Beiträge zur Geschichte der Gregorianischen Kalenderreform.
25
Zeichnet sich dieses Gutachten nach der einen Seite hin
durch Sachlichkeit und überhaupt durch die nöthige Kürze aus,
so können wir zum mindesten den letzteren Vorzug auch noch
dem des Josefus Mozzolinus zuerkennen, 1 der wohl der
neuen Schaltregel zustimmt, jedoch die Reduction der Jahrpunkte
auf den Stand zur Zeit Casars vorzieht, ohne jedoch
die dadurch nöthigen Veränderungen in der Osterregel auch
nur mit einem Worte zu berühren. '
Die beiden andern Gutachten jedoch sind entsetzlich weitschweifig
und müssen mit zu den Plagegeistern gezählt werden,
welche den mit ihrer Prüfung betrauten Commissionsmitgliedern
nach Rom geschickt wurden. Schon der Pisaner Julius Angelus
Bargaeus 2 gibt nicht das verlangte Gutachten, sondern
führt alle möglichen Arten der Reform in keineswegs methodischer
Weise an, jeder das Wort sprechend, so lange er mit
ihr beschäftigt ist, sie dann fallen lassend und schlecht findend,
sobald er mit der nächsten beschäftigt ist — mit einem Worte,
es ist ihm gleichgiltig, welche Form angewendet wird. Vor Allem
gilt dies bei der Besprechung des Lunarkalenders, wo mitten
unter vielen von ihm als möglich angesehenen Arten auch der
Epaetencyclus reprodueirt wird; ebenso beim Sonnenjahre, und
nur insoferne ist uns hier ein interessanter Punkt aufgestossen,
als Bargaeus im Gegensätze zum Entwürfe dem Copernikanischen
Jahresansatze entschieden den Vorzug einräumt und ihn
allen seinen Vorschlägen zu Grunde legt. — Als der beste
Repräsentant aber der weitschweifigen Gelehrtenmanier jener
Zeit erscheint uns das Buch des Florentiners Philippus Fontanius.
3 Nach 33 Capiteln Auseinandersetzungen über das
Ptolemaeische System nach Art der alten Computi und mit
allem bei ihnen auftretenden Beiwerke kommt er zur Sache,
,postquain nonnulla necessaria ad anni reductionem praolibaviP,
1 Gutachten ohne Titel im Cod. Vatic. 7050.
2 De anni et dierum festorum emendatione. Cod. Vatic. 7056.
3 Ph. Funtanius hat nach Ximenes a. a. 0. p. CXII im Jahre 1570 ein
Buch: ,De ratione reducendi anni ad legitimam formain et numerum ac
aliis ad eain rem pertinentibus 1 veröffentlicht. Es war mir nicht zugänglich,
ich kann daher nicht sagen, ob das handschriftlich im Cod.
Vatic. 7053 befindliche, des Titels entbehrende Gutachten etwa nur eine
Abschrift -mit Berücksichtigung des neuen Zweckes ist.