302”-.
4  Formular  Bl.  129 b ,  294\  301 b ,  302",  310 b .
6  Ueber  den  österreichischen  Landsbrauch  s.  Walther-Suttinger,  consnetudines
  Austriacae  p.  964  ff.;  Weingärtler,  con-  et  diseordantia  p.  97.
            
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