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Wernor.
welche auch bei Augustinus sich tindet; der Umstand, dass
Augustinus die Materia prima zusammt den in ihr latirenden
Formen durch Creation entstehen lässt, während die Philosophen
sie seit ewig existiren lassen, kommt hier nicht in
Betracht. Aus dem angeführten Satze ergibt sich als Folgerung,
dass bei der natürlichen Erzeugung der Körper die
Materie zusammt der potentiellen Form Subject der substanzialen
Generation seien; 1 dies hält Baconthorp auch in der
Menschengeneration fest, bei welcher er, wie wir oben sahen,
die natürlichen Agentien vom übernatürlichen Agens unterscheidet,
in dessen Kraft die Seele von aussen in das von
den Eltern zu zeugende körperliche Menschengebilde eintritt.
In Folge dessen, dass der Menschenleib eine von der
intellectiven Wesensform unterschiedene Seinsform als Körper
hat, erscheint selbstverständlich der Intellect weit mehr activ,
als da, wo die intellective Seele unmittelbare Wesensform des
Leibes ist. Dazu kommt noch, dass Baconthorp, der gegen
die Abscheidung der Potenzen vom Wesen der Seele sich erklärt,
Intellect und Wille nicht als zwei gesonderte Potenzen
der intellectiven Seele auseinandertreten lässt, daher er dem
Intelleete in der Function des Erkennens einen höheren Grad
von Activität zuerkennt, als Duns Scotus, der beide Vermögen
auseinanderhält, eben deshalb aber auch noch in der Form
des abstractiven Erkennens bis auf einen gewissen Grad an
dem Gedanken eines speculativen oder specularen Erkennens
(per species) festhält, an dessen Stelle bei Baconthorp wie bei
Aureolus ein einfaches geistiges Sehen tritt. Er erhärtet das
active Verhalten des Intellectes im Erkennen aus Averroes, 2
welchen Wilton ungerechtfertigter Weise für die entgegengesetzte
Anschauungsweise citire. Es fänden sich bei Averroes
wohl Aeusserungen, welche dieselbe zu bestätigen scheinen;
wo er aber ex professo die Frage erörtert, unterscheidet er
ausdrücklich zwischen dem Intellectus possibilis und agens,
und spricht ' letzterem ausschliesslich ein actives Verhalten
numerus specierum eatium generabilium. Quodlibet. I, qu. 6, art. 3. Vgl.
auch 2 dist. 18, art. 2.
1 2 dist. 18, art. 3.
2 2 dist. 24, art. 4, §. 3.