Abhandlungen aus dem Gebiete der alavischen Geschichte. II.
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Yerurtheilung derselben durch das Concil erfolge. Geschehe
dieses nicht, nachdem doch das Concil zur Ausrottung der Häresie
versammelt sei, so müssten die Botschafter Protest einlegen
und an ein künftiges Concil appelliren. Das öcumenische
Concil schien sich in ein gefährliches Schisma aufzulösen. Die
Botschafter Calixtus, Sancius, Peter Boieste und Paul Wladimiri 1
standen dafür ein, während Johann, Patriarch von Constantinopel,
Johann, Patriarch von Antiochia aus der französischen Nation,
und ein spanischer Dominikanermönch die behauptete Einstimmigkeit
des Beschlusses der fünf Nationen läugneten. Es
konnte aber nicht geläugnet werden, dass die Verurtheilung
der Anklageschrift im Juni 1417 erfolgt war, wenn auch in
Folge dieser Verurtheilung Johann von Falkenberg nicht demselben
Schicksale wie Hus verfallen, aber der Häresie angeklagt,
wie dieser gefangen gesetzt worden war. 2 Aber auch
die Behauptung der Patriarchen stiess auf Widerspruch, und
zwar durch einen spanischen und einen italienischen Procurator,
Simon von Teramo und Augustinus de Lance von Pisa. Der
Streit erhitzte sich, als nun auch Peter Wladimiri das Wort
verlangte, ein Papier herauszog und erklärte, da der Procurator,
der im Namen Polens und Litthauens gesprochen, nicht
Alles gesagt habe, bitte er deshalb um die Erlaubniss, das
Fehlende ergänzen zu dürfen. Er fing nun an, seinen Tractat
vorzulesen, als ihm Papst Martin, mit Recht die Auflösung
des Concils in Hader und' Streit besorgend, Schweigen gebot
und nun selbst erklärte, er wolle alles, was von dem Concil
in dessen Versammlungen (conciliariter) in Glaubenssachen beschlossen
worden, unverletzlich halten. Dieselbe Erklärung liess
er auch durch den Consistorialadvocaten Augustin von Pisa
abgeben, als sich Paul Wladimiri nochmal erhob, um in seiner
Entgegnung im Namen der Botschafter fortzufahren; der Papst
aber liess ihm bei Strafe der Excommunication durch den Pro-1
Lenfant, hist, du coucile de Constance, Amsterdam 1714. 4°. II, p. 579.
2 captum et super haeresi delatum. V. d. Hardt, rerum eoncilii Constantiensis
Actorum T. IV, p. 1552. Joh. Dlugossi, hist. Polonica, Francof.
1711. F. II, 375. Man ersieht daraus, dass das Concil bei der Verhaftung
des Hus nicht nach Willkür sondern nach Reelitsprincipien verfahren
war, da auf die Anklage in Betreff der Häresie die Personalhaft erfolgte.