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P auly.
membr. saec. VIII—IX cler Bibi, von St. Croce in Jerusalem me
(bibl. Sessoriana) in Rom; vgl. desselben Bibi, patrum lat.
italica I, 141.
In den beiden Pariser Handschriften folgt der Brief gleich
nach des Eucherius Schrift: de formula spiritalis intellegentiae
ad Veranum, auf welche sich der Brief bezieht. Der
Text in 1791 wimmelt geradezu von Fehlern; um nur Einiges
anzuführen, hat er in der Aufschrift Veranus st. Salvianus
(offenbar deshalb, weil des Eucherius Schrift ad Veranum
gerichtet war) und dulcissimo st. et dulci suo (wie am Schlüsse
dulcissimeua st. dulcis meus), in der 1. und 2. Zeile breuies st.
breues, uberis st. uberes, expeditus und perfectus st. -tos, fratris
st. pares u. s. w. und hat gar keinen Werth. Der Text in 2182
ist weit besser und stimmt mit dem bei Halm bis auf Z. 17
ecclesiae st. ecclesiarum, benignissräa st. -mi, und Z. 13 ist
institutione von zweiter Hand übergeschrieben.
Der cod. bei Reifferscheid hat in der Aufschrift nach
Salvianus noch den Zusatz presbyter und gleich im Eingänge:
Legi libros tnos, quos etc. Weitere Varianten sind dort nicht
mitgetheilt, wie dies bei dem Zwecke des Werkes natürlich ist.
Im Ganzen genommen ist der Kritiker in den Briefen
mit dem handschriftlichen Material nicht so übel berathen, bis
auf die vorhandenen Lücken, deren Ausfüllung überhaupt bei
dem fragmentarischen Zustande der Ueberlieferung wohl nur
von weiteren handschriftlichen Funden erwartet werden kann.
Manches Einzelne bedarf wohl noch der bessernden Hand.
So heisst es z. B. I, 10: inlicite et adhortamini, docete, instituite,
formate, gignite. Was hier gignite bedeuten soll, ist mir
unerfindlich. Wir haben es da entweder mit einem aurium
error zu thun statt fingite (als weiteres Synonymum zu den
vorherigen Imperativen), oder es ist entstanden aus benigniter
(diese Adverbialform ist trotz ihrer Seltenheit wohl dem zuzutrauen,
der kurz vorher §. 6 quaeritans braucht, das auch
fast nur bei Plautus und Terenz vorkommt). War erst be von
dem vorhergehenden te verschlungen, so war die weitere Aenderung
nöthig. Natürlich wäre dann nach formate ein Punkt
zu setzen und benigniter zum Folgenden zu beziehen (wenngleich
es auch zum Vorhergehenden bezogen werden könnte).
— Im §. 9: et recte, ut quia illa ergo magis a uobis peterem