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Werner.
Erkenntniss desselben aus den göttlichen Ideen als lebendigen
Gründen und Wirkungsmächten desselben geschaffen werden
soll. Demzufolge werden durch das göttliche Wirken sowohl
die mit dem menschlichen Gemeinbewusstsein des Gerechten
gegebenen Rechtszustände der Völker geschaffen, als auch das
ideelle Verständniss im menschlichen Einzelgeiste causirt, daher
die Existenz des Rechtes vom göttlichen Sein, und das geistige
Verständniss des Rechtes vom Gottesgedanken sich nicht abtrennen
lässt. Vico wendet sich mit einer gewissen Vehemenz
gegen Grotius, der die wissenschaftliche Erkenntniss des Rechtes
unabhängig vom Religionsgedanken begründen will, da doch
die Entstehung rechtlich geordneter Zustände auf Grund religiöser
Apprehensionen vor sich gegangen sei und, wie man
in Vico’s Sinne ergänzend hinzufügen muss, auch die ideelle
Apprehension des Verum, das in der rechtlichen Ordnung sich
offenbart, nicht ohne innerliches Berührtsein des Menschengeistes
durch Gott zu Stande kommt. Amari 1 stösst sich an dieser
Polemik Vico’s gegen Grotius, der nichts anderes sagen wollte,
als dass selbst der Atheist der Heiligkeit und absoluten Verbindlichkeit
des Rechtes seine Anerkennung nicht versagen
könne, weil das Recht läugnen so viel hiesse als die Vernunft
läugnen, deren ordnender Macht alles Menschliche unterstellt
sein müsse. In der That verwechselt Vico in seiner Polemik
gegen Grotius den Seinsgrund des Rechtes und der Erkenntniss
des Rechtes mit dem Erkenntnissgrunde desselben. Aus
den in seinen allgemeinen philosophischen Grundanschauungen
gegebenen Prämissen folgt so viel, dass es undenkbar sei, es
könne das Wahre und Gerechte ohne denjenigen, der die Wahrheit
und Gerechtigkeit ist, erkannt werden; da nun aber die
Wirksamkeit dessen, der die Schaffung der Rechtsordnung und
die Erkenntniss des Rechtes vermittelt, eine verborgene ist, so
ist allerdings denkbar, dass eine Erkenntniss des Gerechten
und eine derselben entsprechende Ordnung der menschlichen
Zustände vorhanden sei, ohne dass derjenige, unter dessen
verborgener Assistenz Beides zu Stande kommt, erkannt würde.
Die Gotteserkenntniss ist ihrem Begriffe nach etwas von der
Erkenntniss des Rechtes und der Gerechtigkeit Verschiedenes,
1 Critica, p. 103.