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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 96. Band, (Jahrgang 1880)

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B  ü  d  i  n  g  e  r.

Es  darf  wohl  als  eine  universalhistorische  That  bezeichnet
werden,  dass  TJiukydides  von  der  Verhandlung  über  die  Mytilenäer
  Anlass  nimmt,  als  der  Erste  und  in  durchaus  erschöpfender ­
  Weise  die  Abschreckungstheorie  und  mit  ihr  selbst  die
Todesstrafe  zu  bekämpfen. 1  Er  geht 2  davon  aus,  dass  die
auf  so  viele  Vergehen  gesetzte  Todesstrafe  noch  nie  Jemanden
zurückgehalten  habe:  ,Sie  waren  von  der  Hoffnung  verleitet
und  nie  ist  Jemand  mit  Misstrauen  gegen  sich  selbst,  dass  er
den  Anschlag  nicht  ausführen  werde,  in  die  Gdfahr  gegangen'.
,Die  Verfehlung  von  Staaten  und  Einzelnen  liegt  in  der  Natur,
und  kein  Strafgesetz  wird  sie  verhindern;  denn  mit  Verschärfungen ­
  haben  die  Menschen  alle  Strafen  durchlaufen,  um  von
den  Uebeltbätern  weniger  geschädigt  zu  werden.  Und  es  ist
anzunehmen, 3  dass  vor  Alters  auf  die  grössten  Rechtsverletzungen ­
  gelindere  Strafen  gesetzt  waren,  wegen  der  Uebertretungen
 4  sind  aber  die  meisten  mit  der  Zeit  zum  Tode
angewachsen  und  doch  wird  auch  dies  missachtet. 5  Man
muss  also  einen  Schrecken  erfinden,  der  furchtbarer  als  der
Tod  ist  oder  nichts  verhindert  eben  dieses'  Uebertreten  des
Gesetzes.
Und  nun  erhebt  sich  die  zu  einer  Erwägung  der  allgemeinen ­
  Menschennatur  geführte  Darstellung  zu  einer  Reihe
kühner  Bilder,  wie  man  sie  bei  Aeschylus  und  Shakspeare

1  Der  Güte  meines  Herrn  Collegen  Emil  Wahlberg  verdanke  ich  den  Nachweis ­
  über  die  Benutzung  der  Rede  in  der  neuern  criminalistischen  Literatur. ­
  Hienach  hat  Iletzel,  Die  Todesstrafe  in  ihrer  culturgeschichtlichen
Entwicklung,  1870,  S.  22,  die  Bedeutung  der  Rede  für  sein  specielles
Thema  gewürdigt,  und  Laistner,  Das  Recht  in  der  Strafe,  1872,  S.  9,
bemerkt,  Tlmkydides  lasse  Diodotos  sagen:  das  Princip  der  Abschreckung
führe  naturgemäss  zu  immer  härteren  Strafen  und  trage  damit  den  Keim
seiner  Auflösung  deutlich  in  sich.  Dass  hier  aber  eine  vollkommen  ausgebildete ­
  Theorie  vorliegt,  scheint  bei  den  Criminalisten  nicht  bemerkt
zu  sein.
2  III,  45.
3  Denn  stxo<;  III,  45,  3,  kann  liier  doch  nur  Wahrscheinlichkeit  bezeichnen,
eine  Vermuthung  des  Autors  einleiten;  nähme  man  mit  Classen  an,  er
behaupte,  dass  eine  solche  Entwicklung  des  Strafrechts  ,natürlich 4  sei,
so  würde  man  ihn  einer  ganz  unhistorischen  Anmassung  schuldig  machen.
4  Tsapaßouvojjivtov  nach  Krüger,  dessen  Text  ich  hier  überhaupt  folge.
5  So  mit  Poppo.
            
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