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J. Müller.
ictus. Wenn also eine Beschränkung angefügt wird, muss sie
sich hierauf beziehen und zwar nach Anleitung von §. 69 sive
cundidae sive nigrae radix .... contra serpmtium morsus efßcax
esse dicitur speciell auf serpentium ictus. Da nun huic für ad
hoc nicht genommen werden kann, weil dies mit dem zu ergänzenden
Verbum valet unvereinbar ist, so wird allerdings
Sillig Recht haben und huic zu ändern sein, und zwar, wie mir
scheint, am einfachsten und passendsten in hoc.
Vgl. §. 12 cortex quoque vomitionem movet, fadem purgat.
hoc et folia cuiuscunque sativi inlita. 22, 64.
20, 72.
Ext- et heta silvestris quam, limonium vocant, alii neuroidem,
multum minoribus foJiis tenuioribusque ac densioribus, undecim
saepe caulium.
So sehr die einzelnen Codices von einander abweichen
und so durchgreifend das Verderbniss der Stelle ist, zwei Punkte
sind völlig unzweifelhaft, 1. dass dem Plinius eine Angabe vorlag,
wie sie die Aldina des Dioskorides 4, 16 bietet: 5sza ij
dkztu, 1 und 2. dass sich diese Angabe auf die Blätter, nicht
auf die Stengel bezog. 2
Es fragt sich, da fere undecim caulium oder undecim saepe
caulium. von den Blättern nicht verstanden werden kann, ob
anzunehmen sei, dass Plinius seine Quelle misverstanden und
falsch wiedergegeben habe, oder ob aus den überlieferten
Schriftzügen sich eine richtige Angabe eruiren lasse. Und da
ist vor Allem zu beachten, dass Codex Q darin mit den übrigen
Codices mit Ausnahme des Parisinus d übereinstimmt, dass
er vor undecim noch ein Wort bietet, und zwar, wenn auch
in undeutlichen Schriftzügen, wie es scheint, fere, während
die anderen foliis haben. Diese Uebereinstimmung deutet darauf
1 Codex Vindobonensis bietet aaxpoTcpx xai -'kciro, also auch bezüglich der
Grösse der Blätter von Plinius abweichend. Ob in dieser Hinsicht Uebereinstimmung
zwischen beiden herzustellen und nach Anleitung von Q
longioribtis zu schreiben sei, wie Urlichs wollte (Vind. Nr. 429), bleibt
zweifelhaft, da auch uuzporspa nicht aller Gewähr entbehrt.
2 Dies letztere ist längst von Cornarius und Harduin constatirt unter Hinweis
auf den Sachverhalt.