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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

chisch  gegliedertes  System  von  dienenden  Hilfstugenden  des
Actus  prineipalis  sich  verwandeln,  haben  wir  soeben  gesehen.
In  der  Angabe  der  Partes  subjectivae  oder  Unterarten  der
Virtus  Prudentiae:  Prudentia  monastica,  oeconomica,  militaris,
regnativa,  politica  stimmen  Aureolus  und  Thomas  zusammen;
nicht  so  in  Angabe  der  Partes  subjectivae  oder  Species  der
Cardinaltugend  der  Justitia,  deren  Begriffe  Aureolus  von
vorneherein  einen  viel  weiteren  Umfang  gibt  als  Thomas,  der
die  Gerechtigkeit  im  eigentlichen  Sinne  auf  die  quantitativ  bestimmbaren ­
  Leistungen  strenger  Schuldigkeit  beschränkt,  und
demzufolge  nur  zwei  Unterarten  der  Gerechtigkeit  kennt,  die
Justitia  distributiva  und  commutativa,  während  Aureolus  den
Begriff  der  Gerechtigkeit  viel  weiter  fasst,  so  dass  darunter
auch  alle  von  Thomas  als  Partes  potentiales  Justitiae  1  gefassten
Leistungen  fallen,  welche  über  ein  gesetzlich  festzustellendes
Mass  hinausreichen  oder  geradezu  niemals  erschöpft  werden
können. 2  Die  von  Thomas  unterschiedenen  Partes  integrales
justitiae:  im  Yerhältniss  zu  Anderen  das  Rechte  thun  und  das
Unrechte  unterlassen,  lässt  Aureolus  als  eine  zur  Erlcenntniss
des  Wesens  der  Sache  nichts  beitragende  Distinction  fallen.
Indem  er  die  Cardinaltugend  der  Gerechtigkeit  gemeinhin  defifinirt
  als  diejenige  Tugend,  welche  alle  virtutes  morales  eonjecturativas
  debiti  in  ordine  ad  alterum  unter  sich  befasst, 3
gewinnt  er  die  zu  subsumirenden  Species  dieser  Haupttugend
durch  Unterscheidung  und  Auseinanderhaltung  der  mannigfachen ­
  Beziehungen,  in  welchen  der  Mensch  als  Glied  der
moralischen  Ordnung  nach  Aussen  stehen  kann.  Diese  Beziehungen ­
  bestehen  entweder  ex  natura  rei,  oder  werden  durch
den  freien  Willen  gegründet.  Die  ex  natura  rei  bestehenden
Verhältnisse  des  Menschen  sind  entweder  Verhältnisse  des
Causatum  zum  Causans,  oder  Verhältnisse,  die  aus  dem  Theilhaben
  an  der  gemeinsamen  Menschennatur  sich  ergeben.  Ver-(suaxoxja)

  aus  Aristoteles  (Etliic.  VI,  10),  die  Memoria  aus  Cicero  (Rhetor.  II,
de  iuvent.)  entlehnt.
1  Vgl.  oben  S.  224,  Anm.  3.
2  Als  solche  potentielle  Theile  der  Virtus  justitiae  werden  von  Thomas
aufgezählt:  Religio,  Pietas,  Observantia,  Veritas,  Gratia,  Vindicatio,  Amicitia,
  Liberalitas.  Vgl.  2,  2,  qu.  80.
            
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