Plantinische Stadion.
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dass die seltsame Hast des Tranio (morare hercle e. q. s.) doch
motivirt werden müsse, ist nicht zutreffend; denn nachdem der
Sclave nicht nur mit der Namhaftmachung 1 des Verkäufers
und mit dem Anklopfen so auffallend gezögert (v. 659—680),
sondern auch beim Aufenthalte in Simo’s Hause so ungebührlich
lange verweilt hat, dass sein Herr unwillig wird und ihm
seinen alten Fehler, die Langsamkeit, vorwirft (v. 789), hat
er allen Grund seinen argwöhnischen Herrn durch möglichst
grossen Diensteifer (num moror? v. 794) zu versöhnen, ja er
geht so weit, dass er sogar seinem Herrn Vorwürfe macht und
ihn ermahnt, nicht durch langes Reden Zeit zu verlieren. Was
die Verse betrifft, die — nach Ritschl’s Berechnung der Raumverhältnisse
im Ambrosianus — zwischen v. 791 und 826 in
den palatinischen Handschriften ausgefallen sind, so ist es
gleich gut möglich, dass der alte Theopropides nach v. 801
,noch eine ziemliche Ecke ins Feld hinein moralisirte', wie
Lessing sagt, wozu die lückenhafte Ueberlieferung der betreffenden
Verse in B CD nicht schlecht stimmen würde, oder
dass wir in den folgenden Septenaren irgend eine lustige
Episode, wie die mit der Krähe und den zwei Geiern, eingebüsst
haben; für die Frage des Alten nach seinem Sohne
und die darauf folgende Antwort Tranio’s lässt sich ein besserer
Platz ausfindig machen.
Es wird wohl Niemandem entgehen können, der die Scene,
in welcher Tranio seinen Herrn über den angeblichen Hauskauf
unterrichtet, mit unbefangenem Urtheile durchliest, dass
Theopropides, ohne darüber von Tranio belehrt worden zu sein,
sofort weiss, dass sein Sohn das neue Haus noch nicht bezogen
hat und demgemäss dasselbe zu besichtigen wünscht. 1
Wenn er in der ersten Freude über die erhaltene Nachricht
an nichts denkt als an das glücklich abgeschlossene Geschäft,
so ist das begreiflich; aber allmälich muss sich ihm die Frage
aufdrängen: ,Warum gehen wir denn nicht in unser neues Haus,
statt hier auf der Strasse zu stehen?' Darauf hin sieht sich
Palaestrio gezwungen, neue Lügen zu erdichten: ,Der frühere
1 Für das römische Publicum müsste dies um so unverständlicher gewesen
sein, als nach römischem Rechte mit der Zahlung des Aufgeldes der Kauf
abgeschlossen ist und der Käufer sofort in den Besitz eintritt.