Der AverroiBiuuB in der ehrißtlich-peripatetischen Psychologie.
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hältuisse der ersteren Art sind jene zu Gott, zu den Eltern
und zum Vaterlande, zu den Vorgesetzten, Regenten und himmlischen
Heiligen, zur rechtlich festgestellten Gesellschaftsordnung.
Die diesen besonderen Verhältnissen entsprechenden
pflichtgemüssen Tugenden sind: Latria, Pietas respectu parentum
et patriae, Dulia et Hypcrdulia, Justitia legalis. Dazu
treten gleichsam accidentell (super esse ex natura rei) hinzu
die Liberalitas, welche die Ungleichheiten in der Vertheilung
der irdischen Lebensgüter auszugleichen hat, und die Observantia
als Achtung und Ehrerbietung gegen Rang und Verdienst.
Die aus dem Theilhaben an der gemeinsamen Menschennatur
(communicatio similis existentiae) sich ergebenden pflichtgemässen
Tugenden sind: Benevolentia, Amicitia, Veritas,
Mansuetudo, welche sämmtlich unter dem allgemeinen Genus
der Affabilitas zusammengefasst sind. Auf die durch freien
Willen gegründeten Gesellschaftsverhältnisse beziehen sich die
Erweisungen und Leistungen der Justitia distributiva und Justitia
commutativa. Endlich handelt es sich auch noch um Reduction
des Ungehörigen auf das Gesollte und Gehörige, welche
durch die Justitia punitiva, 1 oder in Ermangelung einer rechtmässigen
öffentlichen Gewalt durch die Justitia vindicativa
vollzogen wird.
Dasselbe Bemühen, die von Thomas bemerklich gemachten
Partes potentiales der Cardinaltugenden zu eliminiren, wiederkehrt
in des Aureolus Behandlung der unter die Fortitudo zu
subsumirenden Specialtugenden. Thomas 2 ) unterscheidet zwei
Acte der Fortitudo, das Aggredi und Sustinere; als Tugenden
der agressiven Fortitudo bezeichnet er die Fiducia und Magnificentia,
3 als Tugenden der duldsamen Stärke die Patientia und
Perseverantia. Diese Tugenden sind ihm Partes integrales der
Cardinaltugend der Fortitudo, wenn sie sich auf das Objectum
proprium der Fortitudo, nämlich auf die Todesgefahr beziehen;
' Unter die Justitia vindicativa ist relativ die Virtus poenitentiae zu subsumiren,
welche jedoch von ersterer sich wieder als besondere Tugend
abzweigt: quia illa infligit poenam in alterum, liaec in se; et ex hoc
habent differentia in actu, quia nunquam poenitentia inclinat ad puniendum
in se usque ad mortem. Ibid.
2 2, 2, qu. 128.
3 Laut. Cicero Rhetor. II, de inventione.
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