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W erner.
aber in anfänglich unbestimmter Potenzialitiit zufolge der anfänglichen
Unbestimmtheit der Potestas deliberandi, in welcher
letzteren das Liberum arbitrium primär besteht.
Das Liberum arbitrium ist eine unmittelbar mit der intellections-
und willensfähigen Seele gegebene Vermöglichkeit,
welche sich in Deliberation und Wahl bethätiget. Obschon
Deliberation und Wahl dem Intellecte angehören, so ist doch
die Liberias arbitrii wesentlich durch das Vorhandensein der
Voluntas bedingt, in deren Macht es liegt, sich für etwas Bestimmtes
oder für etwas davon Abweichendes, ja sogar Entgegengesetztes
zu entscheiden. Daraus ergibt sich aber nur die
Unthunlichkeit einer Auseinanderscheidung von Intellect und
Wille als zweier von einander real unterschiedenen Potenzen,
sowie die Unthunlichkeit einer Abscheidung beider vom Wesen
der Seele, die eben als intellective Seele unter Einem eine
intellections- und willensfähige Wesenheit ist. Der Deliberationsact
ist, obschon wesentlich ein intellectiver Act, doch ein Actus
a voluntate imperatus, und dieses Imperium voluntatis selber
wieder ein Actus elicitus voluntatis, so dass an der Bethätigung
des Liberum arbitrium cognoscitive und volitive Potenzen
gleicbsehr betheiliget sind und beide in einander spielen.
Baconthorp fasst die Actionen des Intellectes und Willens
als Formativprincipien der ihnen entsprechenden Potenzen, 1
und lässt aus fortgesetzten Actionen der Potenzen active Habitus
hervorgehen, 2 deren Vorhandensein die Potenzen zur
expediten Uebung der ihnen entsprechenden Acte befähiget,
ohne jedoch die Acte quoad substantiam hervorzubringen, weil
sonst die Habitus an die Stelle der Potenzen treten, und diese
vernichtigen müssten. Obschon der Habitus nach der Lehre des
Aristoteles und seines Commentators etwas Ansichseiendes oder
Absolutes ist, 3 so drückt doch das Wort Habitus schon durch
et judicata contingens. Planum est autem, quod in Deo et confirmatis
non debemus quaerere primam radieem libertatis, saltem ad ea, in quorum
certa et invariabili cognitione et affectione confirmatur igitur in
illis ad libertatem arbitrii sufficiunt duae aliae radices libertatis. 2 dist. 27,
art. 3.
1 2 dist. 25, qu. 2, art. 3.
2 2 dist. 18, art. 3.
3 3 dist. 33, qu. 1, art. 2.