Emerico Amari in seinem Verhältnis zu G. B. Vico.
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Hervorbildung selbstständiger Existenzen fällt zusammen mit
der Gründung besonderer Gemeinwesen, in welchen Sitten und
Gewohnheiten des Stammes sich zu einer besonderen, nach
selbstgeschaffenen Normen geregelten Lebensordnung gestalten.
Da die primitiven gesetzlichen Normen jeder selbstständigen
Volksexistenz aus dem selbsteigenen Leben des Volkes geschöpft
sind, so bleibt das oben angeführte geschichtsphilosophische
Axiom Vico’s unverrückbar stehen; nur entging ihm
der bedeutungsvolle Unterschied zwischen der Bildung der
Gemeinwesen im Bereiche der indoeuropäischen und semitohamitischen
Welt, der Unterschied zwischen patriarchalischem
Stammesregimente auf der einen Seite und zwischen eigentlicher
Staatenbildung andererseits, welche letztere, da die ersten
und ältesten Staaten Gewaltstaaten waren, ein Volksleben im
eigentlichen Sinne des Wortes nicht aufkommen liess, während
umgekehrt das ungehemmte Volksleben der indogermanischen
Stammesverfassungen eine culturlose Volksexistenz darstellte,
in welcher eine unverdorbene, frische Lebenskräftigkeit in
Verbindung mit einem unbefangenen, richtig leitenden Naturgefühle
den Mangel an civilisatorischen Einrichtungen, Künsten
und Fertigkeiten ersetzen musste. Dieser in ursprünglicher
Stammesverschiedenheit begründete Unterschied und Gegensatz
zwischen den ersten und ältesten Volksexistenzen wies dieselben
mit innerer geschichtlicher NothWendigkeit auf eine
■wechselseitige Ergänzung und Fusionirung an, welche zwar
nicht die von Vico geläugnete einfache Transmittirung, wol
aber den wechselseitigen Austausch von Ueberlieferungen, Sitten,
Gewohnheiten und Lebensnormen naturnothwendig nach sich
zog, da nur auf diesem Wege eine Völkercultur sich entwickeln,
und durch die Entwickelung derselben die Entstehung einer
allgemeinen Welt.cultur sich vorbereiten konnte. Eine einfache
Transmission wäre füglich nur in den zwei Fällen denkbar,
dass einem Volke die Institutionen eines anderen aufgezwungen
werden, oder dass es dieselben in Folge freier Wahl und
Prüfung übernimmt. Der letztere der beiden Fälle gehört
gewiss nur den bereits entwickelteren Zuständen eines historiseben
Lebens an; und beide Fälle kommen nur als Vehikel
der Culturverbreitung, nicht aber als Factoren der Culturentwickelung
in Betracht. Von diesem Gesichtspunkte aus