264 Werner.
doch die Passiones als sündhafte Leidenschaften wesentlich
verkehrte Habitualitäten des sittlichen Willens sein müssen. 1
Eine Consequenz der Unilication der moralischen Tugenden
durch Reduction derselben auf den Willen als einzigen Träger
derselben ist, dass sie sämmtlich unter die Grundtugend der
Gerechtigkeit als gemeinsames Geuus derselben subsumirt
werden, 2 wofür sich Baconthorp auf den Vorgang zweier
Commentatoren der aristotelischen Ethik, des oben erwähnten
Eustratius 3 und Michael Scotus, beruft. 4 Man wird nicht verkennen,
dass die von Baconthorp behauptete Subjectirung
sämmtlicher moralischer Tugenden im Willen mit seiner Abscheidung
der Wesensform des menschlichen Körpers von der
intellectiven Wesensform des Gesammtmenschen zusammenhängt
; auch Duns Scotus, der an dem Unterschiede beider
festhält, macht den Willen zum Träger sämmtlicher moralischer
Tugenden, während das Festhalten des Aureolus an einem
doppelten Träger derselben, dem Willen und dem Appetitus
sensitivus, eine auf das Gebiet der Ethik sich erstreckende
Consequenz seines Bemühens, die intellective Seele als einzige
und ausschliessliche Wesensform des Menschen zu erhärten,
darstellt.
Auch in Bezug auf das Verhältniss der Prudenz zu den
moralischen Tugenden ist die Abweichung Baconthorps von
Aureolus namhaft zu machen. Er scheidet die Prudenz von
den moralischen Tugenden viel bestimmter ab als Aureolus,
und weist ihr im Verhältniss zu denselben eine Stellung zu,
welche dem oben entwickelten allgemeinen Verhältniss von
Intellect und Wille zur sittlichen Praxis entspricht. Von der
Erwägung ausgehend, dass nur die vernünftige Handlung eine
1 Dices: ,Tu ponis passiones in voluntate, quod nullns posuit. 1 Dico quod
ponendae sunt, et hoc, vocando passiones vitia et opposita virtutum. Non
enim potest dari ratio, quare in voluntate non possint generari ita bene
intemperantia et alia opposita virtutum, sicut injustitia vel inimicitia
respectu amici. Ibid.
2 Die Gerechtigkeit fällt da mit dem Jus naturale zusammen, von welchem
Baconthorp sagt: Jus naturale est illud, quod in lege et in Evangelio
continetur, in quod Christus decem praecepta reduxit. 4 dist. 1, qu. 6,
art. 1.
3 Siehe oben S. 188, Anm. 1.
4 3 dist. 33, qu. 3, art. 1, §.3.