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Vlautinifiche Studien. ' 687
mögliclikeit jener Formen zu erweisen, muss freilich einer
umfassenderen Untersuchung über die Gesetze der lateinischen
Perfectbildung einerseits und der Synkope bei Plautus andererseits
Vorbehalten bleiben; einstweilen will ich hier blos das
zweite Epitheton rechtfertigen. Und das glaube ich nicht
besser bewerkstelligen zu können als durch den Nachweis,
dass alle bis jetzt für die Existenz jener synkopirten Formen
in’s Feld geführten Beweisstellen — mit Ausnahme einer einzigen,
der kein entscheidendes Gewicht zukommt — eine so
unsichere Ueberlieferung haben, dass die Einführung besagter
Formen nirgends absolut nothwendig erscheint. Um zuerst die
Terenzstellen abzuthun, so ist es bekannt, dass der Vers Eun.
463 im Bembinus in folgender unverfänglicher Gestalt überliefert
ist:
Bene fecisti: hodie itura. : : Quo? : : Quid hunc non uides?
Das fol nach Bene, auf das Bentley sein fexti stützte, ist nur
durch die zweite Handscliriftenclasse bezeugt. Ebe'nso kennt
der Bembinus v. 513 desselben Stückes
Ait rem diuinam fecisse et rem seriam
das se, welches die anderen Handschriften nach fecisse (offenbar
in Folge einer Dittographie) einschieben, nicht. Phorm.
v. 724 schreibt man in den Ausgaben nach einer Oonjectur
Guy et’s folgenden Vers:
Non sätis est tuom te officium fecisse, id si non fama ädprobat.
Hier haben allerdings alle Handschriften si non id. Aber
Calliopius las, wenn man den Zeugen BCFPE trauen darf,
den Vers so:
Non s&t, tuom (te) officium fecisse, si non id fama Adprobat,
und wenn man bei der Lesart von AD bleiben will, warum
misst man nicht lieber (was ich für das Richtige halte):
Non satist tuom te officium fecisse e. q. s.?
Von den hieher gehörenden Plautusstellen ist zunächst zu
eliminiren Epid. v. 337, den Götz nach der Lesart des Cod.
Britanniens so schreibt:
Fecisti iam officium tuom, me meüm nunc facere oportet.
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