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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

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Reiiiisch.

nama  schon  nicht  mehr,  jeder  stimmberechtigte  Mann  ist  dem
andern  gleich,  hat  keinem  andern  Manne  etwas  zu  befehlen
oder  zu  gehorchen,  fügt  sich  aber  ohne  Widerstand  den  Beschlüssen ­
  der  Gemeinde.
Stimmberechtigtes  Mitglied  der  Gemeinde  wird  ein  Kunama
  mit  dem  Eintritt  der  Mannbarkeit,  und  zwar  genau  vom
Tage  seiner  Verheiratung  an,  da  er  von  diesem  Zeitpunkte  an
der  väterlichen  Vormundschaft  entbunden  und  als  selbständiger
Familienhälter  betrachtet  wird.  Als  äusseres  Zeichen  seiner
Majorennität  erhält  er  das  Hecht,  die  bisher  rasirten  Haupthaare ­
  sich  lang  wachsen  zu  lassen;  von  da  an  führt  er  auch
die  Bezeichnung  ända  Grosser,  Alter, 1  und  hat  das  Recht,
bei  Gemeindeversammlungen  berathend  und  beschliessend  mitzuwirken. ­

Jedem  vollberechtigten  Gemeindemitgliede  (dndu)  steht
das  Recht  zu,  die  dndai  des  Dorfes  zu  einer  öffentlichen  Versammlung ­
  auf  die  dibba  (freier  Berathungsplatz  in  der  Mitte
des  Dorfes)  einzuberufen  und  hier  auf  das  Gemeinbeste  des
Dorfes  abzielende  Anträge  zu  stellen.  Vor  diese  Versammlung
der  dndai  auf  der  dibba  gehören  jedoch  nur  folgende  Gegenstände: ­
  1)  Berathung  über  gemeinsame  Raubzüge  oder  Vertheidigungs-Angelegenheiten
  bei  einem  erwarteten  Angriff  auf
das  eigene  Dorf.  2)  Schliessung  von  Frieden  mit  dem  Auslande, ­
  d.  i.  Wahl  eines  Friedensvermittlers,  der  an  eine  feindliche ­
  Gemeinde  entsendet  werden  soll,  um  mit  ihr  einen
Frieden  anzubahnen,  desgleichen  Anhörung  von  Friedensboten
aus  anderen  Dörfern,  welche  mit  dem  betreffenden  in  Frieden
zu  treten  beabsichtigen.  3)  Besprechung  und  Einigung  über
Tributangelegenheiten.
Die  dibba  wird  stets  von  dem  Manne,  der  dieselbe  einberufen ­
  hat,  eröffnet  und  sodann  von  ihm  der  Zweck  der  Einberufung ­
  mit  der  üblichen  Begründung  dargelegt.  Die  Diseussion
  wird  in  der  Weise  geführt,  dass  stets  der  an  Jahren
jüngste  dnda  seine  Ansichten  und  Wünsche  zum  Ausdrucke
bringt,  nach  ihm  der  Reihe  nach  die  zunächst  älteren.  Das
letzte  Wort  und  zumeist  auch  damit  verbunden  die  Entschei-1

  Jedoch  nur  im  Sinne  von  selbständig,  majorenn,  im  Gegensatz  zu
den  Frauen  und  Kindern.
            
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