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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 96. Band, (Jahrgang 1880)

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Werner.

Erkenntniss  desselben  aus  den  göttlichen  Ideen  als  lebendigen
Gründen  und  Wirkungsmächten  desselben  geschaffen  werden
soll.  Demzufolge  werden  durch  das  göttliche  Wirken  sowohl
die  mit  dem  menschlichen  Gemeinbewusstsein  des  Gerechten
gegebenen  Rechtszustände  der  Völker  geschaffen,  als  auch  das
ideelle  Verständniss  im  menschlichen  Einzelgeiste  causirt,  daher
die  Existenz  des  Rechtes  vom  göttlichen  Sein,  und  das  geistige
Verständniss  des  Rechtes  vom  Gottesgedanken  sich  nicht  abtrennen ­
  lässt.  Vico  wendet  sich  mit  einer  gewissen  Vehemenz
gegen  Grotius,  der  die  wissenschaftliche  Erkenntniss  des  Rechtes
unabhängig  vom  Religionsgedanken  begründen  will,  da  doch
die  Entstehung  rechtlich  geordneter  Zustände  auf  Grund  religiöser ­
  Apprehensionen  vor  sich  gegangen  sei  und,  wie  man
in  Vico’s  Sinne  ergänzend  hinzufügen  muss,  auch  die  ideelle
Apprehension  des  Verum,  das  in  der  rechtlichen  Ordnung  sich
offenbart,  nicht  ohne  innerliches  Berührtsein  des  Menschengeistes
durch  Gott  zu  Stande  kommt.  Amari 1  stösst  sich  an  dieser
Polemik  Vico’s  gegen  Grotius,  der  nichts  anderes  sagen  wollte,
als  dass  selbst  der  Atheist  der  Heiligkeit  und  absoluten  Verbindlichkeit ­
  des  Rechtes  seine  Anerkennung  nicht  versagen
könne,  weil  das  Recht  läugnen  so  viel  hiesse  als  die  Vernunft
läugnen,  deren  ordnender  Macht  alles  Menschliche  unterstellt
sein  müsse.  In  der  That  verwechselt  Vico  in  seiner  Polemik
gegen  Grotius  den  Seinsgrund  des  Rechtes  und  der  Erkenntniss ­
  des  Rechtes  mit  dem  Erkenntnissgrunde  desselben.  Aus
den  in  seinen  allgemeinen  philosophischen  Grundanschauungen
gegebenen  Prämissen  folgt  so  viel,  dass  es  undenkbar  sei,  es
könne  das  Wahre  und  Gerechte  ohne  denjenigen,  der  die  Wahrheit ­
  und  Gerechtigkeit  ist,  erkannt  werden;  da  nun  aber  die
Wirksamkeit  dessen,  der  die  Schaffung  der  Rechtsordnung  und
die  Erkenntniss  des  Rechtes  vermittelt,  eine  verborgene  ist,  so
ist  allerdings  denkbar,  dass  eine  Erkenntniss  des  Gerechten
und  eine  derselben  entsprechende  Ordnung  der  menschlichen
Zustände  vorhanden  sei,  ohne  dass  derjenige,  unter  dessen
verborgener  Assistenz  Beides  zu  Stande  kommt,  erkannt  würde.
Die  Gotteserkenntniss  ist  ihrem  Begriffe  nach  etwas  von  der
Erkenntniss  des  Rechtes  und  der  Gerechtigkeit  Verschiedenes,

1  Critica,  p.  103.
            
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