Beiträge zur Geschichte der Gregorianischen Kalenderreform.
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nöthigen Angaben für die Bestimmungen des Osterfestes bearbeitet
und durch den Druck verbreitet werden. — König
Heinrich von Portugal schickte mit Brief dat. Lissabon, 27. Februar
1579, die Gutachten seiner Gelehrten an Gregor XIII.;
er muss von ihrem Inhalte Kenntniss erhalten haben, denn er
enthält sich jedes Lobes über den Kalenderentwurf; als nüchterner
kurzer Begleitschein gibt sich das königliche Schreiben,
welches die zwei absprechendsten Beurtheilungen nach Rom
brachte.
Viel grösseres Gewicht als diesen Einzelnurtheilen musste
natürlich den Gutachten der aufgeforderten Universitäten
beigelegt werden, von denen Paris, Wien, Löwen, Cöln, Genua,
Alcala und Salamanca Judicia einschickten. Sehr mannigfachen
Inhalts und sehr mannigfachen Werthes, zeigen auch sie keineswegs
Uebereinstimmung mit dem geplanten Unternehmen, was
theils auf Einzelnheiten, theils auf principiellen Anschauungen
beruht, theils auch in der Sucht begründet ist, nicht rein zu
loben, sondern daneben auch eigene, mühsam herausgeholte
Ansichten zu produciren. Am willkommensten wird der Commission
das Gutachten von Alcala gewesen sein. 1 Die Universität
hatte in ihrer Gesammtsitzung vom 1. April 1578, dem
Aufträge König Philipps entsprechend, dem Doctor Segura
die Beurtheilung des Compendiums übertragen, die er in sehr
einfacher und klarer Weise vornimmt. Nach einer erschöpfenden
Darlegung des Kalenderwesens geht er sehr geschickt auf den
eigentlichen Gegenstand über, indem er, anknüpfend an die
früheren Reform versuche, die Undurchführbarkeit der namentlich
zur Zeit des Lateranensischen Concils ausgesprochenen Grundsätze
darlegt und damit auch dem im Entwürfe festgehaltenen
cyclischen Wesen in beredter Weise das Wort spricht. Da also
aus Ehrfurcht vor dem Althergebrachten, und vornehmlich deshalb,
weil die Benützung der astronomischen Tafeln Ungleichmässigkeit
hervorruft und zufolge der ihnen noch immer anhaftenden
Unsicherheit auch keine untrügliche Genauigkeit
schaffen könnte, die cyclische Rechnung beibehalten werden
müsse, so sei das Compendium darauf zu prüfen, ob es den
1 Cod. Vatic. 7048. ,Universitas Complutensis: Pro nova ratione restituendi
Kalendarium. 4
Sitzungßber. d. phil.-hist. CI. XCVII. Bd. I. Hft.
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