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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 96. Band, (Jahrgang 1880)

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Werner.

gebiete/  gleichwie  sie  als  Seele  des  Gemeinwesens  die  den  drei
anderen  Grundtugenden  entsprechenden  Habitualitäten  in  jenen
drei  Ständen  der  Gesellschaft  wirke,  wodurch  jene  Tugenden:
Besonnenheit,  Tapferkeit,  maasshaltende  Genügsamkeit  specifisch
  repi’äsentirt  sein  sollen.  Auf  Aristoteles 2  sei  die  classische
  Unterscheidung  zwischen  distributiver  und  commutativer
Gerechtigkeit  in  deren  Austheilungen  nach  geometrischen  und
arithmetischen  Proportionsverhältnissen  zurückzuführen,  während
man  früher  einfach  nur  arithmetische  Proportionsverhältnisse
kannte,  und  wie  die  Strafen,  so  auch  die  Lasten  und  Abgaben
nach  diesem  Verhältniss  bestimmt  hätte.  Yico  zieht  hieraus
den  Schluss,  dass  die  rationale  Rechtslehre  eben  erst  in  den
atheniensischen  Schulen,  und  zwar  auf  Grund  der  politischen
Erkenntnisse,  welche  das  zum  freien  Yolksstaate  entwickelte
Gemeinwesen  darbot,  sich  entwickelt  habe.  Aristoteles  steht
auf  den  Schultern  Platons,  Plato  hat  Sokrates  zu  seiner  Voraussetzung. ­
  Sokrates  wurde  durch  die  Wahrnehmung,  dass
die  atheniensischen  Bürger  bei  Abfassung  ihrer  Gesetze  sich
in  der  Idee  eines  gemeinsamen  Vortheiles  einigten,  bei  welchem
jeder  Einzelne  seine  persönlichen  Interessen  befriediget  sah,
auf  den  Gedanken  des  inductiven  Denkverfahrens  gebracht,
mittelst  dessen  die  intelligiblen  Gattungsbegriffe  aus  einer  Zusammenstellung ­
  gleichförmiger  Einzelheiten  abgezogen  wurden.
Die  Apprehension  der  leidenschaftslosen  Objectivität  des  den
Interesen  aller  Einzelnen  gerecht  werdenden  Gesetzes  gab  dem
Geiste  eines  Platon  den  Anstoss  zum  Aufschwung  in  die  Region
der  ewigen  intelligiblen  Musterbilder;  er  erhob  sich  von  der
historischen  Realität  der  heroischen  Gründer  der  Gemeinwesen
zur  Idee  des  philosophischen  Heros,  welcher  kein  anderer  als
die  Macht  der  im  Menschheitsdasein  durchgreifenden  Idee  ist,
deren  absolute  reine  Objectivität  Aristoteles  als  den  Willen
ohne  Leidenschaft  bezeichnete.  Dieser  Wille  ist  eben  das
Gesetz  als  die  Norm  der  die  menschliche  Gemeinschaft  regelnden ­
  Abu;.  Zufolge  seiner  Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit
seiner  Auffassung  der  Entwickelung  der  alten  Gemeinwesen

1  Ata  touio  su  ooxst  systv  to  toü  B(avTO?,  oxt  ap/7j  avopa  Seßjsi.  Ethic.  Nicomach. ­
  V,  p.  1130.  a,  lin.  1  ff.
2  Ethic.  Nicomach.  V,  c.  5—7.
            
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