328
B ü d i n g o r.
gerichtet. Diese Widmung wurde doch allem Anscheine nach
mit dem ersten Buche abgesendet, da in den Prologen der
späteren, die ganz allmälig entstanden, wiederholt auf sie als
einen in der Erinnerung liegenden Gegenstand zurückgewiesen
wird. In dieser Widmung bezeichnet er es ausdrücklich als
ein Werk ,von den beiden Staaten', 1 dem irdischen nämlich
und dem himmlischen. Er erklärt es gleich in dem Widmungsschreiben
für eine Art moralischer Pflicht, dass er auch über
den Himmelsstaat berichte, soweit ihm schriftliche Aufzeichnungen
zur Verfügung stehen. 2
Doch sind ihm schon nach Vollendung des zweiten Buches
seines Werkes, wenn ich mich nicht täusche, Zweifel über die
Richtigkeit jener Titelüberschrift gekommen. ,Die Geschichte
von den beiden Staaten/ sagt er, ,möchte ich, nachdem ich
sie in irgendwie gerathener Form bis auf Octavian geführt
habe, vornehmlich da wir jetzt zu den christlichen Zeiten
gekommen sind, um so lieber zu vollenden nicht Anstand
nehmen, als ich über den Staat Gottes wegen des erstehenden
Glaubens eingehender reden können werde.' 3 Eine neue Möglichkeit
eröffnet sich ihm dann unter der Arbeit am Ende
dieses dritten Bucbes bei Constantinus’ des Grossen Regierung:
,Christi aufgerichteter Staat soll erhöht werden und, mit Ihm
in Ewigkeit zur Herrschaft bestimmt, zur Vollendung gelangen.'
,Der Herr hat seinen, vor der Weltschöpfung vorausgeordneten
Staat einige Zeit verborgen sein lassen wollen, zu geziemender
Wohnsitz gerathen; auch seine Bemerkungen über den Titel des Werkes
(Archiv X, 133) sind nicht befriedigend.
1 Ottonis Frisingensis ecclesie episcopi de duabus civitatibus ad Isingrimnm
prologus incipit.
2 — de spe quoque sequentis (temporis), quantum ex scripturis colligere
potuero, non tacere, sed et civium eius in hac peregrinantium memoriam
facere.
3 Er gedenkt hier zunächst des Versprechens 1 der Ankündigung der
Büchereintheilung am Schlüsse des Dedicationsbriefes an Isingrim und
der Gleichsetzung von Rom und Babylon im Prologe des zweiten Buches:
Sponsionis meae non immemor, dilecte frater, de duabus civitatibus usque
ad Octaviani Caesaris tempora qualicunque deductam historiam eloquio,
praesertim cum ad christiana tempora jam venerimus, donante Deo
tanto libentius, quanto de civitat.c Dei ob nascituram fidem ubcrius dicere
potero, complere non dubitaverim.