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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

2G0

Werner.

surirten  Sätze 1  ausgesprochen  ist. 2  Die  absolute  Determination
des  Willens  durch  den  Iutellect  würde  die  Freiheit  des  Willens
aufheben  und  die  Gnade  als  überflüssig  erscheinen  lassen.
Der  zeitliche  Menschenintellect  ist  aber  auch  gar  nicht  im
Stande,  die  der  Wahl  des  Liberum  arbitrium  anheimgegebenen
particulären  und  contingenten  Güter  als  schlechthin  wünschenswerthe
  Güter  ohne  Fehl  und  Makel  erscheinen  zu  machen; 3
also  kann  er  auch  dem  Willen  keine  unbedingte  Liebe  zu
einem  particulären  contingenten  Gute  einflössen,  so  dass  derselbe ­
  von  dieser  Liebe  sich  gar  nicht  loszureissen  vermöchte.
Ebensowenig  ist  der  Intellect  umgekehrt  im  Stande,  irgend
ein  particulärfes  contingentes  Object  als  schlechthin  des  Begehrens ­
  unwerth  erscheinen  zu  lassen,  so  dass  es  unter  keinem
Gesichtspunkte  dem  Willen,  selbst  nicht  im  Momente  der  erregten ­
  Leidenschaft,  sich  als  Scheingut  zu  empfehlen  vermöchte.
Demzufolge  ist  in  Bezug  auf  die  Objecte  des  wahlfreien  Begehrens ­
  eine  unausweichliche  Determination  des  Willens  durch
den  Intellect  der  Natur  der  Sache  nach  ausgeschlossen.  Der
Einwand,  dass  der  Wille  nicht  etwas  Ungekanntes  begehren
könne,  beantwortet  sich  durch  die  Unterscheidung  zwischen
Cognitum  und  Judicatum;  das  vom  Willen  der  rechten  Vernunft ­
  zuwider  Begehrte  wird  allerdings  nicht  als  Judicatum
begehrt,  und-kann  auch  gar  nicht  als  Judicatum  im  Intellecte
vorhanden  sein;  daraus  kann  jedoch  nicht  gefolgert  werden,
dass  es  dem  Intellecte  gar  nicht  präsent  wäre,  weil  es  dem-1

  Vgl.  Argentree  Collect,  judic.  I,  p.  188  ff.
2  Baconthorp  hebt  speeiell  die  Artikel  129  —131  jener  Censuren  aus:
Dicit  articulus  129,  quod  manente  passione  et  scientia  in  particulari  in
actu  non  potest  voluntas  agere  contra  eatn;  error.  —  Artic.  130:  Si  ratio
recta,  voluntas  recta;  error.  —  Articulus  131:  Voluntate  existente  in  tali
dispositione,  in  qua  nata  est  moveri,  et  movente  in  tali  dispositione,  qua
natum  est  movere,  impossibilc  est  voluntatem  non  movere;  error.  2  dist.  29,
qu.  1,  art.  2.  Gegen  die  Einwendung,  dass  diese  Censuren  durch  einen
späteren  Amtsnachfolger  Tempier’s  (Stephan  de  Bouret)  a.  1324  ausdrücklich ­
  zurückgenommen  worden  seien,  erwidert  Baconthorp,  dass  durch
Bouret’s  Erklärung  bloss  die  Beziehung  jener  Censuren  auf  die  Lehre
des  heiligen  Thomas  Aq.  als  unzulässig  declarirt  werden  sollte.
3  Aliter  enim  non  extenderet  se  universaliter  ad  verum  et  ad  falsum,  et
bonum  et  malum.  Ibid.
            
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