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Werner.
gebiete/ gleichwie sie als Seele des Gemeinwesens die den drei
anderen Grundtugenden entsprechenden Habitualitäten in jenen
drei Ständen der Gesellschaft wirke, wodurch jene Tugenden:
Besonnenheit, Tapferkeit, maasshaltende Genügsamkeit specifisch
repi’äsentirt sein sollen. Auf Aristoteles 2 sei die classische
Unterscheidung zwischen distributiver und commutativer
Gerechtigkeit in deren Austheilungen nach geometrischen und
arithmetischen Proportionsverhältnissen zurückzuführen, während
man früher einfach nur arithmetische Proportionsverhältnisse
kannte, und wie die Strafen, so auch die Lasten und Abgaben
nach diesem Verhältniss bestimmt hätte. Yico zieht hieraus
den Schluss, dass die rationale Rechtslehre eben erst in den
atheniensischen Schulen, und zwar auf Grund der politischen
Erkenntnisse, welche das zum freien Yolksstaate entwickelte
Gemeinwesen darbot, sich entwickelt habe. Aristoteles steht
auf den Schultern Platons, Plato hat Sokrates zu seiner Voraussetzung.
Sokrates wurde durch die Wahrnehmung, dass
die atheniensischen Bürger bei Abfassung ihrer Gesetze sich
in der Idee eines gemeinsamen Vortheiles einigten, bei welchem
jeder Einzelne seine persönlichen Interessen befriediget sah,
auf den Gedanken des inductiven Denkverfahrens gebracht,
mittelst dessen die intelligiblen Gattungsbegriffe aus einer Zusammenstellung
gleichförmiger Einzelheiten abgezogen wurden.
Die Apprehension der leidenschaftslosen Objectivität des den
Interesen aller Einzelnen gerecht werdenden Gesetzes gab dem
Geiste eines Platon den Anstoss zum Aufschwung in die Region
der ewigen intelligiblen Musterbilder; er erhob sich von der
historischen Realität der heroischen Gründer der Gemeinwesen
zur Idee des philosophischen Heros, welcher kein anderer als
die Macht der im Menschheitsdasein durchgreifenden Idee ist,
deren absolute reine Objectivität Aristoteles als den Willen
ohne Leidenschaft bezeichnete. Dieser Wille ist eben das
Gesetz als die Norm der die menschliche Gemeinschaft regelnden
Abu;. Zufolge seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit
seiner Auffassung der Entwickelung der alten Gemeinwesen
1 Ata touio su ooxst systv to toü B(avTO?, oxt ap/7j avopa Seßjsi. Ethic. Nicomach.
V, p. 1130. a, lin. 1 ff.
2 Ethic. Nicomach. V, c. 5—7.