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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

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B  ü  d  i  n  g  e  r.

Darlegung  der  Momente  moralischer  und  religiöser  Verschuldung, ­
 1  sowie  über  das  Local  des  jüngsten  Gerichtes  und  die
von  weltlichem  Gerichtsbrauche 2  abweichende  Raschheit  der
Urtheilsfällung.
Gleichsam  nach  Erledigung  dieser  Vorfragen  kommt  der
Geschichtschreiber,  oder  wenn  man  will:  der  Dichter  —  denn
schon  kündet  sich  in  diesem  achten  Buche  etwas  von  dem
Geiste  an,  aus  welchem  Dante’s  und  Milton’s  Werke  geboren
wurden  —  zu  dem  grossen  Probleme  des  Endes  beider  Staaten.
Otto  spricht  hier  als  ob  er  über  die  ethischen  oder  religiösen
Ziele  seiner  Arbeit  nie  geschwankt  hätte. 3
Den  irdischen,  dem  Untergange  geweihten  Staat,  das
grosse  Babylon,  schildert  er  mit  einem  erheblichen  Aufwande
biblischer  Exegese  in  allen  seinen  Verlockungen,  und  indem
er  sich  selbst  nicht  von  den  Fehlern  desselben  ausnimmt. 1
Auf  die  Höllenstrafen,  über  die  er  im  Allgemeinen  auf  Augustinus ­
  verweist,  näher  einzugehen,  widerstrebt  ihm,  der  hierin
ganz  anders  als  Dante  gesinnt  ist. 5  Immerhin  findet  er  nicht
wie  Andere  ein  Missverhältniss  der  eventuellen  ewigen  Strafe
zu  zeitlicher  Versündigung  bei  dem  Mangel  echter  Reue. 6  Die
Möglichkeit  der  Existenz  eines  Fegefeuers  zieht  er  in  Erwägung, ­
  ohne  eine  Entscheidung  zu  wagen, 7  während  er  das
Nebeneinander  von  Feuer  und  Dunkelheit  der  Unterwelt  doch
aus  Daniel’s  feurigem  Ofen  und  dem  brennenden  Dornbüsche
Mosis  erklären  zu  können  meint.
Mit  einer  Wendung,  die  an  Milton’s  Auffassungen  erinnert, ­
  freut  er  sich,  der  Beschreibung  dieser  Verdammniss
1  VIII,  17.
2  —  ubi  omnes  tergiversationes  et  eavillationes,  quas  iu  hoc  seculo  in
causis  pati  solemus  —  ein  Satz,  den  die  deutsche  Rechtsgeschichte  sich
nicht  entgehen  lassen  sollte  —  perspicua  iudicis  subtilitas  ....  evacuabit.
  VIII,  19,  p.  380.
3  Vgl.  oben  S.  330  flgde.
4  Sic  et  nos  nati  eontinuo  desivimus  esse  et  virtutis  quidem  signum  nullum
valuimus  ostendere,  in  maligiiitate  autern  nostra  consumpti  sumus.
VIII,  20,  p.  386.
5  De  quibus  Omnibus  curiosius  non  est  iuvestigandum,  sed  potius  ne  experiamur
  praecavendum.  VIII,  21.
6  VIII,  23  und  24.
7  euiits  tarnen  rei  assercionem,  quia  incerta  nondum  (?)  auctoritate  invenimus,
  Dei  iudicio  relinquamus.  VIII,  25,  p.  393.
            
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