chisch gegliedertes System von dienenden Hilfstugenden des
Actus prineipalis sich verwandeln, haben wir soeben gesehen.
In der Angabe der Partes subjectivae oder Unterarten der
Virtus Prudentiae: Prudentia monastica, oeconomica, militaris,
regnativa, politica stimmen Aureolus und Thomas zusammen;
nicht so in Angabe der Partes subjectivae oder Species der
Cardinaltugend der Justitia, deren Begriffe Aureolus von
vorneherein einen viel weiteren Umfang gibt als Thomas, der
die Gerechtigkeit im eigentlichen Sinne auf die quantitativ bestimmbaren
Leistungen strenger Schuldigkeit beschränkt, und
demzufolge nur zwei Unterarten der Gerechtigkeit kennt, die
Justitia distributiva und commutativa, während Aureolus den
Begriff der Gerechtigkeit viel weiter fasst, so dass darunter
auch alle von Thomas als Partes potentiales Justitiae 1 gefassten
Leistungen fallen, welche über ein gesetzlich festzustellendes
Mass hinausreichen oder geradezu niemals erschöpft werden
können. 2 Die von Thomas unterschiedenen Partes integrales
justitiae: im Yerhältniss zu Anderen das Rechte thun und das
Unrechte unterlassen, lässt Aureolus als eine zur Erlcenntniss
des Wesens der Sache nichts beitragende Distinction fallen.
Indem er die Cardinaltugend der Gerechtigkeit gemeinhin defifinirt
als diejenige Tugend, welche alle virtutes morales eonjecturativas
debiti in ordine ad alterum unter sich befasst, 3
gewinnt er die zu subsumirenden Species dieser Haupttugend
durch Unterscheidung und Auseinanderhaltung der mannigfachen
Beziehungen, in welchen der Mensch als Glied der
moralischen Ordnung nach Aussen stehen kann. Diese Beziehungen
bestehen entweder ex natura rei, oder werden durch
den freien Willen gegründet. Die ex natura rei bestehenden
Verhältnisse des Menschen sind entweder Verhältnisse des
Causatum zum Causans, oder Verhältnisse, die aus dem Theilhaben
an der gemeinsamen Menschennatur sich ergeben. Ver-(suaxoxja)
aus Aristoteles (Etliic. VI, 10), die Memoria aus Cicero (Rhetor. II,
de iuvent.) entlehnt.
1 Vgl. oben S. 224, Anm. 3.
2 Als solche potentielle Theile der Virtus justitiae werden von Thomas
aufgezählt: Religio, Pietas, Observantia, Veritas, Gratia, Vindicatio, Amicitia,
Liberalitas. Vgl. 2, 2, qu. 80.