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B ü d i n g e r.
Darlegung der Momente moralischer und religiöser Verschuldung,
1 sowie über das Local des jüngsten Gerichtes und die
von weltlichem Gerichtsbrauche 2 abweichende Raschheit der
Urtheilsfällung.
Gleichsam nach Erledigung dieser Vorfragen kommt der
Geschichtschreiber, oder wenn man will: der Dichter — denn
schon kündet sich in diesem achten Buche etwas von dem
Geiste an, aus welchem Dante’s und Milton’s Werke geboren
wurden — zu dem grossen Probleme des Endes beider Staaten.
Otto spricht hier als ob er über die ethischen oder religiösen
Ziele seiner Arbeit nie geschwankt hätte. 3
Den irdischen, dem Untergange geweihten Staat, das
grosse Babylon, schildert er mit einem erheblichen Aufwande
biblischer Exegese in allen seinen Verlockungen, und indem
er sich selbst nicht von den Fehlern desselben ausnimmt. 1
Auf die Höllenstrafen, über die er im Allgemeinen auf Augustinus
verweist, näher einzugehen, widerstrebt ihm, der hierin
ganz anders als Dante gesinnt ist. 5 Immerhin findet er nicht
wie Andere ein Missverhältniss der eventuellen ewigen Strafe
zu zeitlicher Versündigung bei dem Mangel echter Reue. 6 Die
Möglichkeit der Existenz eines Fegefeuers zieht er in Erwägung,
ohne eine Entscheidung zu wagen, 7 während er das
Nebeneinander von Feuer und Dunkelheit der Unterwelt doch
aus Daniel’s feurigem Ofen und dem brennenden Dornbüsche
Mosis erklären zu können meint.
Mit einer Wendung, die an Milton’s Auffassungen erinnert,
freut er sich, der Beschreibung dieser Verdammniss
1 VIII, 17.
2 — ubi omnes tergiversationes et eavillationes, quas iu hoc seculo in
causis pati solemus — ein Satz, den die deutsche Rechtsgeschichte sich
nicht entgehen lassen sollte — perspicua iudicis subtilitas .... evacuabit.
VIII, 19, p. 380.
3 Vgl. oben S. 330 flgde.
4 Sic et nos nati eontinuo desivimus esse et virtutis quidem signum nullum
valuimus ostendere, in maligiiitate autern nostra consumpti sumus.
VIII, 20, p. 386.
5 De quibus Omnibus curiosius non est iuvestigandum, sed potius ne experiamur
praecavendum. VIII, 21.
6 VIII, 23 und 24.
7 euiits tarnen rei assercionem, quia incerta nondum (?) auctoritate invenimus,
Dei iudicio relinquamus. VIII, 25, p. 393.