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B ü d i n g e r.
Es darf wohl als eine universalhistorische That bezeichnet
werden, dass TJiukydides von der Verhandlung über die Mytilenäer
Anlass nimmt, als der Erste und in durchaus erschöpfender
Weise die Abschreckungstheorie und mit ihr selbst die
Todesstrafe zu bekämpfen. 1 Er geht 2 davon aus, dass die
auf so viele Vergehen gesetzte Todesstrafe noch nie Jemanden
zurückgehalten habe: ,Sie waren von der Hoffnung verleitet
und nie ist Jemand mit Misstrauen gegen sich selbst, dass er
den Anschlag nicht ausführen werde, in die Gdfahr gegangen'.
,Die Verfehlung von Staaten und Einzelnen liegt in der Natur,
und kein Strafgesetz wird sie verhindern; denn mit Verschärfungen
haben die Menschen alle Strafen durchlaufen, um von
den Uebeltbätern weniger geschädigt zu werden. Und es ist
anzunehmen, 3 dass vor Alters auf die grössten Rechtsverletzungen
gelindere Strafen gesetzt waren, wegen der Uebertretungen
4 sind aber die meisten mit der Zeit zum Tode
angewachsen und doch wird auch dies missachtet. 5 Man
muss also einen Schrecken erfinden, der furchtbarer als der
Tod ist oder nichts verhindert eben dieses' Uebertreten des
Gesetzes.
Und nun erhebt sich die zu einer Erwägung der allgemeinen
Menschennatur geführte Darstellung zu einer Reihe
kühner Bilder, wie man sie bei Aeschylus und Shakspeare
1 Der Güte meines Herrn Collegen Emil Wahlberg verdanke ich den Nachweis
über die Benutzung der Rede in der neuern criminalistischen Literatur.
Hienach hat Iletzel, Die Todesstrafe in ihrer culturgeschichtlichen
Entwicklung, 1870, S. 22, die Bedeutung der Rede für sein specielles
Thema gewürdigt, und Laistner, Das Recht in der Strafe, 1872, S. 9,
bemerkt, Tlmkydides lasse Diodotos sagen: das Princip der Abschreckung
führe naturgemäss zu immer härteren Strafen und trage damit den Keim
seiner Auflösung deutlich in sich. Dass hier aber eine vollkommen ausgebildete
Theorie vorliegt, scheint bei den Criminalisten nicht bemerkt
zu sein.
2 III, 45.
3 Denn stxo<; III, 45, 3, kann liier doch nur Wahrscheinlichkeit bezeichnen,
eine Vermuthung des Autors einleiten; nähme man mit Classen an, er
behaupte, dass eine solche Entwicklung des Strafrechts ,natürlich 4 sei,
so würde man ihn einer ganz unhistorischen Anmassung schuldig machen.
4 Tsapaßouvojjivtov nach Krüger, dessen Text ich hier überhaupt folge.
5 So mit Poppo.