Die Entwicklung <l»*r Landrecht hkIophp <len Sachsenspiegels.
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Das Weichbildrecht beginnt defect in Art. 10 mit den
Worten vor dev vir henken (Weichbild-Vulgata Daniels 11, §. 1),
und zwar im Text, nicht (wie Homoyer, Verzeichniss S. 53
und Rechtsbücher S. 69 angiebt.) ,in der Glosse zu Art. 10‘.
In Art. 12 fehlt ein kleines Stück des Textes von da fol iclich
an bis an ßn alzotaner pfennige (Daniels 13, §. 2), während
die dazu gehörige Glosse an zwei Stellen grössere Lücken aufweist.
Art. 13 geht nur bis Jende er fy dem pfalntzgre . . .
(Daniels 14, §. 2), der Schluss ist ausgeschnitten, ebenso
Art. 14... 16 mit einem Stück der Glosse. Die Glosse zu
Art. 34 bricht unvollständig ab, ausserdem fehlen Art. 35...48
mit einem Theil der Glosse. Alles Uebrige ist vollständig da. 1
Dem Sachsenspiegel fehlen zunächst die Verse 1 bis 92
der Praefatio rhythmica, die mit V. 93: Mancher wil ein
meifier ßn anhebt. Ferner ist der lateinische und der deutsche
Text des Prologs und vom Textus prologi der lateinische Text
defect. Ausserdem zeigen sich folgende Lücken. Vom lateinischen
Texte fehlen ganz und gar I. 53; II. 1; III. 2, 6 und
theilweise I. 63, 68; II. 63, 64; III. 1, 7, 33. Vom deutschen
Texte fehlen ganz und gar I. 53; II. 1; III. 2 und theilweise
II. 63; III. 1, 6, 33/34. 2 Die Glosse ist defect zu I. 52,
53, 67; II. 1, 63; III. 1, 2, 5, 6, 32, 33/34, 59. Auch
ist das Rubrikenregistcr zum II. Buch verloren. Ein Blatt,
welches ausgeschnitten war, mit dem Schlüsse des Rubrikenregisters
zu Buch III und einem Theile der Glosse zu III. I 3
ist später wieder eingeklebt, aber an die falsche Stelle gerathen
zwischen die Glosse zu II. 10.
Vor der Praefatio rhythmica findet sich eine längere,
rotli geschriebene Einleitung in vier Absätzen, welche Namen
und Geschichte des Sachsenspiegels behandelt, die Glosse auf
den ,Rechtslehrer Andreas' zurückführt 4 und in den letzten
1 Ich gebe im Anhänge einen Ueberblick über den Bestand unseres Weichbildtextes.
2 Ausgelassen ist der deutsche Text von III. 59, der lateinische Text von
III. 74 bis 7G, §§. 1, 2.
3 Vom Texte ist die Glosse zu III. 1 durch das Rubrikenregister getrennt,
während das Rubrikenregister zum ersten Buche zwischen der Praefatio
rhythmica und dem Prolog seine Stelle hat.
4 Stobbe (Geschichte der deutschen Rechtsquellen I. 376, N. 7) erklärt
das mit Recht für bedeutungslos. Wahrscheinlich liegt hier ein blosses
Sitzangsber. d. phil.-hist. CI. XCVIII. Bd. I. Uft. 4