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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

Ptnljr.

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ängstlich  dafür,  dass  er  ja  nichts  von  dem  Deinigen  habe,  so
lange  du  noch  athmest  oder  während  du  stirbst,  sondern
erst  nachdem  du  ganz  und  gar  todt  bist.'  Der  folgende  Gedanke ­
  ist  nun  offenbar  der:  ,Es  ist  nur  zu  verwundern,  dass
du  das  noch  zulässt,  nämlich  dass  dein  Freund  von  dem
Deinigen  Besitz  nehme,  wenn  du  todt  bist  und  nicht  erst  (das
wäre  auch  das  Halm’sche  demum),  wenn  du  schon  hinausgetragen ­
  und  factisch  begraben  bist,  das  Grab  sich  über  dir
geschlossen  (das  wäre  jedenfalls  noch  vorsichtiger  gehandelt).'
Ich  glaube,  die  Herstellung  dieses  nothwendigen  Gedankens
ist  sehr  einfach.  Das  et  non  der  beiden  Handschriften  ist  vom
Bande  an  die  verkehrte  Stelle  gerathen  und  hat  dort  das  ut
verdrängt  (welches  übrigens  auch  nach  sinis  fehlen  könnte);
es  gehört  vor  das  zweite  inm  und  nicht  vor  das  erste.  Dann
ist  Alles  in  bester  Ordnung.  Also  so:  Et  mirum  est  quod  hoc
ipsum  sinis,  ut  iam  funestato  (besser  wohl  nach  Rittershaus
ftmerato)  te  tua  habeat  et  non  iam  exportato  atque  tumulato.
—  IIII,  39  Prout  ergo  iudicasti  sic  iudicaberis,  sicut  eligis  sic
recipies.  Da  hier  A  und  von  zweiter  Hand  B  elegis  bietet,  so
dürfte  dem  vorangehenden  iudicasti  und  den  noch  folgenden
Perfecten  despexisti  und  praetulisti  entsprechend  zu  schreiben
sein  elegisti;  das  ti  fiel  vor  fie  leicht  aus;  wären  besagte  zwei
Perfecta  desp.  und  praetul.  nicht  da,  so  könnte  umgekehrt
ebenso  gut  das  ti  von  iudicasti  aus  dem  folgenden  ftcut  dittographirt
  also  ausznwerfen  sein.

III.
E  p  i  s  t  o  1  a  e.
Ueber  diese  kann  ich  mich  sehr  kurz  fassen,  denn  die
ersten  sieben  existiren,  soviel  bis  jetzt  bekannt,  nur  in  den
von  Halm  benutzten  Berner  Fragmenten  (vgl.  dessen  praef.  VII)
und  dem  diese  ergänzenden  Fragmente  im  cod.  Paris.  3791
(2174);  beide  habe  ich  neuerdings  verglichen. 1

i

1  Letzteres  enthält  Epist.  X  nnd  II  bis  existimationi  meae  (p.  110,  4  Halm),
woran  sich  gleich  anschliesst  von  Epist.  IIII,  §.  17  commune  pignns  bis
§.  20  Sabinosque  bellum.
            
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