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Werner.
es ihm Vorbehalten bleibt, die Intellection so zu bestimmen,
dass sie ihn zu einem Handeln bestimmter Art veranlasst. 1
Es handelt sich hiebei für Aureolus darum, die Behauptung
abzuweisen, dass der Wille primär und wesentlich sich durch
sich selbst in Bewegung setze, was einem gemeingiltigen Axiom
der Metaphysik widersprechen würde. 2 Er bewegt sich wohl
selbst, aber per accidens, sofern sein bestimmtes Wollen durch
ein bestimmtes endgiltiges Urtheil des Intellectes hervorgerufen
wird, welches aber freilich durch einen Befehl des Willens zu
einem endgiltigen wird. Man hat nämlich ein doppeltes Urtheil
des praktischen Intellectes zu unterscheiden, ein enuuciatives
und ein imperatives. Das enunciative Urtheil spricht einzig aus,
was gemäss den vom Intellecte apprehendirten Principien des
praktischen Verhaltens zu geschehen habe; das imperative Urtheil
aber ist eine endgiltige praktische, d. i. vom Willen causirte
Entscheidung, dass das bestimmten Erwägungen des praktischen
Intellectes Entsprechende factisch geschehen soll, und diess ist
das endgiltige praktische, den Willen zur Ausführung in Bewegung
setzende Urtheil, 3 obschon der Wille noch immer in
seiner Macht hat, dasselbe zu suspendiren. Natürlich handelt
es sich hier, da Intellect und Wille nicht vom Wesen der
Seele unterschiedene Potenzen, sondern Thätigkeiten des Seelenwesens
sind, zugleich auch darum, ersichtlich zu machen, dass
im Wollen die Seele sich nicht durch sich selbst bewege; die
Vermittelung des spontanen Denkens mit dem vorerwähnten
metaphysischen Satze von der Unmöglichkeit des Bewegtwerdens
eines Seienden lediglich durch sich selber 4 ergibt
sich aus dem Nachweise, dass die aetuelle Volition eben nur
die Reaction auf eine von Aussen her erfolgte Action sei, die
1 Voluntas non elicit nec causat in se volitionem, sed illam causat judicium
Ultimatum intellectus, tarnen voluntas determinat ipsum judicium ad hoc,
quod moveat ad volitionem. 2 dist. 25, art. 2.
2 Non puto quod simpliciter res aliqua posset se movere primo et per se.
2 dist. 25, art. 1.
3 Hoc ergo judicium sic determinatum a voluntate movet per se et primo
ad volitionem, et per consequens voluntas movet se per accidens ad illam.
2 dist. 25, art. 2.
4 Ueber die Art und Weise, wie Duns Scotus sich mit diesem Satze zurechtsetzt,
siehe meine Schrift: Joh. Duns Scotus S. 295 ff.