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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

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W  erner.

aber  in  anfänglich  unbestimmter  Potenzialitiit  zufolge  der  anfänglichen ­
  Unbestimmtheit  der  Potestas  deliberandi,  in  welcher
letzteren  das  Liberum  arbitrium  primär  besteht.
Das  Liberum  arbitrium  ist  eine  unmittelbar  mit  der  intellections-
  und  willensfähigen  Seele  gegebene  Vermöglichkeit,
welche  sich  in  Deliberation  und  Wahl  bethätiget.  Obschon
Deliberation  und  Wahl  dem  Intellecte  angehören,  so  ist  doch
die  Liberias  arbitrii  wesentlich  durch  das  Vorhandensein  der
Voluntas  bedingt,  in  deren  Macht  es  liegt,  sich  für  etwas  Bestimmtes ­
  oder  für  etwas  davon  Abweichendes,  ja  sogar  Entgegengesetztes ­
  zu  entscheiden.  Daraus  ergibt  sich  aber  nur  die
Unthunlichkeit  einer  Auseinanderscheidung  von  Intellect  und
Wille  als  zweier  von  einander  real  unterschiedenen  Potenzen,
sowie  die  Unthunlichkeit  einer  Abscheidung  beider  vom  Wesen
der  Seele,  die  eben  als  intellective  Seele  unter  Einem  eine
intellections-  und  willensfähige  Wesenheit  ist.  Der  Deliberationsact
  ist,  obschon  wesentlich  ein  intellectiver  Act,  doch  ein  Actus
a  voluntate  imperatus,  und  dieses  Imperium  voluntatis  selber
wieder  ein  Actus  elicitus  voluntatis,  so  dass  an  der  Bethätigung
des  Liberum  arbitrium  cognoscitive  und  volitive  Potenzen
gleicbsehr  betheiliget  sind  und  beide  in  einander  spielen.
Baconthorp  fasst  die  Actionen  des  Intellectes  und  Willens
als  Formativprincipien  der  ihnen  entsprechenden  Potenzen, 1
und  lässt  aus  fortgesetzten  Actionen  der  Potenzen  active  Habitus ­
  hervorgehen, 2  deren  Vorhandensein  die  Potenzen  zur
expediten  Uebung  der  ihnen  entsprechenden  Acte  befähiget,
ohne  jedoch  die  Acte  quoad  substantiam  hervorzubringen,  weil
sonst  die  Habitus  an  die  Stelle  der  Potenzen  treten,  und  diese
vernichtigen  müssten.  Obschon  der  Habitus  nach  der  Lehre  des
Aristoteles  und  seines  Commentators  etwas  Ansichseiendes  oder
Absolutes  ist,  3  so  drückt  doch  das  Wort  Habitus  schon  durch

et  judicata  contingens.  Planum  est  autem,  quod  in  Deo  et  confirmatis
non  debemus  quaerere  primam  radieem  libertatis,  saltem  ad  ea,  in  quorum
certa  et  invariabili  cognitione  et  affectione  confirmatur  igitur  in
illis  ad  libertatem  arbitrii  sufficiunt  duae  aliae  radices  libertatis.  2  dist.  27,
art.  3.
1  2  dist.  25,  qu.  2,  art.  3.
2  2  dist.  18,  art.  3.
3  3  dist.  33,  qu.  1,  art.  2.
            
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