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Werner.
surirten Sätze 1 ausgesprochen ist. 2 Die absolute Determination
des Willens durch den Iutellect würde die Freiheit des Willens
aufheben und die Gnade als überflüssig erscheinen lassen.
Der zeitliche Menschenintellect ist aber auch gar nicht im
Stande, die der Wahl des Liberum arbitrium anheimgegebenen
particulären und contingenten Güter als schlechthin wünschenswerthe
Güter ohne Fehl und Makel erscheinen zu machen; 3
also kann er auch dem Willen keine unbedingte Liebe zu
einem particulären contingenten Gute einflössen, so dass derselbe
von dieser Liebe sich gar nicht loszureissen vermöchte.
Ebensowenig ist der Intellect umgekehrt im Stande, irgend
ein particulärfes contingentes Object als schlechthin des Begehrens
unwerth erscheinen zu lassen, so dass es unter keinem
Gesichtspunkte dem Willen, selbst nicht im Momente der erregten
Leidenschaft, sich als Scheingut zu empfehlen vermöchte.
Demzufolge ist in Bezug auf die Objecte des wahlfreien Begehrens
eine unausweichliche Determination des Willens durch
den Intellect der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Der
Einwand, dass der Wille nicht etwas Ungekanntes begehren
könne, beantwortet sich durch die Unterscheidung zwischen
Cognitum und Judicatum; das vom Willen der rechten Vernunft
zuwider Begehrte wird allerdings nicht als Judicatum
begehrt, und-kann auch gar nicht als Judicatum im Intellecte
vorhanden sein; daraus kann jedoch nicht gefolgert werden,
dass es dem Intellecte gar nicht präsent wäre, weil es dem-1
Vgl. Argentree Collect, judic. I, p. 188 ff.
2 Baconthorp hebt speeiell die Artikel 129 —131 jener Censuren aus:
Dicit articulus 129, quod manente passione et scientia in particulari in
actu non potest voluntas agere contra eatn; error. — Artic. 130: Si ratio
recta, voluntas recta; error. — Articulus 131: Voluntate existente in tali
dispositione, in qua nata est moveri, et movente in tali dispositione, qua
natum est movere, impossibilc est voluntatem non movere; error. 2 dist. 29,
qu. 1, art. 2. Gegen die Einwendung, dass diese Censuren durch einen
späteren Amtsnachfolger Tempier’s (Stephan de Bouret) a. 1324 ausdrücklich
zurückgenommen worden seien, erwidert Baconthorp, dass durch
Bouret’s Erklärung bloss die Beziehung jener Censuren auf die Lehre
des heiligen Thomas Aq. als unzulässig declarirt werden sollte.
3 Aliter enim non extenderet se universaliter ad verum et ad falsum, et
bonum et malum. Ibid.