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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 98. Band, (Jahrgang 1881)

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Werner.

es  ihm  Vorbehalten  bleibt,  die  Intellection  so  zu  bestimmen,
dass  sie  ihn  zu  einem  Handeln  bestimmter  Art  veranlasst. 1
Es  handelt  sich  hiebei  für  Aureolus  darum,  die  Behauptung
abzuweisen,  dass  der  Wille  primär  und  wesentlich  sich  durch
sich  selbst  in  Bewegung  setze,  was  einem  gemeingiltigen  Axiom
der  Metaphysik  widersprechen  würde. 2  Er  bewegt  sich  wohl
selbst,  aber  per  accidens,  sofern  sein  bestimmtes  Wollen  durch
ein  bestimmtes  endgiltiges  Urtheil  des  Intellectes  hervorgerufen
wird,  welches  aber  freilich  durch  einen  Befehl  des  Willens  zu
einem  endgiltigen  wird.  Man  hat  nämlich  ein  doppeltes  Urtheil
des  praktischen  Intellectes  zu  unterscheiden,  ein  enuuciatives
und  ein  imperatives.  Das  enunciative  Urtheil  spricht  einzig  aus,
was  gemäss  den  vom  Intellecte  apprehendirten  Principien  des
praktischen  Verhaltens  zu  geschehen  habe;  das  imperative  Urtheil ­
  aber  ist  eine  endgiltige  praktische,  d.  i.  vom  Willen  causirte
Entscheidung,  dass  das  bestimmten  Erwägungen  des  praktischen
Intellectes  Entsprechende  factisch  geschehen  soll,  und  diess  ist
das  endgiltige  praktische,  den  Willen  zur  Ausführung  in  Bewegung ­
  setzende  Urtheil, 3  obschon  der  Wille  noch  immer  in
seiner  Macht  hat,  dasselbe  zu  suspendiren.  Natürlich  handelt
es  sich  hier,  da  Intellect  und  Wille  nicht  vom  Wesen  der
Seele  unterschiedene  Potenzen,  sondern  Thätigkeiten  des  Seelenwesens ­
  sind,  zugleich  auch  darum,  ersichtlich  zu  machen,  dass
im  Wollen  die  Seele  sich  nicht  durch  sich  selbst  bewege;  die
Vermittelung  des  spontanen  Denkens  mit  dem  vorerwähnten
metaphysischen  Satze  von  der  Unmöglichkeit  des  Bewegtwerdens ­
  eines  Seienden  lediglich  durch  sich  selber 4  ergibt
sich  aus  dem  Nachweise,  dass  die  aetuelle  Volition  eben  nur
die  Reaction  auf  eine  von  Aussen  her  erfolgte  Action  sei,  die

1  Voluntas  non  elicit  nec  causat  in  se  volitionem,  sed  illam  causat  judicium
Ultimatum  intellectus,  tarnen  voluntas  determinat  ipsum  judicium  ad  hoc,
quod  moveat  ad  volitionem.  2  dist.  25,  art.  2.
2  Non  puto  quod  simpliciter  res  aliqua  posset  se  movere  primo  et  per  se.
2  dist.  25,  art.  1.
3  Hoc  ergo  judicium  sic  determinatum  a  voluntate  movet  per  se  et  primo
ad  volitionem,  et  per  consequens  voluntas  movet  se  per  accidens  ad  illam.
2  dist.  25,  art.  2.
4  Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  Duns  Scotus  sich  mit  diesem  Satze  zurechtsetzt, ­
  siehe  meine  Schrift:  Joh.  Duns  Scotus  S.  295  ff.
            
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