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Siegel.
war ihr Recht an allen diesen Gütern mit Ausnahme der Widerlegung
1 freies Eigenthum. Dieselb suma, 2 — heisst es in dem
Entwurf Bl. 45 — was dann solich heuratgueth Widerlegung und
morgengab zusamen bringet, werden dem. weih etivo auf ainem sondern
stuckh odr ligennden guet oder aber in geniain auf aller des
manns hab vor allen seinen geltem unnd erben verschrieben unnd
aufgezaigt und dann so sy den man überlebt, aus desselben gelassen
guettern da mit abgefertigt, das alles sambt iren zimbliclien khlaidern,
f rauen gesehmuckhen unnd gepenndten und was ir aus der varundten
hab zeuolgen in der heirathsabred bestimbt wird, hat sy an irrüng
zu emphalien, unnd mag damit, gefaren — als mit irem aigen
guet alain irrs mans Widerlegung aüßgenumen. die hat sy nur
ir lebtag zu nutzen vnnd soll die im lanndt anlegen oder sonst
dermassen vergwissen, das die erben, darauf sy nach irem thot
billich geuällen soll, dieselb zufinden wissen.
Von diesen Ansprüchen bedürfen die auf das Heirathsgut,
die Widerlegung und Morgengabe nach dem Früheren
keiner weiteren Erörterung, während zu dem Anspruch auf
die Kleider und Kleinode nur bemerkt werden mag, dass in
den Vertragsformeln letztere einmal zu dem eigenen und unvcrheiratheten
Gut einer Frau gerechnet werden, 3 dass bisweilen
genauer von Leibgewand und Frauenkleidern, von Gebände
und Frauenschmuck die Rede ist und daneben auch noch Hausrath
und Bettgewand sich genannt findet. 4 Einlässlicher ist
dagegen von dem Antheil der Frau an der fahrenden Habe
zu sprechen.
Bekanntlich haben im deutschen Rechtslehen Gesetz und
Gewohnheit die Dinge nicht immer ihrer natürlichen Beschaffenheit
gemäss behandelt; auch in Salzburg bestimmte ein gemeiner
Stift- und Landbrauch', wie der Entwurf einer Landesordnung
Bl. 46 1 ’, 47 a sagt, was in heurathfällen für varünde
haab soll gerechnet werden. 5 Als solche, heisst es hier, galt
1 Und möglicher Weise auch der Morgengabe, falls dieselbe nämlich nach
dem Laudrecht gegeben worden war.
2 Vorausgeht die oben S. 87 abgedruckte Stelle.
3 Formular Bl. 301 b , 302”-.
4 Formular Bl. 129 b , 294\ 301 b , 302", 310 b .
6 Ueber den österreichischen Landsbrauch s. Walther-Suttinger, consnetudines
Austriacae p. 964 ff.; Weingärtler, con- et diseordantia p. 97.