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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 95. Band, (Jahrgang 1879)

Abhandlungen  aus  dem  Gebiete  der  alavischen  Geschichte.  II.

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Yerurtheilung  derselben  durch  das  Concil  erfolge.  Geschehe
dieses  nicht,  nachdem  doch  das  Concil  zur  Ausrottung  der  Häresie ­
  versammelt  sei,  so  müssten  die  Botschafter  Protest  einlegen
  und  an  ein  künftiges  Concil  appelliren.  Das  öcumenische
Concil  schien  sich  in  ein  gefährliches  Schisma  aufzulösen.  Die
Botschafter  Calixtus,  Sancius,  Peter  Boieste  und  Paul  Wladimiri 1
standen  dafür  ein,  während  Johann,  Patriarch  von  Constantinopel,
Johann,  Patriarch  von  Antiochia  aus  der  französischen  Nation,
und  ein  spanischer  Dominikanermönch  die  behauptete  Einstimmigkeit ­
  des  Beschlusses  der  fünf  Nationen  läugneten.  Es
konnte  aber  nicht  geläugnet  werden,  dass  die  Verurtheilung
der  Anklageschrift  im  Juni  1417  erfolgt  war,  wenn  auch  in
Folge  dieser  Verurtheilung  Johann  von  Falkenberg  nicht  demselben ­
  Schicksale  wie  Hus  verfallen,  aber  der  Häresie  angeklagt, ­
  wie  dieser  gefangen  gesetzt  worden  war. 2  Aber  auch
die  Behauptung  der  Patriarchen  stiess  auf  Widerspruch,  und
zwar  durch  einen  spanischen  und  einen  italienischen  Procurator,
Simon  von  Teramo  und  Augustinus  de  Lance  von  Pisa.  Der
Streit  erhitzte  sich,  als  nun  auch  Peter  Wladimiri  das  Wort
verlangte,  ein  Papier  herauszog  und  erklärte,  da  der  Procurator, ­
  der  im  Namen  Polens  und  Litthauens  gesprochen,  nicht
Alles  gesagt  habe,  bitte  er  deshalb  um  die  Erlaubniss,  das
Fehlende  ergänzen  zu  dürfen.  Er  fing  nun  an,  seinen  Tractat
vorzulesen,  als  ihm  Papst  Martin,  mit  Recht  die  Auflösung
des  Concils  in  Hader  und'  Streit  besorgend,  Schweigen  gebot
und  nun  selbst  erklärte,  er  wolle  alles,  was  von  dem  Concil
in  dessen  Versammlungen  (conciliariter)  in  Glaubenssachen  beschlossen ­
  worden,  unverletzlich  halten.  Dieselbe  Erklärung  liess
er  auch  durch  den  Consistorialadvocaten  Augustin  von  Pisa
abgeben,  als  sich  Paul  Wladimiri  nochmal  erhob,  um  in  seiner
Entgegnung  im  Namen  der  Botschafter  fortzufahren;  der  Papst
aber  liess  ihm  bei  Strafe  der  Excommunication  durch  den  Pro-1

  Lenfant,  hist,  du  coucile  de  Constance,  Amsterdam  1714.  4°.  II,  p.  579.
2  captum  et  super  haeresi  delatum.  V.  d.  Hardt,  rerum  eoncilii  Constantiensis
  Actorum  T.  IV,  p.  1552.  Joh.  Dlugossi,  hist.  Polonica,  Francof.
1711.  F.  II,  375.  Man  ersieht  daraus,  dass  das  Concil  bei  der  Verhaftung
des  Hus  nicht  nach  Willkür  sondern  nach  Reelitsprincipien  verfahren
war,  da  auf  die  Anklage  in  Betreff  der  Häresie  die  Personalhaft  erfolgte.
            
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