Ptnljr.
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ängstlich dafür, dass er ja nichts von dem Deinigen habe, so
lange du noch athmest oder während du stirbst, sondern
erst nachdem du ganz und gar todt bist.' Der folgende Gedanke
ist nun offenbar der: ,Es ist nur zu verwundern, dass
du das noch zulässt, nämlich dass dein Freund von dem
Deinigen Besitz nehme, wenn du todt bist und nicht erst (das
wäre auch das Halm’sche demum), wenn du schon hinausgetragen
und factisch begraben bist, das Grab sich über dir
geschlossen (das wäre jedenfalls noch vorsichtiger gehandelt).'
Ich glaube, die Herstellung dieses nothwendigen Gedankens
ist sehr einfach. Das et non der beiden Handschriften ist vom
Bande an die verkehrte Stelle gerathen und hat dort das ut
verdrängt (welches übrigens auch nach sinis fehlen könnte);
es gehört vor das zweite inm und nicht vor das erste. Dann
ist Alles in bester Ordnung. Also so: Et mirum est quod hoc
ipsum sinis, ut iam funestato (besser wohl nach Rittershaus
ftmerato) te tua habeat et non iam exportato atque tumulato.
— IIII, 39 Prout ergo iudicasti sic iudicaberis, sicut eligis sic
recipies. Da hier A und von zweiter Hand B elegis bietet, so
dürfte dem vorangehenden iudicasti und den noch folgenden
Perfecten despexisti und praetulisti entsprechend zu schreiben
sein elegisti; das ti fiel vor fie leicht aus; wären besagte zwei
Perfecta desp. und praetul. nicht da, so könnte umgekehrt
ebenso gut das ti von iudicasti aus dem folgenden ftcut dittographirt
also ausznwerfen sein.
III.
E p i s t o 1 a e.
Ueber diese kann ich mich sehr kurz fassen, denn die
ersten sieben existiren, soviel bis jetzt bekannt, nur in den
von Halm benutzten Berner Fragmenten (vgl. dessen praef. VII)
und dem diese ergänzenden Fragmente im cod. Paris. 3791
(2174); beide habe ich neuerdings verglichen. 1
i
1 Letzteres enthält Epist. X nnd II bis existimationi meae (p. 110, 4 Halm),
woran sich gleich anschliesst von Epist. IIII, §. 17 commune pignns bis
§. 20 Sabinosque bellum.