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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

Die  Knnama-Spracke  in  Nordost-Afrika

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digung  gegen  äussere  Feinde:  die  Kunama  kennen  keinen
Staat  und  keine  Stände  oder  gar  ein  Oberhaupt,  jeder  ist  dem
andern  gleich,  daher  auch  der  Volksname,  den  sie  sich  beigelegt ­
  haben,  ku-nüma,  das  gemischte  Volk, 1  und  zwar  gemischt ­
  in  dem  Sinne,  dass  kein  Individuum  irgend  einen  Vorzug ­
  (Macht  oder  Stellung  gegenüber  seinen  Landsleuten)  vor
den  übrigen  besitzt.
Eine  gewisse  Organisation,  so  wenig  auch  auf  diese  Bezeichnung ­
  die  staatliche  Einrichtung  der  Kunama  Anspruch
hat,  ist  unter  allen  Umständen  für  ein  Volk  unerlässlich  und
in  jenem  Lande  auch  thatsächlich  vorhanden.  Seit  altersher
haben  die  Herren  von  Adyabo,  wie  erwähnt,  vom  Ivunama-Land
  Tribut  eingehoben  und  einer  Summe  von  Dörfern  ein
bestimmtes  Contingent  abgefordert.  Da  also  in  Tributsachen
stets  bestimmte  Ortschaften  zusammenstanden,  so  entwickelte
sich  hieraus  allmälig  das  Gefühl  der  Zusammengehörigkeit
dieser  Ortschaften  zu  je  einem  Ganzen,  woraus  die  Eintheilung
des  Landes  in  Gaue  oder.  Landschaften  (Idga)  hervorging.
Jeder  dieser  Gaue  bildet  für  sich  auch  insofern  ein  Ganzes,
als  kein  Dorf  ein  anderes,  das  dem  gleichen  Gaue  angehört,
je  räuberisch  überfallen  würde,  demnach  alle  Ortschaften  ein
und  desselben  Gaues  unter  sich  in  Frieden  zusammenstehen.
Eine  weitere  Bedeutung  oder  irgend  ein  Einfluss  des  Gaues
auf  eine  Gemeinde  (Dorf)  kommt  dem  Gaue  nicht  zu,  wie  ja
auch  keinerlei  Gaubehörde  existirt.
Die  eigentliche  Organisation  des  Volkes  beschränkt  sich
auf  die  Gemeinde.  Die  Bewohner  eines  Dorfes  betrachten
sich  als  zusammengehörige  Brüder  insoweit,  dass  sie  bei  einem
Angriff  an  ihre  Gemeinde  oder  bei  einem  Raubzug  nach  einem
andern  Dorfe  ausserhalb  ihres  Gaues  zusammenstehen.
Innerhalb  des  Dorfes  oder  der  Gemeinde  unterscheidet
man  die  stimmberechtigten,  selbständigen  Männer  und  die
unter  Vormundschaft  stehenden  Frauen  und  Kinder.  Die  Würde
eines  Gemeindevorstehers  oder  Richters  kennen  aber  die  Ku-1

  Ein  des  Arabischen  etwas  kundiger  Kunama  übersetzte  mir  diesen  Namen
mit  Äj,liLc  ^.ä  —  ;  vgl.  auch  unten  §.  116.  Bei  den  Tigres  im  Barka
werden  die  Kunama  JBäzä  (n*i  :  und  n»i  0,  bei  den  Abessiniern
Schänqallä  auch  Schanyallä,  d.  i.  Sklave,  Neger  genannt.
            
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