Apollinaris Sidonius als Politiker.
945
Gallien, welche die Grenze des gothischen Antheils umfasst
hat, dem Glauben gemäss halten, wenn wir sie auch nicht
vertragsmässig behalten £ . 1 Ich denke, Sidonius theilt mit diesen
letzteren Worten seinen Wunsch mit, dass der mit dem Westgothenkönige
abzuschliessende Vertrag eine für den katholischen
Glauben günstige Clausei enthalten solle.
Es erhebt sich nunmehr die Frage, welches unter den
beiden Reichen oder Königreichen gemeint sei. Das eine ist
nach Sidonius’ eigenen Worten das der Westgothen.
Zunächst denkt man in Bezug auf das andere an das der
Burgunden — da das römische, das Imperium, die Respublica
ausgeschlossen werden muss. Wurde doch noch in Alarich’s II.
späterer Zeit 2 Bischof Caesarius von Arles, wie sein Biograph
behauptet: mit Unrecht, 3 burgundischer Sympathien bezichtigt!
Aber es konnten doch nicht wohl Verhandlungen über einen
Vertrag zwischen Burgundern und Westgothen Bischöfen vertraut
werden, die im äussersten Südosten und Süden Galliens
residieren, darunter jenem Bischöfe Graecus von Massilia, der
schon im Jahre 474 die Verhandlungen zwischen Eurich und
dem Kaiser Julius Nepos geführt hatte. 4 Vollends wenn man
erwägt, dass das Departement Vaucluse, mindestens grossentheils
mit den Städten Orange und Apt, höchst wahrscheinlich 5
schon in demselben Jahre in Eurich’s Besitze war, muss man
1 Der merkwürdige Schlusssatz lautet: agite, quatenus haec sit amicitia,
concordia principalis, ut episcopali ordinatione permissa populos Galliarum,
quos limes Gothicae sortis incluserit, teneamus ex fide, etsi non
tenemus ex foedere.
2 Binding I, 191 über die chronologischen Ansätze.
3 — quod totis viribus affectaret, territorium et civitatem Arelatensem Burgundionum
ditionibus subiugare, cum utique praestantissimus ille pastor
flexis genibus pacem gentium, quietem urbium diebus ac noctibus a domino
generaliter postularet. Vita S. Caesarii. Acta Sanctorum m. Augusti
diei 28, t. VI, p. 64 sq.
4 Vgl. oben S. 937.
5 Binding 78, 86. Einleuchtend ist aber doch, dass, falls die nur traditionell
gesicherte Verweisung des Bischofs von Apt durch Eurich überhaupt wahr
ist, nicht anderseits mit Binding (91 flgde) an eine Räumung dieser kleinen
transrhodanischen Gebiete zu denken ist, blos weil Sidonius III, 7 (1)
im Allgemeinen sagt, die Gothen streben, ,possessionis turbidae metas in
Rhodanum Ligerimque 4 , auszudehnen.
Sitzungsber. (1. pliil.-liist. CI. XCV1I. Bd. III. Hft. 60